Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erschermnt
eden Montag.
Abonnements⸗
preis:
ahrlich 2 Mark,
uswärts bei den
Postanstalten
2,560 Mark.
Amtliches Anzeigeblatt für

Saarbrücker

Inserlions
gebühren:
—XXX
Petitzeile
oder
F deren Raum
10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. — —

r. 27.

Montag, den 2. Juli

1906.

Bekanntmachuug, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 28. Mai 1906.
Auf Grund des 8 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
.In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 19), betreffend Ausnahmen
bon dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält Ziffer J (Glashütten) der Gruppe B (In⸗
ustrie der Steine und Erden) folgende Fassung:

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.

Battung
der

Bezeichnung
der
nach 8 105 ä zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet werden.

Betriebe.

2

3

1. Glashütten.

Bei der Herstellung von Tafelglas, einschließlich des
geblasenen Spiegelglases, aus Wannenöfen mit vier
der mehr Belegschaften und aus Hafendfen die Ver⸗
irbeitung der füssigen Glasmasse; aus Wannenöfen
mit drei Belegschaften die Verarbeitung der flüssigen
Blasmasse, jedoch mit einer 16 stündigen Unterbrechung.

Vor oder nach den ganz oder teilweise in
den Sonn⸗- oder Festtag fallenden Arbeits—
schichten ist den Ärbeitern eine mindestens
24 stündige Ruhezeit zu gewähren.

Bei der Herstellung von Hohl⸗ Preß⸗ und Rohguß—
slas in dreischichtigem Betriebe die Verarbeitung der
lüssigen Glasmasse, jedoch mit einer 14 stündigen Unter—
hrechung.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
nindestens zu dauern:
für zwei aufeinander folgende Sonn⸗ und
Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden
der beiden Tage 28 Stunden,
jür die übrigen Sonn⸗ und Festtage 28
Stunden.

Bei der Herstellung von Grünhohlglas aus Hafen⸗
fen die Veraͤrbeitung der flüssigen Glasmasse bis 12 Uhr
Mittags an 26 Sonntagen im Kalenderjahre sowie an
den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens 18 Stunden zu dauern.

Bei der Herstellung von gegossenem Spiegelglas an
dreien von dier aufeinander folgenden Sonntagen sowie
an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die
Verarbeitung der flüssigen Glasmasse während höchstens
9 Stunden.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
nindestens zu dauern:
für einen von vier aufeinander folgenden
Sonntagen 36 Stunden.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf den ersien
Weihnachts⸗-, Oster⸗ und Pfingsttag keine Anwendung
II. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1906 in Kraft
Berlin, den 23. Mai 1906.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.