Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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beim Totengräber. Abgesonderte Plätze werden nicht ab⸗
gegeben.

83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß Personen bis zu 14 Jahren als Kinder ge—⸗
zählt werden. Alle übrigen Personen sind zu den Erwachsenen
zu rechnen.

84.
Der Transport der Leichen nach dem Friedhof ist aus⸗
schließlich Sache der Angehörigen.

85.
Für Anfertigung der Gräber einschließlich dem Wieder⸗
zufüllen wird ein Totengräber bestellt, welcher die ihm ge—⸗
gebenen Anordnungen pünktlich zu befolgen verpflichtet ist,
bei Strafe der Entlassnng.
An Beerdigungskosten sind zu bezahlen:
1. Für das Grab eines Erwachsenen 3 Mk.,
2. für das Grab eines Verstorbenen vom 6. bis 14.
Lebensjahre 2 Mk.,
3. für das Grab eines Kindes von einem bis sechs
Jahren 1,60 Mk.,
1.für eine Totgeburt 1 Mk.
Für ortsarme Personen werden die Begräbniskosten
besonders mit dem Totengräber vereinbart.
86.
Jedes Grab soll in der Regel nur eine Leiche erhalten.
Mütter mit ihren neugeborenen Kindern können in ein Grab
gelegt werden

87
Für die Leichen Erwachsener sollen die Gräber 2,40
Meter lang und 1 Meter breit sein. Für Kinderleichen
ollen die Gräber 1.50 Meter lang und 0.75 Meter breit
verden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
30 em breiter Raum freizulassen, und es muß zwischen
jeder Gräberreihe ein freier Raum von 40 em bleiben.
Ueber jedem Sarge muß die Erde mindestens 1 Meter
hoch liegen und außerdem wird ein spitzwinkelig festgeschlagener
Erdhügel auf jedem Grabe aufgeführt werden. Die vor—⸗
läufige Wiederbelegungsfrist der Grabstätte (Turnus) soll
30 Jahre betragen.
88.
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern als
gamniergrabstanten auf die Dauer von sechzig Jahren wird
auf 15 Mk. pro Grab für Erwachsene und 10 Mk. vro
Zrab für Kinder festgesetzt.

89.
Denkmäler, Grabsteine, Kränze ꝛc. können auf den
ee unter Berücksichtigung des Alianements angebracht
werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstätten sind eben⸗
jalls gestattet, jedoch ist das gewerbliche Arbeiten und Putzen
der Gräber an Sonn⸗ und gesetzlichen Feiertagen verboten.
Unkraut, Steine und anderer Abraum von den Gräbern
darf nur an den dazu bestimmten Stellen niedergelegt werden.
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Venkmäler,
Brabsteine oder Kreuze auf den Gräbern errichten lassen,
zaben auch für ordnungsmäßige Erhaltung derselben Sorge
zu tragen. Gegenstände, welche durch ihren Verfall die
Ordnung und Würde des Friedhofs verletzen, können von
der Behoͤrde beseitigt werden.

8 10.
Der Totengräber hat ein Register zu führen, aus dem
Name und Alter der Verstorbenen, der Tag des Todes und
der Beerdigung, sowie bei ansteckenden Krankheiten die Art
der letzteren, ebenso, wenn der Tod desselben auf unnatürliche
Weise eingetreten ist, die Art desselben zu ersehen ist. Die
Nummer des Grabes muß mit der Buchnummer jeweils
äbereinstimmen.
Ferner muß aus dem Register hervorgehen, ob es sich
um eine angekaufte Grabstätte (g 8) handelt.
8 II.
Der Totengräber hat den Unterhalt und die Reinlichkeit
der auf dem Friedhof angelegten Wege unentgeltlich zu besorgen
812.
Der Totengräber hat den Friedhof verschlossen zu halten.
Der Besuch des Friedhofes muß jedoch den Verwandten der
dortselbst ruhenden Toten stets gestattet werden. Kinder
haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
8 13.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen hat
der Totengräber in einem entsprechenden Anzuge beizuwohnen.
In Verhinderungsfällen darf er sich niemals durch Kinder
oder weibliche Versonen vertreten lassen.
8 14.
Jedes Begräbnis muß mit Angabe der Stunde, zu
welcher dasselbe stattfinden soll, 24 Stunden vorher dem
Gemeindevorsteher von Bübingen angemeldet werden, welcher
befugt und verpflichtet ist, das Begräbnis auf eine andere
Stunde zu verlegen, insofern es nötig erscheint, um ein
Zusammentreffen verschiedener Leichenzuge zu vermeiden
8 15.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof angekommen
ist, darf kein zweiter den letzteren betreten, vielmehr müssen
solche solange außerhalb desselben sich still aufhalten, bis die
zuerst begonnene Feierlichkeit beendet ist.
Das beim Eintreffen eines Leichenzuges auf dem Fried—
hofe etwa anwesende Publikum hat sich wäͤhrend der Begraͤbnis⸗
feierlichkeit in angemessener Entfernung zu halten
8 16.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
fahren, es müssen dieselben solange anhalten, bis die Leichen—
züge passiert sind.
817.
Jedes Grab erhält ein dauerhaft anzubringende besondere
Nummer.
Entsprechend dieser Nummer erfolgt bei jedem Bearäbnis
eine Eintragung in das Sterberegister.
818.
Es ist verboten:
1. Der Eintritt in den Friedhof auf andere Art als durch
die Tore.
2. Das Mitbringen von Hunden.
3. Das Abpflücken von Blumen und Zweigen.
1. Jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten.
5. Das Besteigen der den Friedhof umgebenden Mauer
Brebach, den 13. Oktober 1905.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Becker.
            
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