— ⸗
Beseitigung auf die Möglichkeit der Bildung eines explosiblen
Acetylenluftgemenges Rücksicht zu nehmen. Die Rückstände
dürfen daher nicht an Orten untergebracht oder so beseitigt
werden, daß dabei die Gefahr einer Entzündung besteht.
Oberhalb von Gruben zur Aufnahme der Rückstände darf
eine Beleuchtungsvorrichtung vorhanden sind. Verschlossene
Gruben sollen ein Entlüftungsrohr erhalten. Das Ein—
bringen von Carbidrückständen in öffentliche Kanalisationen
ist nicht zu gestatten.
Zu 820.
Als „bewegliche“ Appurate im Sinne der Ausnahme—⸗
bestimmungen gelten nur tragbare Lampen sowie Apparate
zur Fahrzeug- und Streckenbeleuchtung, für Löt⸗ und Schweiß⸗
zwecke und dergleichen.
Zur Befriedigung der Bedürfnisse des Fahrrad- und
Automobilverkehrs wird Carbid vielfach in kleinen Packungen
von 1, 153, 10 kg namentlich in Fahrradgeschäften vorrätig
gehalten. Soweit es sich dabei um luft- und wasserdicht
verschlossene Blechbüchsen handelt, die nur im ganzen ab—
gegeben werden, unterliegt es keinem Bedenken, auf Grund
des 8 21 ausnahmsweise zu genehmigen, größere Mengen
als 10 kg8 und zwar je nach Bedarf bis zu 30 Kg ohne
die Beschränkungen des 8 14 zu lagern. Bei der Auf—
bewahrung größerer Mengen in Verkaufsräumen und von
Tarbid, das aus geöffneten Gefäßen verwogen wird, sind
jedoch mindestens die Anforderungen des 8 14 zu erfüllen.
Zu 8 23.
Welche Bescheinigungen über System⸗- und Dichtigkeits⸗
prüfungen „amtlich anerkannt“ werden dürfen, ergeben die
Erläuterungen zu den 88 7«und 9 dieser Anweisung.
Die Ortspolizeibehörden haben die in ihrem Bezirk be—
triebenen Acetylenanlagen, die nach dem ersten Absatz des
J 23 überwachungsdürftig sind, zu ermitteln und das Ver—⸗
zeichnis den zustaͤndigen Dampfkesselüberwachungs-Vereinen
zu übersenden.
Bei den fabrikmäßigen Acetylenanlagen zur Beleuchtung
von Ortschaften oder größeren Häuserblocks wird vielfach
der deutsche Acetylenverein vertragsmäßig zu einer sach—
zemäßen Prüfung der Anlage vor der Inbetriebsetzung heran—⸗
gezogen. Wenn in Fällen dieser Art Bescheinigungen eines
anerkannten Sachverständigen des deutschen Acetylenvereins
bei der Abnahme vorgelegt werden, wonach die Änlage den
Anforderungen der 88 7, 8, 9 und 10 enlsspricht, kann von
eingehender Feststellung, ob die Bestimmungen a. a. O. er⸗
füllt sind, ebenso wie dies bei den Erläuterungen zu den
88 7 und 10 vermerkt ist, abgesehen werden.
Anträge der Besitzer von bestehenden Acetylenanlagen
auf Befreiung von der Abnahmeunterfuchung sind dem zu—
ständigen Gewerbeaufsichtsbeamten zur Begutachtung zu über—
senden. Wird dem Antrage stattgegeben, Bir der zuständige
Dampfkeffelüberwachungsverein zu benachgtigen.
Müssen Acetylenanlagen, die beim Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits bestanden, nachträglich der Abnahme—
prüfung unterzogen werden, so ist falls nicht ganz erhebliche
Bedenken gegen die Bauart und Dichltigkeit der Apparate
und Leitungen vorliegen, von den Prüfungen nach 887,9
und 10 abzusehen. Die Abnahme beschraͤnkt sich vielmehr
auf die Feststellung, ob die Aufstellung des Apparates der
Polizeiverordnung entspricht und deren übrige Vorschriften
erfüllt sind.
Zu 8 24.
Die Sachverständigen haben der Ortspolizeibehörde bei
Uebersendung der Abschrift der Abnahmebescheinigung die
1098
hnen von ersterer für die Ausführung der Abnahme zuge
tellten Papiere (s. diese Anw. Abs. 3 zu 81) zurückzugeben.
süht Die Abnahmebescheinigung für den Besitzer ist stempel⸗
ähig.
Die Ueberwachungsvereine haben über alle von ihnen
abgenommenen oder von der Prüfung befreiten Acetylenan⸗
lagen ein fortlaufendes Verzeichnis und ein besonderes Akten—
stück anzulegen. Das Verzeichnis muß den Namen des Be—
sitzers, den Ort des Betriebes, die Firma des Erbauers des
Apparats (soweit sie bekannt ist), die Größe des Apparats
nach der Normal-Flammenzahl, das Datum der vollzogenen
Abnahme und etwaige besondere Wahrnehmungen bei der
Abnahme enthalten. Die Vereine haben sich tunlichst darüber
zu unterrichten, ob der in dem Verzeichnis aufgeführte Be—
sttond etwa Veränderungen durch Außerbetriebsetzungen er—
eidet, erforderlichenfalls durch Vermittelung der Ortspolizei—
jehörde. Gelegentlich von ihnen wahrgenommene Mißstände
in Anlagen haben sie der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Regelmäßige Prüfungen der Acethlenapparate neben
hrer erstmaligen Untersuchung sollen nach Maßgabe der
Polizeiverordnung nicht gefordert werden.
Zu 8 25.
Als Sachverständige im Sinne der Polizeiverordnung
gelten in erster Linie die von den Regierungspräsidenten
ernannten Ingenieure von Dampfkesselüberwachungsvereinen
in den Grenzen der letzteren zugewiesenen Gebiete. Es bleibt
vorbehalten, falls von Berufsgenossenschaften für qualifizierte
Beauftragte ihrer Genossenschaft die Anerkennung als Sach—
zerständige für ihre Mitglieder nachgesucht wird, weitere
Anordnungen zu treffen.
Die Dampfkesselüberwachungsvereine haben diejenigen
Ingenieure, für welche sie die Befugnis zur Abnahme von
Acetylenanlagen nachzusuchen beabsichtigen, den zuständigen
Regierungspräsidenten der für sie nach ihrem Vereinsgebiet
nbetracht kommenden Bezirke vorzuschlagen. Voraussetzung
der Erteilung der Befugnis ist der Besitz der beiden ersten
Befugnisse für die Dampfkessel- oder Elektroüberwachung.
Die Namen der zuständigen Sachverständigen und
Dampfkesselüberwachungsvereine sind von den Regierungs—
präsidenten den Ortspolizeibehörden mitzuteilen, desgleichen
sind ihnen Veränderungsnachweisungen zu geben.
Zu 8 26.
Die Gebührennachweise der Sachverständigen sind den
zrtlich zuständigen Regierungspräsidenten zur Prüfung und
Einziehung zu uͤberreichen. Die Ueberweisung der Gebühren
erfolgt, wenn die Untersuchung von dem Ingenieur eines
Nrnhssesseluberwachuugevereins ausgeführt ist, an diesen
Verein.
Zu 8 27.
Die Anzeigen über Acetylenexplosionen sind mit dem
Ergebnis der Verhandlungen über die Untersuchung dem
Regierungspräsidenten vorzulegen.
Die Kosten dieser Untersuchungen sind solche der ört—⸗
lichen Polizeiverwaltung und können nicht den Besitzern der
Apparate auferlegt werden.
Am 18. Juni d. Is. werden wieder die mit staatlicher
Unterstützung in der Stadt Köln eingerichteten Meisterkurse
für das Schneider⸗, Schuhmacher⸗-, Tischler⸗ und Schlosserhandwerk
beginnen.
Die Dauer der Kurse ist bei dem Schneider- und
Schuhmacherhandwerk auf je 6 Wochen, bei dem Tischler⸗
und Schlosserhandwerk auf je 8 Wochen bemessen.