Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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eine Frist von einer Woche zu gewähren. Die Prüfung ist
von dem Sachverständigen innerhalb sechs Wochen, nachdem
er durch die Ortspolizeibehörde von der Inbetriebsetzung der
Anlage (8 1) Mitteilung erhalten hat, zu bewirken.
Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt,
so hat der Sachverständige dies der Ortspolizeibehörde an⸗
zuzeigen und ist auf deren Anordnung die Prüfung zu
wiederholen.
Die Besitzer der in dieser Polizeiverordnung bezeichneten
Anlagen und deren Stellvertreter in der Verwaltung oder
Benutzung der Anlage sind verpflichtet, den Verfügungen
der Polizeibehörden betreffs Abstellung verordnungswidriger
Mängel oder gefährlicher Zustände in den Anlagen inner—
halb der hierfür festgesetzten Frist zu entsprechen.
Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Polizeiverord⸗
nung bereits in Betrieb genommen waren, und deren Vor—⸗
schriften entsprechen, bedürfen der Prüfung durch Sach—
oerständige nicht.
„Besitzer, die hiernach beanspruchen, daß ihre Anlagen
von der nachträgtichen Abnahmeprüfung befreit werden,
haben einen entsprechenden Antrag, unter Beifügung der im
81Abs. 2 bezeichneten Vorlagen, an die Ortspolizeibehörde
zu richten.

824.
Der Sachverständige hat nach der endgültigen Abnahme
des Betriebes dem Besitzer eine Bescheinigung darüber aus—
zustellen, daß die Anlage den eingereichten Zeichnungen und
der Beschreibung (31) sowie den Bestimmungen der Polizei—
oerordnung entspricht und Abschrift davon der Ortspolizei⸗
behörde zu übersenden. Die Bescheinigung ist von dem Be—
sitzer so aufzubewahren, daß sie den zur Aufsicht über die
Anlage zuständigen Deiniien jederzeit vorgelegt werden kann.
25.
Die zur Vornahme der Prüfungen zuständigen Sach—
verständigen ernennt der —J—
g 26.
Für die im 8 23 vorgeschriebenen Prüfungen haben die
Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe der anliegenden,
vom Minister für Handel und Gewerbe auf Grund des Ge—
setzes vom 8. Juli 19065 (G.⸗S. S. 317) genehmigten Ge⸗
bührenordnung von den Besitzern der Acetylenentwicklungs⸗
apparate zu beanspruchen.
827.
Von Acetylenexplostonen hat der Besitzer der Anlage
oder sein Stellvertreter unverzüglich der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu erstatten. Diese hat die gebotenen polizeilichen
Anordnungen zu treffen und den Tatbestand unter Zuziehung
des Sachverständigen 23533
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Borschriften
werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark und im Falle des
Unvermögens an deren Stelle mit entsprechender Haft be—
traft, soweit nicht nach anderen Bestimmuͤngen schwerere
Strafen verwirkt sind.

8 29.
Durch gegenwärtige Polizei-Verordnung werden alle
früheren Bestimmungen über die Herstellung, Aufbewahrung
und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung von
Tarbid aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli d. Is. in Kraft.
Trier, den 29. Mai 1906.
Der Regierungs-Präsident.
Bake.

Gebührenordnung
für die Prüfung (Abnahme) von Acetylenanlagen.
A. Prũfungsgebühr.

20150 100 200
Umfang der Anlagen bis Normalflammen
. M.

— —
einschließlich der Prüfung der Appa—
rate und Leitung auf Gasdichte und
der Systemprüfung der Apparate
nach den 887, 9 und 10..
2. Teilweise Prüfung:
a) ausschließlich der Prüfung der
Apparate und Leitung auf Gasdichte
ausschließlich der vorstehenden
Prüfung und der Systemprüfung
der Apparate nach den 887 und 8 — 10 20 30040
Bei Anlagen über 200 Normalflammen wird der Zeit—
aufwand, die Stunde zu 5 Mk., mindestens aber der je—
weilig zutreffende Höchstsatz nach Ziffer 1 oder 2 berechnet.
Der prüfende Sachverständige bezw. der Ueberwachungs—
verein hat neben den Gebühren Anspruch auf Reisevergütung,
und zwar werden bei Reisen nach außerhalb erhoben:
für 1 KmäEisenbahn einfache Fahrt ..0,09 Mke.
„ 1, Landweg einfache Fahrt bei Entfer⸗
fernungen von mehr als kzm.. 0,60 Mk.
Kann infolge eines Verschuldes des Auftraggebers die
Prüfung an dem festgesetzten Tage überhaupt nicht vorge—
nommen oder nicht zu Ende geführt werden, so sind außer
den obengenannten Reisevergütungen die halben Beträge
unter Al oder 2 zu berechnen. Der Besitzer der Anlage
ist außerdem verpflichtet, die zu den Prüfungen nötigen
Arbeitskräfte und Vorrichtungen, insbesondere eine Druck—
pumpe bereitzustellen oder Ersatz der dafür notwendigen
Aufwendungen zu leisten.
B. Allgemeine Bestimmungen.
Bei Beleuchtungsanlagen ist für die Berechuung der
Prüfungsgebühr die auf den stündlichen Normalverbrauch
von 10 Litern umgerechnete Zahl der vorhandenen Flammen
maßgebend.
Der Acetylenverbrauch zu anderen als Beleuchtungs⸗
zwecken ist in der vorstehenden Weise, auf Normalflammen
umgerechnet, festzustellen.

*

Ausführungsanweisung
zu der Polizeiverordnung, betreffend die Herstellung, Auf—
hbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung
von Carbid.

Zu 8 1.
Bei feststehend betriebenen Acetylenentwicklungsappa⸗—
raten, d. h solchen, die mit einer festverlegten Leitung
dauernd verbunden sind, muß aus der vorzulegenden Zeich—
nung auch die Bauweise und Beschaffenheit des Aufstellungs—
raumes und seiner nächsten Umgebung deutlich erkenn—
bar sein.
In der Anweisung über die Behandlung des Apparates
ist die Höchstzahl der an die Leitung anzuschließenden Nor—⸗
nalflammen (zu 10 Liter stündlichem Gasverbrauch gerechnet)
anzugeben, bei automatisch arbeitenden Apparaten auch das
            
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