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8 10.
Die Leitungen müssen bis zu einem Ueberdrucke von
10 Atmosphäre vollkommen dicht und im übrigen unter Be—
Obachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie die Steinkohlen⸗
gasleitungen gelegt sein.
g II.
Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre ver⸗
ehen sein, welches das Abströmen des sich nachentwickelnden
Bases eslattut sobald der Gasbehälter nicht mehr aufnahme—
ähig ist.
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite
wie das Gaszuführungsrohr sein und ist bis über das Dach
derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und
Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine ge—
angen können.
812.
Die Ueberwachung und Bedienung der Apparate
darf nur durch zuverlässige, mit der Einrichtung und dem
Betriebe vertraute Personen erfolgen.
815.
Die bei der Herstellung von Aceiylen verbleibenden
Tarbidrückstände müssen in gefahrloser Weise entfernt
verden.
8 14.
Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und
anderen durch Wasser zersetzbaren Carbiden darf nur in
wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen,
zut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser
anter allen Umständen geschützt sind, erfolgen.
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen
zeschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der
Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt
ztwa entwickelten Acetylens zu offenem Feuer oder hocher⸗
hitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden
oder übergreifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt
zu halten.
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum öffnen
oerlöteten Büchsen ist verboten.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid,
zefährlich, wenn nicht trocken Pheltend—
g 15.
Im Apparatenraum selbst dürfen nicht mehr als 500
stilogramm Carbid ausbe Dohrt werden.
Die Vorschriften der 88 4, 5 finden auch auf Carbid⸗
lager entsprechende Anwendung
817.
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen
nur in Räumen gelagert werden, die von anderen Räumen
durch massive, mindesiens 30 Zentimeter überragende Brand⸗
mauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind.
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durch—
brochen und durch eine Wellbechwand ersetzt werden, wenn
der Abstand bis zum nächsten Gebäude mindestens 5 Meter
beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn der
Abstand mindestens 10 Meter beträgt.
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mit—
— leicht brennbarer oder explosiver Gegenstände ist
derboten.
pon
8 18.
Die Lagerung von Carbid im Freien ist in den im
z3 14 Abs. Jvorgeschriebenen, wasserdicht verschlossenen Ge—
äßen in einer Entfernung von mindestens 10 Meter von
Bebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in
einem Abstande von mindestens 4 Meter mit einem Zaun
oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager
und Umwehrung ist von brennbaren Gegenständen frei zu
halten.
Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren
Unterkante bis zum Erdboden ein freier Zwischenraum von
mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist.
Das Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasser⸗
dichte Planen zu schützen.
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht
sichtbaren Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift
trägt: „Carbid, gefährlich, were nicht trocken gehalten“.
—19.
Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser
Verordnung Acetylenentwickelungsapparate bereits in Be—
trieb genommen haben, kann von der Ortspolizeibehörde zur
Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eine Frist von
12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Ver⸗
ordnung ab bewilligt werden.
820.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Ace—
tylen zu Lehrzwecken herstellen oder verwenden, sowie
auf Laboratorien der Staatseisenbahn-⸗Verwaltung;
auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbid⸗
füllung, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im 88
und 9 Abs. 1 Satz 2;
3. auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger
als 10 Kilogramm;
auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen
Carbid hergestellt wird.
821.
Der Regierungspräsident ist ermächtigt, in einzelnen
Fällen beim Vorlegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen
von einzelnen destinnungn eser Verordnung zuzulassen.
2.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf
die Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem
oder flüssigem Acetysen Anwendung, welche als chemische
Fabriken einer Genehmigung nach 8 16 der Gewerbeordnung
bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Acetylen sind
außerdem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den ver—⸗
hrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng
stoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) zu beachten.
8 23.
Die Befitzer von Anlagen zur Herstellung von Ace—
tylen, mit Ausnahme der im 8 20 genannten, sind verpflichtet,
eine erstmalige amtliche Prüfung (Abnahme) des Betriebes
durch Sachverständige zu gestatten, die hierzu nötigen Arbeitskräfte
und Vorrichtungen bereit zu stellen und die Kosten
der Prüfung zu tragen. Das Gleiche gilt nach einer wesent⸗
lichen Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung.
Soweit die Besitzer dem Sachverständigen nicht vor der
Abnahme durch eine amtlich anerkannte Bescheinigung nach—
weisen, daß der Acetylenentwicklungsapparat den Anforder⸗
ungen der 88 7 und 9 entspricht und daß die Gasleitungen
oollkommen dicht sind (ß 10), kann der Sachverständige die
Außerbetriebsetzung der Anlage zwecks Vornahme der er⸗
forderlichen Prüfungen fordern.
Von der bevorstehenden Prüfung ist der Besitzer von
dem Sachverständigen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Dem
Besitzer ist zur Vorbereitung der Untersuchung auf Verlangen