Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscherm
eden Montag.
Abonnements⸗
preis:
ährlich 2 Mark,
nuswärts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.

Saarbrücker

Jufertlon
gebũhren:
die 4 gespaltene
Petitzeile

Kreis—

oder
deren Raum
10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. — —

Amtliches Anzeigeblatt für

F r. 24.

Montag, den II. Juni

IOOG.

Bekanntmachungen
des Königlichen Regierungs-Präsidenten.

Glühendwerden sowie der Zutritt von Acetylen zu offenem
Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Appa⸗-ratenräume
 durch Brandmauern getrennt sein.
84.
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf
nur von außen erfolgen. Sie ist vor einem dichtschließenden
Fenster, das nicht geöffnet werden kann, wenn möglich in
einer türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben
Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu öffnendes
Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein
Drahtnetz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter
Isolierung der Leitung anzuwenden. Wird zur Beleuchtung
Acethylen verwendet, so muß daneben eine andere, den vor—⸗
tehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebs⸗
bereit vorhanden sein.

Bolizei-Verordnung, betr. die Herstellung, Aufbewahrung und
Verwendung von Acethlen, sowie die Lagerung von Carbid.
Auf Grund der 886, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizei ⸗Verwaltung vom 11. März 1860 (G.⸗S. S. 265)
uind der 88 137, 139 und 140 des Gesetzes über die all⸗
gemeine Landes-Verwaltung vom 80. Juli 1883 (G⸗S.
S. 195) wird für den Umfang des Regierungsbezirks Trier
mit Zuftimmung des Bezirksausschusses nachstehende Polizei⸗
verordnung erlassen:

81.
Wer Acetylen herstellen oder verwenden will, hat
dies, unbeschadet der Bestimmungen im 8 22, spätestens bei
der Inbetriebsetzung der Apparate der Ortspolizeihe⸗
hörde anzuzeigen.
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der
Apparate und je eine Anweisung über ihre Behandlung sind
der Ortspolizeibehörde vorzulegen und im Apparatenraum
an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Das
Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Appa⸗
rate und ihrer Behandlung.
82.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Acetylengas
darf nicht in oder unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalsje
 von Menschen bestimmt sind; die Gasentwickler und
GBasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen,
von Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer
(öffnungslose massive Mauer) oder einen Abstand von wenig—
stens 5 Meter getrennt sind. Die Einziehung einer leichten,
mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke
ist gestattet.
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens
5 Meter von zum Aufenthalte von Menschen bestimmten
Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen entfernt sein.
Feststehende Acetylengasentwickelungsapparate dürfen
nicht im Freien aufgesiellt werden, sofern sie nicht nur für
den Sommerbetrieb dienen.

85.
Die Apparatenräume duͤrfen für andere Zwecke nicht
verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden.
Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie das Rauchen
in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen
deutlich sichtbar zu machen.
86.
Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch ge—
nügend im höchsten Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre
zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der Räume sind bis
iber das Dach derart ins Frete zu führen, daß die ab⸗
siehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume
noch in Kamine gelangen können.
87.
Die Apparate müssen in allen Teilen so bherge—
stellt sein, daß sie gegen Formveränderung und Durchrosten
widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht bleiben.
88.
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus
Kupfer bestehenden Teile angebracht sein. Die Verwendung
von Messing ist zulässig.

89.
Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie ent⸗
weder eine vortftändige Entlüftung gestatten oder das
Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichendem Maße
ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein
ebeldruck von mehr als einer halben Atmosphäre und im
Fnwickler eine Erhitzung über 100 Grad Celsius ausge—
chlossen bleibt, sofern nicht für fabrikmäßige Betriebe in der
Zenehmigung nach F 16 der Gewerbeordnung etwas anderes
— Entfernung
bon Verunreinsgungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak und
dergleichen) vorhanden sein.
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in
den Eniwickler muß durch einen Wasserabschluß verhindert sein.

83.
Die Apparatenräume (8 2 Abs. 1) müssen nach
außen aufschlagende Türen besitzen, welche entweder unmittel⸗
har ins Freie oder in solche Räume führen, in denen sich
lein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht betreten
werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frost⸗
frei sein.
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder
durch andere Einrichtungen geschehen, bei denen auch im
Falle der Beschädigung die Bildung von Funken oder das
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.