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81.
Es ist ein Grundplan von dem Friedhofe anzufertigen,
in welchem die auf dem Begräbnisplotze anzubringenden
Bräber mit fortlaufenden Nummern eingezeichnet werden.
Jedes Grab ist ebenfalls mit einer Nummer in dauerhafter
Bezeichnung zu versehen, welche derjenigen des Grundplanes
zu entsprechen hat. Außerdem ist ein Register einzurichten,
aus welchem sich der Name, das Lebensalter der Tag des
Todes und der Beerdigung des Begrabenen, sowie im Falle
der Tod an einer ansteckenden Krankheit, oder auf unnatür—
liche Weise eingetreten ist, die Art der letzteren ergeben.
82.
Der Friedhof erhält vier Abteilungen, von welchen die
ine zur Beerdigung der Leichen von Personen katholischer
Konfession, getrennt in zwei Unterabteilungen (eine für die
Leichen von Erwachsenen und die zweite für die Leichen
von Kindern). Die zweite ebenso zuc Beerdiqung der Leichen
von Personen evangelischer Koufession, die dritte als Familien⸗
hegräbnisstätte und die vierte Abteilung für die Leichen
olcher Personen, welche keiner christlichen Konfession an—
gehhren, bezw. welchen ein kirchliches Begräbnis verweigert
vird, bestimmt ist.
83.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
vie sie beim Totengräber angemeldet werden.
84.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
destimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14.
Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
85.
Für den Friedhof ist ein Totengräber angestellt, welchem
vor Beerdigung der Leichen, die Angehörigen derselben den
oon Standesbeamten ausgestellten Toteyschein zu übergeben
haben. Der Totengräber hat das Anfertigen und sorgfältige
Füllen der Gräber zu besorgen. Das Zufüllen derselben
darf erst nach Beendigung der religiösen Feierlichkeiten, sofern
nicht, wie z. B. bei Epidemien, vom Vürgermeister Aus—
nahmen gestattet werden, erfolgen. Der Totengräber erhält
für das Ausschachten und Zufuüllen des Grabes a.) eines
Erwachsenen 3,00 Mk., b.) eines Kindes 2,00 Mk.
86.
Jedes Grab darf nur eine Leiche erhalten, mit Aus—
nahme der Fälle, in welchem eine Mutter und ihre neu—
zeborenen Kinder mitsammen beerdigt werden.
Die Leichen auswärtiger Personen können nur mit
Zenehmigung des Bürgermeisters auf dem Friedhofe Platz
inden, falls vorher eine Gebühr von 6 Mt. für die Leiche
zines Erwachsenen und eine solche von 4 Mt. für die eines
Kindes an die Gemeinde gezahlt wird.
87.
Bei sämtlichen Gräbern (Erwachsenen und Kindern)
muß die Grabtiefe mindestens 2,00 m, die Entfernung
zwischer dem höchsten Punkt des eingestellten Sarges und
der Erdoberfläche mindestens 1,00 m betragen.
Zwischen je 2 Einzelgräbern ist eine Erdschicht, je nach
Bodenbeschaffenheit von O,80 bis 0 BO m Dicke, zwischen den
Brabhügeln ein Zwischenraum von etwa 0,30 m Breite zu
lassen. Der Abstand der Grabreihen hat mindestens 0,40 m
zu betragen. Ueber dem Grabe ist ein Hügel aus der dem
Sargraum entprechenden Erde aufzuwerfen.
Keine Grabstätte darf zunächst vor Ablauf von 25
Jahren von neuem benutzt werden.
88.
Denkmäler, Grobsteine, Kreuze kete. können auf den
Bräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
werden.
Die Einfassungen müssen bei großen Gräbern 2,20 m
lang und ! m breit und bei Kindergräbern 1,40 m lang
und O,70 mebreit angelegt werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind ebenfalls
gestattet. jedoch ist das Instandsetzen der Gräber an Sonn⸗
uind gesetzlichen Feiertagen verboden. Unkraut, Steine und
anderer Abraum von Gräbern dürfen nur an den dazu be—
stimmten Stellen niedergelegt werden.
89.
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Denkmäler,
Brabsteine oder Kreuze auf den Gräbern errichten lafssen,
haben auch für ordnungsmäßige Erhaltung derselben Sorge
zu tragen. Gegenstände, welche durch ihren Verfall die
Ordnung und Würde des Friedhofes verletzen, können von
der Gemeinde beseitigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene Sträucher
und Bäume derart beschnitten werden, daß' sie die Anlagen
auf den benachbarten 33 gicht schädigen können.
10.
Der Totengräber soll den Friedhof immer verschlossen
halten, der Besuch desselben muß jedoch den Verwandten,
der dortselbst ruhenden Toten stets gestattet werden. Kinder
haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
8S 11I.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen hat
der Totengräber in einem entsprechenden Anzuge beizuwohnen.
In Behinderungsfällen darf er sich niemals durch Kinder
oder weibliche Personen vertreten lassen.
8512.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof angekommen
ist, darf ein Zweiter den letzteren nicht betreten, vielmehr
muß solcher sich außerhalb desselben so lange still aufhalten,
bis die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist. Das beim
kintreffen eines Leichenzuges auf dem Friedhofe anwesende
Publikum, hat sich während der Begräbnisfeierlichkeit in an⸗
zemessener Entfernung zu san
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
'ahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis dieselben an ihnen
vorüber sind.
814.
Es ist verboten:
1. Der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art,
als durch die vorhandenen Türen.
2. Das Mitbringen von Hunden.
3. Das Abpflücken von Blumen und Zweigen, sowie
jede sonstige Beschädigung der Pflanzen, Anlagen und
Gräbern.
Jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten und
5. Das Besteigen und Betreten der Friedhofsumwährung.
Ludweiler, den 8. Dezember 1905.
Der Bürgermeister,
W. Poller.
4.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den Umfang
der Gemeinde Lauterbach folgende Polizei⸗Verordnung erlassen.