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Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen gehindert, so ist dies durch Attest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, da andernfalls derartige Reklamationen
als nicht zu beurteilen unnachsichtlich zurückgewiesen werden
nmüssen.
Zur Prüfung gelangen fämtlche Militär-Reklamationen,
ausgenommen derjenigen Ersatzpflichtigen, welche beim dies
jährigen Musterungs-Geschäft auf ein Jahr zurückgestellt
vorden sind.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Aushebungs-Geschaͤftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Vürgermeister und Ortsvorsteher wollen
ür mehrmalige ortsüblche Veröffentlichung dieset Bekaunt.
machung und namentlich auch dafür Sorge tragen, daß niemand
jür irgend eine Unterlassung im Termine Unwissenheit vor
schützen kunn.
Unter Bezugnahme auf meine Rundverfügungen vom
19. April 1890 J.Nr. 1897 M bezw. vom 21.Jannuar
1891 M.J. Nr. 202 ersuche ich die Herren Bürgermester,
den Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schucider,
Schufter oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer
Gestellung zum Aushebuagsgeschäft ausführliche Zeugnisse
über ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Ferner werden die Herren Bürgermeister hierdurch ersucht,
iür die polizeiliche Ueberwachung der zum diesjährigen Ober—
Ersatzgeschäfte vorgeladenen Maunschaften auf dem Her⸗ und
hauptsächlich Rückmarsche nach ihren Wohnorten möglichst
Sorge tragen zu lassen, um etwaigen Ausschreitungen vor⸗
zubeugen.
Endlich werden die Herren Bürgermeister ersucht, um⸗
gehend
1. n —— der bei der Aushebung konkurrierenden
Brüder;
eine Nachweisung derjenigen Gestellungspflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich sind oder
die über sie verhängte Sirafe noch nicht verbüßt haben,
mit Angabe der betreffenden Urteile und der Daues
)er erkannten Strafe einzureichen.
Wegen Teilnahme der Herren Bürgermeister am dies—
snen Aushebungsgeschäfte wird noch besondere Verfügung
ergehen.
Saarbrücken, den 21. Mai 1906.
Der Konigliche Landrat,
J. A.:
Freiherr Quadt, Regierungs-Assessor.
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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Warnung.
In hiesigen Zeitungen wird in letzter Zeit von der
Firma „Coza Institut 62 Chancery Lane, London W. c.*
eine Gratisprobe von dem „wunderbaren Cozapulver“ an—
geboten. Cozapulver soll die Wirlung haben, daß durch
seinen Zusatz zu den Getränken dem Trinker die Spirituosen
widrig vorkommen und er deshalb das Trinken unterläßt.
Das Mittel besteht im wesentlichen au⸗ verunreinigtem
doppelkohlensaurem Natron und besitzt keineswegs die ihm
beigelegten Eigenschaften. Da es für 1020 N abgegeben
wird, obwohl der wahre Wert des Mittels nur wenige
Pfennige beträgt, so wird vor einem Bezuge durch das
Coza-Institut dringend gewarnt.
Berlin, den 3. April 1906.
Der Polizei-Präsident,
von Borries.
Warnung.
In hiesigen Zeitungen ist in letzter Zeit wiederholt eine
Annonce mit der Ueberschrift „Gratis an Fettleibige“
und der Abbildung eines korpulenten Paares erschienen, in
der die „Anticelta-Associstion, 62 COhancery Laneé, London
W.O.“ eine Gratisprobe ihrer „Anticelta⸗Tapletten“ gegen
Fettleibigkeit anbietet. Der Gratisprobe liegt dann ein
Schreiben bei, in welchem dem Besteller angekündigt wird,
daß der Spediteur der Firma in Paris, um Portoauslagen
und Zeitverlust zu sparen, sofort eine Portion Tapletlen
akgesandt habe, wofür 10 Mk. 20 Pf. Nachnahme erhoben
verde. Für letzteren Betrag erhält man 70—90 Stück
veißer Plätzchen, die im wesentlichen aus doppelkohlensaurem
Natron (Bullrich's Salz) bestehen, wie sie in jeder hiesigen
Apothede für geringes Geld zu haben sind. Es ist selost—
ständlich, daß die Plätzchen die ihnen beigelegte Wirkung
auf die Fettleibigkeit nicht ausüben können.
Vor dem Bezug dieser teuer bezahlten Tapletten, deren
Anpreisung eine Ausbeutung des Publikums enthält, kann
daher nur dringend gewarnt werden.
Berlin, den 8. April 1906.
Der Polizei-Präsident,
von Borries.
Warnung.
In hiesigen Zeitungen bietet ein gewisser A. Stroop
in Neuenkirchen, Kreis Wiedenbrück in Westfalen eine Schrift
iber Krebs-, Magen- und Leberleiden und ihre
Heilung unentgeltlich an. Wer sich an Stroop wendet, er—
zält einen gedruckten Prospekt zugeschickt, in welchem ein
Mittel gegen die genannten Krankheiten angepriesen wird,
das ebenfalls bei Stroop zu haben ist und von diesem auf
Bestellung zugesandt wird. Das Meiittel besteht aus drei
zinzelnen kleinen grünen Pulvern von fein zerteilten Pflanzen⸗
»lättern, wofür der unverhältnismäßig hohe Preis von
10 Mẽ. 20 Pfg. zu zahlen ist. Nach der Gebrauchsanweisung
oll je eins der leinen Pulver, um einen Erfolg damit zu
erzielen, an bestimmten Tagen eingenommen werden, und
zwar jedesmal am Morgen nach Neumond vor Sonnenaufgang.
Ein heilender Einfluß der Pulver auf die obengenaunten
Leiden ist ausgeschlossen, vielmehr ist es, wie die an mittel—
alterlichen Aberglauben erinnernde Kur zeigt, lediglich auf
eine Ausbeutung schwerkranker Menschen abgesehen.
Vor dem Bezug des Mittels muß daher dringend ge—
warnt werden.
Berlin, den 3. April 1906.
Der Polizei-Präsident,
von Borries.
Friedhofs- und Begräbnisordnung für den Friedhof der Gemeinde
Lauterbach.
Nach Anhörung und unter Zustimmung des Gemeinde—
Died hiermit folgende Friedhoss- und Begräbnisordnung
erlassen.