ganges 1888 von Losnummer 1301 bis zum Schlusse.
Vorstellung der Ueberzähligen des Jahrganges 1884 sowie
der sämtlichen zur seemännischen und halbseemännischen Be—
völkerung gehörenden Mannschaften. Ferner Vorstellung der zwar
wegen häuslicher Verhältnisse reklamierten, indes zur Ein⸗
stellung in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen des Jahr⸗
ganges 1883 von Nr. 2161 bis zum Schlusse der
alphabetischen Liste sowie der Jahrgänge 1884 und 1885.
Die letztgenannten Militärpflichtigen brauchen an den vor⸗
hergehenden Geschäftstagen zur Aushebung nicht zu erscheinen.
Dienstag, den 20. Juni:
Vorstellung der Mannschaften in der Beilage J (die
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften),
der Mannschaften in der Beilage II (die zur Zeit des Aus—
hebungsgeschäftes noch vorläufig beurlaubten Rekruten), der
Mannschaften in der Beilage III (die zum einjährig-freiwilligen
Dienste Berechtigten, welche von den Truppen- bezw. Marine⸗
teilen abgewiesen worden sind) sowie sämtlicher nach Beginn
des Aushebungsgeschäftes im hiesigen Kreise zugezogenen
Militärpflichtigen.
Sämtliche im Kreis Saarbrücken sich aufhaltende, den
vorbezeichneten Kategorien angehörende Militärpflichtige
werden hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung der gesetz
sichen Strafen, an den bezeichneten Tagen und dem ange—
gebenen Orte zu dem in den ihnen noch zugehenden Vor⸗
ladungen angegebenen Zeitpunkt (714 bezw. 8 Uhr morgens)
sauber gewaschen und mit reiner Kleidung versehen, zur Aus—
hebung zu erscheinen; die Losungsscheine und die
Vorladungen zum Ober-Ersatzgeschäft sind mit
zur Stelle zu bringen. Wer durch Krankheit am Er—
scheinen verhindert ist, hat ein diesbezügliches ärztliches
Attest einzureichen, welches durch die Polizeibehörde zu be—
glaubigen ist.
Zur Beurteilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß fämtliche nicht mehr schulpflichtigen, zur Erhaltung
der Familie gesetzlich verpflichtetn Familien-Mit—
glieder, soweit eine Beschränkung ihrer Erwerbs⸗, Arbeits⸗
bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptet wird, im Termine zu der
nämlichen Stunde wie die Militärpflichtigen persönlich
und pünktlich erscheinen, damit deren Erwerbs-, Arbeitsbezw.
Aufsichtsfähigkeit festgestellt werden kanu.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—⸗
scheinen gehindert, so ist dies durch Aitest eines beamteten
Arztes nachzuweisen, da andernfalls derartige Reklamationen
e zu beurteilen unnachsichtlich zurückgewiesen werden
müssen.
Zur Prüfung gelangen sämtliche Militär-Reklamationen,
ausgenommen derjenigen Ersatzpflichtigen, welche beim dies—
ährigen Musterungs-Geschäft auf ein Jahr zurückaestellt
vorden sind.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Aushebungs-Geschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk
oder entiprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister und Ortsvorsteher wollen
für mehrmalige ortsübliche Veröffentlichung dieser Bekannt—
machung und namentlich auch dafür Sorge tragen, daß
niemand für irgend eine Unterlassung im Termine Unwissen—
heit vorschützen kann.
Unter Bezugnahme auf meine Rundverfügungen vom
19. April 1890 J. Nr. 1897 M.bezw. vom 24. Januar
1891 M.⸗J.Nr. 202 ersuche ich die Herren Bürgermeifer,
den Militärßflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer
Gestellung zum Aushebungsgeschäft ausführliche Zeugnifse
über ihre Leistungen und ihre Führung vorzulegen.
Ferner werden die Herren Bürgermeister hierdurch
ersucht, für die polizeiliche Ueberwachung der zum diesjährigen
Ober-Ersatzgeschäfte vorgeladenen Mannschaften auf dem Her—⸗
und hauptsächlich Rückmarsche nach ihren Wohnorten
möglichst Sorge tragen zu lassen, um etwaigen Ausschreitungen
vorzubeugen.
Endlich werden die Herren Bürgermeister ersucht, u m⸗
gehend
1. ein Verzeichnis der bei der Aushebung konkurrierenden
Brüder;
eine Nachweisung derjenigen Gestellungs-Pflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich sind, oder
die über sie verhängte Strafe noch nicht verbüßt haben,
mit Angabe der betreffenden Urteile und der Dauer
der erkannten Strafe einzureichen.
Wegen Teilnahme der Herren Bürgermeister am dies⸗
jährigen Aushebungsgeschäfte wird noch besondere Verfügung
ergehen.
Saarbrücken, den 12. Mai 1905.
Der Königliche Landrat,
J. A.:
Freiherr Quadt, Regierungs-Assessor.
2.
Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des Wirtes Peter Arend zu
St. Johann, Dudweiler-Chaussee Nr. 19, ausgebrochene
Schweineseuche ist erloschen und sind die angeordneten
Schutzmaßregeln aufgehoben.
Saarbrücken, den 9. Mai 1905.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.:
Gaede, Regierungs-⸗Assessor.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 8 55 4 Ahsatz 2 der Reichs-Gewerbe—
Ordnung und Ziffer 138 der Ausführungs⸗Anweisung zur
Gewerbe-Ordnung wird hierdurch das Feilbieten von Blumen
an Sonn⸗ und Festtagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen
während der an diesen Tagen für den Geschäftsverkehr frei—
gegebenen Zeit innerhalb der Städte Saarbrücken, St. Johann
und Malstatt-Burbach gestattet.
Saarbrücken, den 11. Mai 1905.
Königliche Polizei-Direktion.
Bötticher.
Bekanntmachung.
Der Schelmenkaulweg in Saarbrücken wird vom 1. Juni
1905 ab für den durchgehenden Lastfuhrverkehr gesperrt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß
59 und 60 der Straßenpolizei⸗Verordnung vom 20. September
1902 mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., im Unvermögensfalle
mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Saarbrücken, den 13. Mai 1905.
Königliche Polizei-⸗Direktion.
J. V.:
Gaede, Regierungs-Assessor.