Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

von dem Regierungspräsidenten als ausreichender Ersatz des
Unterrichts in der öffentlichen gewerblichen Fortbildungsschule
anerkannt ist.

83.
Gewerbliche Arbeiter, die nicht nach diesem Statut zum
Schulbesuch verpflichtet sind, können auf ihren Wunsch zur
Teilnahme am Unterricht zugelassen werden. Sie haben ein
Schulgeld von jährlich vier (4) Mark zu entrichten, welches
in vieteljährlichen Raten im Voraus an die Gemeindekasse
Dudweiler zu zahlen ist. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit
kann der Bürgermeister das Schulgeld ganz oder teilweise
erlassen.
Der Bürgermeister bestimmt über die Zulassung solcher
Schüler.

84.
Weder die Schüler noch die Arbeitgeber — mit Aus—
nahme der im 8 3 bezeichneten — haben zu den Kosten
der Schule irgend welchen Beitrag zu leisten, vielmehr werden
die Bedürfnisse derselben aus Gemeindemitteln unter Zuschüssen
aus Staatsfonds bestritten.
86.

Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der Fort—
bildungsschule und eines gebührlichen Verhaltens der Schüler
werden folgende Bestimmungen erlassen:
. Die zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten
gewerblichen Arbeiter müssen sich zu den für sie be—
stimmten Unterrichtsstunden rechtzeitig einfinden und
dürfen sie ohne eine nach dem Ermessen des Schul⸗
porstandes ausreichende Entschuldigung nicht ganz oder
zum Teil versäumen.
Sie müssen die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel
in den Unterricht mitbringen.
Sie haben die Bestimmungen der für die Fortbildungs⸗
ichule erlassenen Schulordnung zu befolgen.
A
aund in reinlicher Kleidung kommen.
Sie dürfen den Unterricht nicht durch ungebührliches
Betragen stören und die Schulgerätschaften und Lehr—
mittel nicht verderben oder beschädigen.
Sie haben sich auf dem Wege zur Schule und von
der Schule jedes Unfugs und Lärmens zu enthalten.
Zuwiderhandlungen werden nach 8 150 Nr. 4 der Ge—⸗
werbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 1900 (R.⸗G.Bl. S. 871) mit Geldstrafe bis zu
zwanzig (20) Mark oder im Unvermögensfalle mit Haft bis
zu drei (3) Tagen bestraft, sofern nicht nach gesetzlichen Be—
stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
86.
Eltern und Vormünder dürfen ihre zum Besuch der
Fortbildungsschule verpflichteten Sohne und Mündel nicht
davon abhalten. Sie haben ihnen vielmehr die dazu er—
iorderliche Zeit zu dgewähren.

87.
Die Gewerbeunternehmer haben jeden von ihnen be—
schäftigten, im fortbildungsschuspflichtigen Alter stehenden ge—
werblichen Arbeiter spätestens am 6. Tage, nachdem sie ihn
angenommen haben, zum Eintritt in die Fortbildungsschule
bei dem Schulvorstande anzumelden und spätestens am 3.
Tage, vachdem sie ihn aus der Arbeit entlassen haben, wieder
abzumelden. Sie haben die zum Besuche der Fortbildungs
schule Verpflichteten so zeitig aus der Arbeit zu entlasfen.

daß sie rechtzeitig und soweit erforderlich gereinigt und um—
gekleidet im Unterricht erscheinen können.
88.
Die Gewerbeunternehmer haben einem von ihnen be—
schäftigten gewerblichen Arbeiter, der durch Krankheit am
Besuche des Unterrichts gehindert gewesen ist, bei dem
ächsten Besuche der Fortbildungsschule hierüber eine Be—
cheinigung mitzugeben. Wenn sie wünschen, daß ein ge—
werblicher Arbeiter aus dringenden Gründen vom Besuche
des Unterrichts für einzelne Stunden oder für längere Zeit
entbunden werde, so habven sie dies bei dem Leiter der Schule
so zeitig zu beantragen, daß dieser nötigenfalls die Ent—
scheidung des Bürgermeisters einholen kann.
89.
Eltern und Vormünder, die dem 8 6 entgegenhandeln,
und Arbeitgeber, welche die im 8 7 vorgeschriebenen An—
und Abmeldungen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig
machen, oder die von ihnen beschäftigten schulpflichtigen Lehr—
linge, Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter ohne Erlaubnis
aus irgend einem Grunde veranlassen, den Unterricht ganz
oder zum Teil zu versäumen oder ihnen die im 8 8 vor—
zeschriebene Bescheinigung dann nicht mitgeben, wenn der
Schulpflichtige krankheitshalber die Schule versäumt hat,
werden nach 8 150 Nr. 4 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (R.G.⸗
Bl. S. 871) mit Geldstrafe bis zu zwanzig (20) Mark oder
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen bestraft
810.
Dies Ortsstatut tritt am 1. Januar 1905 mit der
Maßgabe in Kraft, daß die vor dem 1. April 1888 geborenen,
aus der Volksschule ꝛc. entlassenen jugendlichen Arbeiter von
der Schulpflicht befreit bleiben.
Dudweiler, den 9. November 1904.
Der Gemeindevorstand,
Petermann, Bürgermeister.
Der Bezirks zusschuß. Trier. den 22. März 1905
B. A. 811 —

(L. 8.)

Genehmigt.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Ber Vorsitzende,
J. V.: Hoppe.

Bekanntmachung.
Die in dem Gehöft des Bergmannes Nikolaus Steimer
zu Pflugscheid ausgebrochene Schweineseuche ist erloschen
und sind die angeordneten Schutzmaßregeln aufgehoben worden
Riegelsberg, den 22. April 1905
Der Bürgermeister,
Speicher.

Versonal⸗-Chronik.
In den Ruhestand versetzt ist der Telegraphensekretär
Peter Moog in St. Johann (Saar).
Der Telegraphendirektor Stamm in St. Johann (Saar)
ist freiwillig aus dem Reichsdienst ausgeschieden.
            
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