Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erschermi
eden Montag.
Abonnements⸗
vpreis:
ahrlich 2 Mark,
uuswarts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.

Saarbrücker

Insertiond
gebũhren:

Kreis—

vder
4 deren Raum
10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —

die 4 gespaltene
Vetitzeil⸗

Amtliches Anzeigeblatt für

Vr. 17.

Dienstag, —V April

19 0 5.
Zufolge Erlasses des Kriegsministeriums
(Remonte⸗Inspektion) vom 7. April d. Is. wird
der auf den 8. Mai d. Js., NA Uhr vormittags,
angesetzte öffentliche Markt zum Ankauf voll⸗
jähriger kaltblütiger Zugpferde nicht in Trier,
sondern zu derselben Zeit in Saarburg (Meg.
Bez. Trier) abgehalten werden.
Trier, den 12. April 1905.
Der Regierungs⸗-Präsident,
Batke.

Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Remonte⸗Ankauf für 1905.
Zum Ankauf von annähernd 20 schweren Zugpferden
kaltblütigen Schlages im Alter von vier bis fünf
Jahren sollen in diesem Frühjahre im
Regierungsbezirke Trier
die nachbezeichneten öffentlichen Märkte abgehalten
werden:
8. Mai, 9/2 Uhr vormittags, Trier,
). 10, Bitburg.
2. Die Pferde müssen geeignet sein, schwere Lasten zu
ziehen und auf gebohnten Wegen längere Strecken im
chweren Zuge zu traben.
Die angekauften Pferde werden sofort abgenommen
and gegen Quittung bar bezahlt.
Pferde mit Mängeln, die gesetzlich den Kauf rückgängig
machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des
sKaufpreises und der Unkosten zurückzunehmen, des⸗
gleichen Pferde, die sich während der ersten 28 Tage
nach dem Tage der Einlieferung in das Depot als
Klophengste erweisen. Die gesetzmäßige Gewährgfrist
wird für periodische Augenentzündung (innere Augen⸗
entzündung, Mondblindheit) auf 28 Tage nach dem
Tage der Einlieferung in das Depot verlängert, für
Koppen (Krippensetzen) auf 10 Tage vom genannten
Zeitpunkte ab verkuͤrzt.
Verkäufer, die Pferde vorführen, die ihnen nicht
eigentümlich gehören, müssen sich gehörig ausweisen
önnen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, jedem verkauften Pferde
eine neue, starke, rindlederne Trense mit starkem
Bebiß und eine neue Kopfhalfter von Leder oder Hanf
mit 2 mindestens 2 Meter langen Stricken unentaeltlich
 mitzugeben.
Zur Feststellung der Abstammung der Pferde sind die
Deck⸗ und Füllenscheine mitzubringen.
Auch werden die Verkäufer ersucht, die Schweife
der Pferde nicht übermäßig zu beschneiden und die
Schwanzrübe nicht zu verkuͤrzen.
Vorstehende Ankaufsbedingungen gelten auch für nicht
oͤffentliche Märkte.
Berlin, den 8. Februar 1905.
Kriegsministerium.
Remonte⸗-Inspektion.
gez.: v. Damnitz.

—

Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 20 zu den
Schuldverschreibungen der preußischen konsolidierten 3—
prozentigen Staatsanleihe von 1885 und die Zinsscheine
Reihe I1 Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der
preußischen konsolidierten 3prozentigen Staatsanleihe von
1895, 1896, 1898 über die Zinsen für die Zeit vom
1. April 1905 bis 31. März 1915 nebst den Erneuerungs⸗
scheinen für die folgende Reihe werden vom 6. März 1905
ab von der Kontrolle der Staatspapiere in Berlin 8W. 68,
Oranienstraße 92/94, werktäglich von 9 Uhr vormittags bis
1 Uhr nachmittags, mit Ausnahme der drei letzten Geschäftstage
 jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen oder
durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt
a / M. durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Zinsscheine
bei der Kontrolle der Staatspapiere zu empfangen wünscht,
hat persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Ab—
hebung der neuen Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine
Zinsscheinanweisungen) der genannten Kontrolle mit einem
Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda
aund in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 1
unentgeltlich zu haben sind. Für jede Anleihe ist ein be—
sonderes Verzeichnis auszustellen. Genügt dem Einreicher
eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist
das Verzeichnis einfach, wünscht er eine ausdrückliche Be⸗
cheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder
Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine an die
Kontrolle der Staatspapiere nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat dieser Kasse die Erneuerungs—
icheine für jede Anleihe mit einem doppelten Verzeichnis ein⸗
zureichen. Das eine Verzeichnis wird, mit einer Empfangs⸗
jescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei
Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare
zu diesem Verzeichnis sind bei den Provinzialkassen und

*
J
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.