Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

abgaben für das Etatsjahr 1905 mit dem Ersuchen an die
Herren Bürgermeister folgen, die für ihre Bürgermeisterei
Fesorderten Beträge in jes Raten zum 10. Mai, 10. Juli
Ind 10. Oktober ds. Is. porto- und bestellgeldfrei an die
— V0
leilung der Abgaben nach Maßgabe des zu Grunde zu
legenden Sollaufkommens an direkten Staatssteuern bezw.
taatlich veranlagten Steuern für 1905 wird Ende des
Rechnungsjahres erfolgen und wird hiernach bei der Erhebung
der Schluß⸗Rate der Ausgleich nach Maßgabe der geleisteten
Abschlagszahlungen stattfinden.

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2
—
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Auf die Bürgermeisterei Betrag
Ab. 15

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2
3
4

42000
60000
36000
18000
12000
9000
2400
3600
3600
2400
3600
7000
7000
1800
—W A
Zusammen 245600 —
Saarbrücken, den 13. April 1905.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses,
Bötticher.

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Bekanntmachung.
Auf Grund der in den Städten Saarbrücken, St. Johann
und Malstatt-Burbach erlassenen und am 1. März in Kraft
getretenen Ortsgesetze betreffend die anderweitige Regelung
zder Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird unter
Hinweis auf meine Bekanntmachung vom 19. 12. 04 be—
treffend den erweiterten Geschäftsverkehr an Sonntagen im
Handelsgewerbe zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß an
den in Betracht kommenden 6 Sonntagen Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter im Handelsgewerbe und in offenen Verkaufs—
stellen von 8 bis 91/3 Uhr vormittags und von 1184 Uhr
pormittags bis 7 Uhr nachmittags beschäftigt werden dürfen.
Saarbrücken, den 5. April 19085.
Königliche Polizei-Direktion.
J. V.: Gaede. Regierungs-Assessor.

Die Wilhelmstraße in Saarbrücken wird vom 17. April
ab bis auf weiteres für den durchgehenden Fuhrverkehr ge—
perrt. Zuwiderhandlungen sind gemäß 88 59 und 60 der
Polizei⸗ Verordnung vom 20. 9. 02 strafbar.
Saarbrücken, der 10. April 1905.
Königliche Polizei⸗Direktion.
J. V.: Gaede, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bau⸗Polizei⸗Gebühren-Ordnung für die Gemeinde Quierschied.
In Gemäßheit des 8 6 des Kommunal-Abgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 und auf Grund des Gemeinderats—
beschlusses vom 6. Februar 1905 wird hiermit für die Ge—
meinde Quierschied nachstehende Gebühren⸗Ordnung erlassen
81.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—
hauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen und
Veränderungen sind die nachstehenden Gebühren zur Ge—
meindekasse zu entrichten.
A. Beim Nenubau von Gebänuden, von Hofkellern oder
sonstigen selbständigen Kelleranlagen und Baulichkeiten
von üntergeordneter Bedeutung, wie Stallgebäuden,
Waschtäusern, Schennen, Schuppen, Gewächskäusern,
Kegelbahnen und dergl.
1. fofern das Gebäude unter 500 Kubikmeter Raum⸗
inhalt hat, pro 100 Kubikmeter Rauminhalt Mk. 1. 80,
mindesiens jedoch Mk. 6;
2. sofern das Gebäude über 500, jedoch unter 1000
Kubikmeter Rauminhalt hat, pro 100 Kubikmeter
Rauminhalt Mk. 1.25, mindestens jedoch Mk. 10.
sofern das Gebäude 1000 und mehr Kubikmeter
Rauminhalt hat, pro 100 Kubikmeter Mk. 1.-mindestens
 aber Mk. 16.
Bei allen erheblichen Um- und Erweiterungsbauten
dieselben Einheitssätze, wie zu A. 1, 2, 3 mit der
Maßgabe, daß bei der Berechnung nur diejenigen
Räume berechnet werden, um deren Neuanlage oder
Umgestaltung es sich handelt.
Bei allen sonstigen baulichen Herstellungen Mk. 15.
Gebührenfrei ift die Genehmigung der Anlegung und
Umänderung von Heiz- und Kochöfen, von Asch- und
Mullbehältern, Abort und Sammelgraben, von Zäunen
und von Baubuden nebst zugehörigen Aborten
82.
Der Rauminhalt der Gebäude ergibt sich durch die
Multiplikation der für die Bebauung in Aussicht genommenen
rundfläche mit der Höhe von der Kellersohle, oder, wo ein
Keller nicht vorhanden, von dem Fußboden des Ecrdgeschosses
bis zur Oberkante des Dachgesimses. Balkone und Erker
werden nicht berechnet. Bei Hofkellern oder sonstigen selbst—
tändigen Kelleranlagen ist die Höhe von der Kellersohle bis
inr Erdoberfläche maßgebend. Die über ein volles 100
uͤberschießenden Kubikmeter werden, falls ihre Zahl 530 und
weniger beträgt, unberücksichtigt gelassen, wenn ihre Zahl
50 übersteigt, für ein volles Hundert gerechnet.
83.
Außer den Sätzen des 8 1 werden erhoben:
—DDDD
Jekten wesentlich abweichen, die Mindestsätze des 81
unter A. 1, 2, 3 und B.;
für jede gesonderte Rohbauabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bauteile, sowie für die Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahmetermins
3 der Mindestsätze des 85 1 unter Al bis 3
and B;
für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bauteile, sowie für die Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins
die Hälfte der Mindesisätze des 81 unter 41bis 3
und B.
            
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