Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

zu Mainz angestellt ist. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf
das Gebiet des Deutschen Reiches.
Saarbrücken, den 16. März 1905.
Der Königliche Landrat,
J. A.
Freiherr Quadt, Regierungsassessor.

Bekanntmachung.
Die über das Gehöft des Konrad Lorenz zu Jägers⸗
freude verhängte Sperre ist aufgeboben.
Saarbrücken, den 10. März 1905.
Königliche Polizei-Direktion.
J. A.: Ernst.

Bekanntmachung.
Auf Antrag der Königlichen Eisenbahn-Direktion St.
Johann⸗Saarbrücken wird der Weg nordwestlich des Personen⸗
hahnhofs St. Johann zwischen Rotenhofers und Sitters—
weg von heute ab für den Fuhrwerksverkehr bis aut weiteres
gesperrt, sodaß die Zufahlt zum Roterhofe usw. nunmehr
zusschließlich auf dem Sittersweg erfolgt.
Uebertretungen sind nach 8 59 und 60 der Straßen⸗
Polizeiverordnung vom 20. September 1902 strafbar.
Saarbrücken, den 14. März 1905.
Koönigliche Polizei-Direktion.
J. V.:
Gaede, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Ortsstatut
für die Anlegung von Straßen und Plätzen in der Gemeinde
Kleinblittersdorf.
Auf Grund der 88 12 und 15 des Gesetzes vom 2.
Juli 1875 (G.-S. S. 561) wird hierdurch folgendes be⸗
stimmt:
A. Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
81.
An Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht ge⸗
mäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den
öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt sind,
dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Aus—
zang haben, nicht errichtet werden. Ausnahmen können von
der Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der Gemeindever—
retung bewilligt werden.
B. Anlagen neuer Straßen durch die Gemeinde.
82.
Bei der seitens der Gemeinde erfolgenden Anlegung
einer neuen, oder bei der Verlängerung einer schon be—
stehenden, sowie beim Ausbau einer zurzeit des Erlasses
dieses Statuts schon vorhandenen bisher unbebauten Straße,
die zur Bebauung bestimmt ist, sind die Eigentümer der
angrenzenden Grundstücke, sobald sie an dieser Straße Ge—
bäude errichten, verpflichte, zu den Kosten der neuen
Straßenanlage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
beizutragen.

83.
Zu den Straßen-Anlagekosten des 8 2 gehören:
„) Die Kosten des Grunderwerbs bezw. der Freilegung
der Straße einschließlich des Buͤrgersteiges, jedoch
bleibt der Wert vorhandener, der Gemeinde gehöriger
Wegeflächen außer Ansatz;
die Kosten der Befestigung der Fahrbahn und der
Bürgersteige einschließlich der Anschluͤsse an einmündende
Straßen;
die Kosten der Entwässerungsanlagen, sowie etwa er—
sorderlicher Ueberfahrts- und Uebertritts-Brücken:
4) die Kosten der Beleuchtungs⸗-Anlagen.

b)

e)

84.
Die Gemeinde⸗Vertretung setzt bei jeder Straßenanlage
im Einvernehmen mit der Polizeibehörde nach Maßgabe der
baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes fest, von welcher
Beschaffenheit die dem Bedürfnis entsprechende erste Ein—
richtung sein muß und in welchem Zeitraum dieselbe zur
Ausführung gelangen soll.

8 5.
Die Kosten der Straßenanlage innerhalb des im 8 3
bezeichneten Umfangs fallen den angrenzenden Eigentümern,
sobald sie Gebäude an der Straße errichten, nach Maßgabe
des 8 6 zur Last und zwar nach Verhältnis der Länge
ihrer die Straße berührenden Grenze und je für die Hälfte
der Straßenbreite, jedoch höchstens für 13 Meter der
Straßenbreite.

86.
Der Betrag der nach 88 2—5 den angrenzenden Eigen⸗
ümern zur Last fallenden Beiträge zu den Gesamtkosten
iner Straße bezw. eines Straßenabschnittes wird durch die
Bemeinde⸗-Vertretung festgesetzt. Als Mindestleistung seitens
der angrenzenden Grundbesitzer ist die Tragung der Kosten
ür die Herstellung der Buͤrgersteige und Rinnen zu be—
rachten. Die Berechnung wird auf dem Bürgermeisteramte
zur Einsicht der Anlieger 14 Tage lang offen gelegt. Die
Offenlegung wird in vrtsüblicher Weise sowie mittelst ein—
maliger Veröffentlichung im Kreisblatt bekannt gemacht. An
die Stelle der Bekanntmachung können Mitteilungen an die
einzelnen Beteiligten treten.

87.
Die nach den vorstehenden Paragraphen von den Eigen—
ümern der an die Straße grenzenden Grundstücke zu
leistenden Beiträge werden fällig, sobald auf dem Grund—
tücke mit der Errichtung eines Gebändes vorgegangen wird.
Bei größeren Grundstücksflächen wird als zu bebauendes
Grundstück im einzelnen Falle nur derjenige Teil des ganzen
Grundstücks angesehen, der seiner Bestimmung nach als
Garten und Hofraum zu dem zu errichtenden Gebäude gebört

88.
Die Einziehung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der
Bestimmungen des Kommunalabgaben⸗Gesetzes.
Die Gemeinde kann jedoch auf Antrag in Rücksicht auf
die Vermögenslage des Zahlungspflichtigen für die Ent—
richtung der Beiträge Ratenzahlungen oder Zahlungsfrist
bis zu einem Jahre von dem Tage der Fälligkeit ab ge—
rechnet, bewilligen. Wenn nach dem Beginne des Baues
zin Eigentumswechsel stattfindet, so ist jeder neue Eigen—
— für die noch rückständigen Beträge als Selbstschuldner
haftbar.
            
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