Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Personen evangelischer Konfession, die dritte als Familien⸗
hegräbnisstätte und die vierte Abteilung für die Leichen
souͤher Personen, welche keiner christlichen Konfefsion ange—
hören bezw. welchen ein kirchliches Begräbnis verweigert
wird. bestimmt ist.
83.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt,
wie sie beim Totengaräber angemeldet werden.
84.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14.
Lebensjahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von
Personen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rechnen sind.
8 5.
Fur den Friedhof ist ein Totengräber angestellt, welchem
vor Beerdigung der Leichen die Angehörigen derselben den
vom Standesbeamten ausgestellten Totenschein zu übergeben
haben. Der Totengräber hat das Anfertigen und sorgfältige
Füllen der Gräber zu besorgen. Das Zufüllen derselben
darf erst nach Beendigung der religiösen Feierlichkeiten, sofern
nicht, wie zum Beispiel bei Epidemien, vom Bürgermeister
Ausnahmen gestattet werden, erfolgen. Der Totengräber
erhält für das Ausschachten und Zufüllen des Grabes a)
eines Erwachsenen 3 Mk., b) eines Kindes 2 Mk.
86.
Jedes Grab darf nur eine Leiche erhalten mit Aus—
nahme der Fälle, in welchen eine Mutter und ihr neuge—
horenes Kind mitsammen beerdigt werden.
Die Leichen auswärtiger Personen können nur mit
Genehmigung des Bürgermeisters auf dem Friedhofe Platz
finden, falls vorher eine Gebühr von 6 Mark für die Leiche
eines Erwachsenen und eine solche von 4 Mark für die
eines Kindes an die Gemeinde gezahlt wird.
87.
Bei sämtlichen Gräbern (Erwachsenen und Kindern)
muß die Grabtiefe mindestens 1,88 Meter, die Entsernung
zwischen dem höchsten Punkt des eingestellten Sarges und
der Erdoberfläche mindestens 0,90 Meter betragen.
Zwischen je 2 Einzelgräbern ist eine Erdschicht, je nach
der Bodenbeschaffenheit von O0,80 —0,50 Meter Dicke, zwischen
den Grabhügeln ein Zwischenraum von etwa 0,80 Meter
Breite zu lassen. Der Abstand der Grabreihen hat mindestens
O,40 Meter zu betragen. Ueber dem Grab ist ein Hügel
aus der dem Sargraum entsprechenden Erde aufzuwerfen.
Keine Grabstätte darf zunächst vor Ablauf von 25
Jahren von neuem benutzt werden.
88.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛc. können auf den
Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
werden. Die Einfassungen müssen bei großen Gräbern
2,20 Meter lang und 1 Meter breit und bei Kindergräbern
1.40 Meter lang und 0,70 Meter breit angelegt werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind ebenfalls
gestattet, jedoch ist das Instandsetzen der Gräber an Sonn⸗
aund gesetzlichen Feiertagen verboten. Unkraut, Steine und
anderer Abraum von Gräbern dürfen nur an den dazu be—⸗
stimmten Stellen niedergelegt werden.
89.
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Denkmäler,
Brabsteine oder Kreuze auf den Gräbern errichten lassen,
zaben auch für ordnungsmäßige Erhaltung derselben Sorge

zu tragen. Gegenstände, welche durch ihren Verfall die
Ordnung und Wuürde des Friedhofes verletzen, können von
der Gemeinde beseitigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene Sträucher
und Bäume derart beschnitten werden, daß sie die Anlagen
auf den benachbarten Gräbern nicht schädigen können.
810.
Der Totengräber soll den Friedhof immer verschlossen
halten. Der Besuch desselben muß jedoch den Verwandten
der daselbst ruhenden Toten stets gestattet werden. Kinder
haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
811.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen hat
der Totengräber in einem entsprechenden Anzuge beizuwohnen.
In Behinderungsfällen darf er sich niemals durch Kinder
oder weibliche Personen vertreten lassen.
812.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe angekommen
ist, darf ein zweiter den letzteren nicht betreten, vielmehr
muß solcher sich außerhalb desselben so lange still aufhalten,
bis die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist. Das beim
Eintreffen eines Leichenzuges auf dem Friedhofe anwesende
Publikum hat fich während der Begräbnigfeierlichkeit in an⸗
gemessener Entfernung zu halten.
818.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
fahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis dieselben an ihnen
dorüber sind.

814
Es ist verboten:
1. der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art als
durch die vorhandenen Tuͤren,
2. das Mitbringen von Hunden,
3. das Abpflücken von Blumen und Zweigen, sowie jede
sonstige Beschädigung der Pflanzungen. Anlagen und
Gräbern,
Jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten, und
5. das Besteigen und Betreten der Friedhofsumwährung.
Ludweiler, den 18. August 1903.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
W. Poller.

4.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den Um—
fang der Gemeinde St. Nikolas folgende Polizeiverordnung
erlassen:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Fried⸗
hofs- und Begräbnisordnung für den Friedhof der Gemeinde
St. Nikolas vom heutigen Tage werden mit Geldstrafen bis
zu 9 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Haft geahndet.
Ludweiler, den 183. August 1903.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
W. Voller.
            
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