Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saurbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für

Ir. 2.
Bekanntmachungen der Zentral⸗Behörden.

Montag, den 9. Januar

190 5.
wasser oder Unfall ꝛc. eingetretenen kürzeren Unterbrechungen
der Fahrzeit einzurechnen. Das gleiche gilt von gering⸗
fügigen Zwischenpausen, in welchen ein Schiff zwischen zwei
Reisen unbeschäftigt liegt.
Dagegen sind die Zeiten längeren Stilliegens der Schiff⸗
fahrt nicht in die Fahrzeit einzurechnen.
82.
Der in 8 1 geforderte Nachweis ist durch Vorlage des
vorgeschriebenen Dienstbuches (Ziffer 4 B elit. a, b und g
des Schlußprotokolls zur revidierten Rheinschiffahrtsalte) zu
erbringen. Erstreckt sich die Dienstzeit des Bewerbers auch
auf die Zeit vor dem 1. April 1902, so ist auch das nach
den früheren Vorschriften ausgestellte Dienstbuch vorzulegen.
Soweit nicht bereits im Dienstbuch durch Einträge der—
jenigen patentierten Rheinschiffer, bei denen der Bewerber
gelernt oder im Dienst gestanden hat, beurkundet ist, daß
derselbe während der vorgeschriebenen Zeit die Rheinschifsahrt
erlernt, sowie die Strecke, für welche das Patent nachgesucht
wird, während der vorgeschriebenen Zeit befahren und dabei
die Führung des Ruders mitbesorgt hat, ist dieser Nachweis
durch besondere Zeugnisse der patentierten Rheinschiffer, bei
welchen der Bewerber gelernt oder in Dienst gestanden hat,
zu erbringen.
Können auch solche Zeugnisse nicht beigebracht werden,
io sind Zeugnisse anderer patentierter Rheinschiffer vorzu—
legen, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die
oorgeschriebenen Bedingungen erfüllt hat. Auch diese Zeug—
risse sollen mit tunlichster Genauigkeit die erforderlichen An—
jaben, insbesondere auch hinsichtlich der befahrenen Strecken
und der Fahrzeit, enthalten.
Die Vollziehung der nach Vorstehendem erforderlichen
Zeugnisse muß in Gegenwart eines öffentlichen Beamten
geschehen und von diesem beglaubigt werden. Die Rhein—
schiffer haben bei ihrer Namensunterschrift mit anzugeben,
aunter welchem Datum, von welcher Behörde und für welche
Stromstrecke ihr Patent erteilt ist.

Verordnung,
betreffend die Erteilung der Rheinschifferpatente.
Auf Grund des 8 15 des Gesetzes vom 17. März
1870, betreffend die Ausführung der revidierten Rhein—⸗
chiffahrts-⸗Akte (Gesetz Sammlung S. 187), erlasse ich unter
Aufhebung des Abschnitts J des Regulativs vom 23. März
1870 die nachstehende
Verordnung,
betreffend die Erteilung der Rheinschifferpatente.
81.
Wer das in Artikel 15 der revidierten Rheinschifffahrts-Akte
 vom 17. Oktober 1868 vorgeschriebene Patent
über die Befugnis zum selbständigen Betriebe des Gewerbes
As Rheinschiffer erwerben will, hat nachzuweisen:
a) zur Führung von Dampfschiffen die praktische Aus—
übung des Schiffahrtsgewerbes während mindestens
—
ischen Erlernung der Dampfschiffahrt gewidmet war,
und die Vollendung des 25. Lebensjahres;
zur Führung von sonstigen Schiffen die praktische
Ausübung des Schiffahrtsgewerbes während mindestens
3 Jahren und die Vollendung des 28. Lebensjahres.
zur Führung von Segelschiffen von höchstens 50
Tonnen-1000 Zentner Tragfähigkeit auf bestimmten
kurzen Rheinstrecken oberhalb Worms die praktische
Ausübung des Schiffahrtsgewerbes während mindestens
zwei Jahren, wobei wenigstens zeitweilig das Ruder
geführt worden ist, und die Vollendung des 18.
Lebensjahres.
Denjenigen, welche die Abgangsprüfung an einer von
der Zentral-Kommission für die Rheinschiffahrt als dazu
geeignet erklärten Schifferschule bestanden haben, ist das
Patent zu erteilen, wenn sie mindestens vier Jahre, oder
bei der Führung von Dampfschiffen fünf Jahre die Schiff—
fahrt praktisch ausgeübt und das 21. Lebensiahr vollendet
jaben.
Das Patent wird für bestimmte Strecken des Rheins
oder den ganzen schiffbaren Rhein erteilt, sofern nachgewiesen
ist, daß mindestens die Hälfte der erforderlichen Fahrzeit
auf Schiffen zugebracht ist, welche die im Vatent angegebene
Strecke befahren.
In dem Falle der Literane muß die Schiffahrt während
zweier vollen Jahre auf der Strecke, für welche das Vatent
nachgesucht wird, ausgeübt worden sein.
Als Fahrzeit wird nur die Zeit gerechnet, die während
einer Reise tatsächlich in Ausübung der Schiffahrt zugebracht
worden ist. In der Fahrzeit sind auch die Lade- und Lösch—⸗
zeit, sowie die infolge von Hochwasser. Eisgang, Niedrig⸗

83.
Das Gesuch um Erteilung eines Rheinschiffer⸗Patents
ist der Ortspolizeibehörde des Wohnortes und in Ermange—
lung eines solchen, derjenigen des letzten längeren Aufenthaltes
zu übergeben oder zu Protolkoll zu erklären. Bei der Orts⸗
polizeibehörde sind zugleich das Dienstbuch, gegebenenfalls
die nach 8 2 zugelassenen Zeugnisse und das etwaige Ab—
gangszeugnis einer Schifferschule einzureichen. Das Gesuch
muß die Stromstrecke angeben, für welche das Patent nach⸗
gzesucht wird. Personen, welche in einem deutschen Rhein—⸗
üferstaat weder Wohn⸗ noch Aufenthaltsort haben und sich
im ein Rheinschiffer⸗-Patent bewerben wollen, haben ihr
Vesuch mit den erforderlichen Nachweisungen einzureichen:
            
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