Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saurbrücker

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den Kreis Saarbrücken. J

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Vr. 10. Montag, den 6. März
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

1905.

züchterische Angelegenheiten, z. B. Haltung, Aufzucht, Pflege, Be—
schlag. Berechtigt zur Aufnahme in das Pferdestammbuch sind die
Pferde, wenn sie Zjährig sind. Es werden nur solche Pferde auf—
genommen, die der vorgeschriebenen Zuchtrichtung entsprechen und
zur Erreichung des Zuchtzieles geeignet sind. Ueber die Annahme
ntscheidet der Cintragungsausschuß. Mitglied der Züchtervereinigung
st jeder Besitzer eines Pferdes, sobald und solange dieses in das
Perdestammbuch eingetragen ist. Die Mitglieder haben folgende
Rechte: 1. Alle Einrichtungen der Züchtervereinigungen zu be—
iutzen; 2. die Eintragung der auf Provinzial- und Gauschauen,
owie den Ausstellungen der D. L.⸗G. zuerkannten Preise in das
Stammbuch bei den eingetragenen Pferden zu erlangen; 3. die
Zuerkennung des Vorzuges der eingetragenen Pferde vor den nicht
ꝛingetragenen Pferden bei gleichem Zuchtwerte; 4. die Ueberweisung
ines Fohlenscheines nach erfolgter Einsendung eines einwandfreien
stachweises über die Geburt, Farbe, Abzeichen, Geschlecht und Ab⸗
tammung eines Fohlens. Die Mitglieder sind verpflichtet: 1. die
Lorschriften der Satzungen zu befolgen; 2. das vorgeschriebene
Stutbuch ordnungsmäßig zu führen, das bei Eintragung eines
Pferdes überreicht wird; 3. den Mitgliedern des Vorstandes und
den Vertrauensmännern jederzeit den Einblick in das Stallbuch
und die Besichtigung der eingetragenen Pferde und deren Nachzucht
zu gestatten; 4. die erforderlichen Nachweise über die eingetragenen
Pferde oder deren Nachkommen sofort einzureichen, z. Büber Ab—
fohlen, Verkauf, Todesfall; die Geburt von Fohlen ist in 14 Tagen
unter Ueberreichung des Deckscheins anzuzeigen; Aenderungen der
Farbe sind in 4 Monaten mitzuteilen; 83. die eingetragenen Stuten
nur von angekörten oder der Zuchtrichtung entsprechenden könig—
ichen Hengsten decken zu lassen.
Die Entrichtung des Beitrags für die Ein—
tragung der Stuten wird vorläufig aus Kreis—
mitteln erfolgen.
Die Herren Orts- und Bezirksvorsteher, sowie Bürger—
meister werden um schleunige Veranlassung der ortsüblichen
Bekanntmachung ersucht. Auch ersuche ich diejenigen Pferde—
besitzer, welche sich bereits zur Aufnahme in das Stutbuch
gemeldet haben, noch besonders auf den Termin aufmerksam
 machen zu lassen und bei jeder sich bietenden Gelegen⸗
heit den Pferdebesitzern mit Rat und Tat zur Seite zu
stehen.
Saarbrücken, den 2. März 1905.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.

Dem Theodor Paul Kurt Krispin, geboren den
4. Februar 1897 zu Hannover und in Sagarbrücken wohn⸗
haft, habe ich auf Grund des Allerhöchsten Erlafses vom
12. Juli 1867 die Führung des Familiennamen Weber
gestattet.
Dies wird hierdurch unter Hinweis auf Titel 2 des
Gesetzes über die Vornamen und Namensänderungen vom
1. April 1803 zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Trier, den 16. Februar 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

— —

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.

Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur Kenntnis der Pferdebesitzer des
Kreises gebracht, daß der Termin zur Aufnahme von
Pferden in das Rheinische Pferdestammbuch am
Freitag, den 10. März d. Is., vormittags 712
Uhr, in Völklingen bei dem Stationshalter Chr. Klein
Wirischaft zur Turnhalle) stattfindet.
Es können in dem Termine auch solche Pferde vorge—
führt werden, welche bisher noch nicht angemeldet worden
sind, es wird jedoch ersucht, diese Anmeldung, wenn möglich,
aoch vorher bei dem Herrn Kreistierarzt hierselbst zu be—
virken. Gleichzeitig werden die Besitzer der vorzuführenden
Stuten gebeten, falls sie nicht selbst bei dem Termine zu⸗
zgegen sein werden, dem Führer der Stute schriftliche Än⸗
jaben üher Alter, Abstammung und Nachzucht, er—
jaltene Preise auf Ausstellungen und über den Züchter
nitgeben zu wollen.
Die von, dem landwirtichaftlichen Verein für Rheinpreußen
begründete Züchtervereinigung„Rheinisches Pferdestammbuch“ hat
den Zweck, durch sorgfältige Auswahl von Stuten und Hengsten
die Zucht des rheinischen Pferdes zu betreiben und zu vervoll—
ommenen. Zuchtrichtung ist das kaltblütige Pferd des rheinischbelgischen
 Schlages, Zuchtziel ist ein kräftiges, gutgebautes, tiefes
Pferd kaltblütigen Schlages mit starken Knochen und freien Be—
wegungen. Der Zweck soll unter anderem durch folgende Mittel
erreicht werden:
1. Durch Auswahl der geeigneten 83jährigen und älteren Stuten
und Hengste, sowie Eintraguͤng derselben in das Pferdestammbuch.
Die der Zuchtrichtung entsprechenden Königlichen Landbeschäler zu
Wickrath gelten als eingetragen. 2. Durch geordnete Zuchtbuchführung
zur Schaffung von Urkunden zum Nachweise der Abstammung
rheinischer Pferde. 3. Durch Kennzeichnung der eingetragenen
Pferde; diese erfolgt durch das Braͤndzeichen eines Pfluges und
der linken Seite des Halses. 4. Durch Beschickung von Schauen
ind Ausstellungen. 5 Durch Belehruüng der Mitglieder übe,

Nachdem seitens des Herrn Oberpräsidenten der Rhein—
provinz für den Umfang der Provinz die letzten drei Sonn⸗
tage vor Weihnachten und seitens des Herrn Regierungs—
Präsidenten für den Umfang des Regierungs-Bezirks Trier
der letzte Sonntag vor Pfingsten für den erweiterten Ge⸗
chäftsverkehr im Handelsgewerbe frei gegeben sind, werden
hierdurch auf Grund der Ermächtigung des Herrn Regierungs⸗
Präsidenten vom 21. November 1892 für das kommende
Jahr, außerdem
1) der 3. Sonntag vor Ostern und
2) der 1. Sonntag im Oktober
            
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