Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes werden be⸗
züglich Ausgabe der neuen Kriegsbeorderungen und Paß—
notizen für 1905/06 auf folgende Punkte hingewiesen:
Die Zustellung der Kriegsbeorderungen und Paßnotizen
erfolgt durch die Polizeibehörden und zwar in der Zeit
pom 15. bis 31. März ds. Is.
2. Um richtige Zustellung zu gewährleisten, ist es erforder⸗
lich, daß die bis jetzt noch nicht zur dienstlichen Kennt⸗
nis gebrachten, ebenso die bis zum 31. März 1905
intretenden Wohnungsveränderungen sofort gemeldet
werden.
Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben in
der Zeit voin 15. bis 31. März 1905 — falls sie
nicht selbst zu Hause sein können — eine andere
Person des Hausstandes mit Empfangnahme der
Zriegsbeorderungen bezw. Paßnotizen zu beauftragen.
Die vom 1. April 19085 ab nicht mehr gültigen alten
Kriegsbeorderungen und Paßnotizen sind an diesem
Tage durch die' Mannschaften selbst zu vernichten.
Mannschaften die bis 31. März 1905 eine neue Kriegs⸗
eorderung nicht erhalten haben, melden dieses unter
Vorlage ihres Militärpasses dem Hauptmeldeamt
St. Johann.
Die Mannschaften werden ausdrücklich darauf aufmerk—
sam gemacht, daß die Nichtbefolgung der vorstehenden
Anordnungen strafbar ist.
St. Johann, 14. Februar 1905.
Königliches Bezirkßskommando.
Reinhardt.
Oberstleutnant z. D. und Kommandeur des
Landwehrbezirks St. Johann.

*
5.

Bekanntmachung.
Den Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren ꝛc. wird an—
durch mitgeteilt, daß die diesjährige Schulentlassung der
Kinder am Freitag, den 31. März, nach Schluß des vor—
mittägigen Unterrichts stattfinden soll.
Saarbrücken, den 14. Febrnar 1905.
Koönigliche Kreisschulinspektion J und II.
Ewald, Schulrat. Mylius, Schulrat.

Ordnung
ür die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grund⸗
ttücken imi Bezirke der Gemeinde Rilchingen-Hanweiler.
Auf Grund der 88 18, 18, 69, 70 und 82 des
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und der
8. August
Beschlüsse des Gemeinderates vom 6 d. Is.
wird für die Gemeinde Rilchingen-Hanweiler nachstehende
Steuerordnung erlassen:

81.
Jeder auf Grund einer freiwilligen Veräußerung er⸗
folgende Eigeniumserwerb eines im Gemeindebezirk belegenen
Brundstücks unterliegt einer Steuer von eins vom Hundert
des Wertes des veraußerten Grundstücks. Wird das Eigen—
—XDDD
bersteigerungsverfahren erworben, so ist ebenso eine Steuer
oon eins vom Hundert von dem Betrage des Meistgebotes.

zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung
des Weites der von dem Ersteher übernommenen Leistungen
zu entrichten.
Für die Steuer sind die Veräußerer und der Erwerber
solidarisch verhaftet. Steht einem derselben nach den landes⸗
stempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung
hon der Abgabe zu (8 6), so ist von dem anderen Teile die
Hälfte der Steuer zu entrichten.
Bei Grundstückserwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren
 ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchem
der Zaschlag erteilt ist. Ist dieser ein Hypotheken- oder
Grundschuldgläubiger des betreffenden Grundstücks oder eine
von der Zahlung des Stempels befreite Person, so kommt
die Steuer nicht zur Erhebung.
82.
Erfolgt der Eigentumserwerb auf Grund einer Schenkung
unter Lebenden, insbesondere auch einer vergütungsweisen
oder mit einer Auflage belasteten Schenkung, so ist die
Abgabe nach dem Betraäge, um welchen der Beschenkte durch
den Erwerb des Grundstücks reicher wird, zu entrichten.
Für die Feststellung dieses Betrages haben die Vorschriften
der 83 11-19 v Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuer
30. Mai 187
vom Ra AWol (G.⸗S. für 1891 S. 78) und des
Artikels 1 Nummer 2 des Gesetzes betreffend die Erbschafts⸗
steuer vom 31. Juli 1805 (G.⸗S. S. 1895 S. 412) sinn⸗
gemäße Anwendung zu finden.
83.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück
von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund
eines lästigen Vertrages übertragen wird oder wenn einer
oder mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das
Eigentum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen
Brundstücks erwerben.
Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des
verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu
teilen hat.

84
Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung
der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grund⸗
fücke außer dem Falle der Erbgemeinschaft (vergl. 8 3) er⸗
olgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als
der Wert des dem bisherigen Miteigentümer zum alleinigen
Figentum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der
Wert des ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der
zangen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögens⸗
masse.

85.
Erfolgt der Grundstückserwerb auf Grund von Tausch⸗
verträgen, so berechnet sich die Steuer nach den Werten der
von einem der Vertragschließenden in Tausch gegebenen
Grundstücke und zwar nach denjenigen, welche den höheren
Wert haben bei dem Tausche im Gemeindebezirk belegener
GBrundstücke gegen außerhalb desselben belegener nach dem
Werte der ersteren.
86.
Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen
und Steuer⸗Ermäßigungen, insoweit fie nicht bereits durch
die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden sind,
inden die Bestimmungen der Landesgesehe über den Urkunden⸗
temvel bezw. Schenkungsstempel entsprechende Anwendung
            
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