Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Ueber jeder Leiche muß die Erde mindestens 1mm hoch
liegen und außerdem wird ein spitzwinkelig festgeschlagener
Erdhügel auf jedem Grabe aufgeführt werden.
Die vorläufige Wiederbelegungsfrist der Grabstätten
(Turnus) soll 30 Jahre betragen.
88.
Denkmäler, Grabsteine, Kränze ꝛc. können auf den
Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
verden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstätten sind eben⸗
falls gestattet, jedoch ist das gewerbliche Arbeiten und Putzen
der Gräber an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten.
Unkraut, Steine und anderer Abraum von den Gräbern darf
nur an den dazu bestimmten Stellen niedergelegt werden.
Die Angehörigen der Verstorbenen, welche Denkmäler,
Grabsteine oder Kreuze auf den Grätern errichten lassen,
haben auch für ordnungsmäßige Erhaltung derselben Sorge
zu tragen; Gegenstände, welche durch ihren Verfall die Ord—
aung und Würde des Friedhofs verletkzen, können von der
Behörde beseitigt werden.

89.
Der Totengräber hat ein Register zu führen, aus dem
Name und Alter der Verstorbenen, der Tag des Todes und
der Beerdigung, sowie bei ansteckenden Krankheiten, dte Art
der letzteren, ebenso, wenn der Tod desselben auf unnatür—
liche Weise eingetreten ist, die Art desselben zu ersehen ist.
Die Nummer des Grabes muß mit der Buchnummer ieweils
übereinstimmen.
810.
Der Totengräber hat den Unterhalt und die Reinlich—
eit der auf dem Friedhof angelegaten Wege unentaeltlich zu
esorgen.

811.
Der Totengräber hat den Friedhof verschlossen zu
zalten.
Der Besuch des Friedhofes muß jedoch den Verwandten
der dortselbst ruhenden Toten stets gestattet werden.
Kinder haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
812.
Den religiösen Feierlichkeiten bei den Beerdigungen hat
der Totengräber in einem entsprechenden Anzuge beizuwohnen.
In Verhinderungsfällen darf er sich niemals durch Kinder
»der weibliche Versonen vertreten lassen.
8 13.
Jedes Begräbnis muß mit Angabe der Stunde, zu
welcher dasselbe statifinden soll, 24 Stunden vorher dem
Bemeindevorsteher von Fischbach angemeldet werden, welcher
defugt und verpflicht ist, das Begräbnis auf eine andere
Stunde zu verlegen, insofern es nötig ershheint, um ein Zu—
ammentreffen verschiedener Leichenzüge zu vermeiden.

8 14.
Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhof angekommen
st, darf kein Zweiter den letzteren betreten, vielmehr müssen
solche so lange außerhalb desselben sich still aufhalten, bis
die zuerst begonnene Feierlichkeit beendet ist. Das beim Ein—
treffen eines Leichenzuges auf dem Friedhof etwa anwesende
Publikum hat sich während der Begräbnisfeierlichkeit in an⸗
gemessener Entfernung zu halten.
8 15.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge zu
fahren, es müssen dieselben solange anhalten, bis die Veichen⸗
züge passiert sind.

8 16.
Jedes Grab erhält eine dauerhaft anzubringende be⸗
sondere Nummer.
Entsprechend dieser Nummer erfolgt bei jedem Begräb⸗
nis eine Eintragung in das Sterberegister.
817.
Es ist verboten:
1. Der Eintritt in den Friedhof auf andere Art als
durch die vorhandenen Tore.
2. Das Mitbringen von Hunden.
3. Das Abpflücken von Blumen und Zweigen.
4. Jeder die Ruhe des Ortes störender Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten.
5. Das Besteigen der den Friedhof umgebenden Mauer.
Dudweiler, den 29. August 1904.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Petermann.

L. 8.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für den Um—
fang der Gemeinde Fischbach folgende Polizeiverordnung
erlassen:
Einziger Paraaraph:
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Fried—
hof⸗ und Begräbnisoidnung für den Friedhof der Gemeinde
Fischkach vom heutigen Tage werden mit Geldstrafen bis
zu neun Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft
bestraft.
Dudweiler, den 29. Auqaust 1904.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister,
VPetermann.

Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte
des Gastwirtes Peter Stiebel zu Fenne amtlich festgestellt
worden ist, wird das Gehöft hiecmit gesperrt. Gleichzeitig
wird über sämtliche Wiederkäuer (Rindvieh, Schafe und
Ziegen), sowie über Schweine für den Ortsteil Fenne die
polizeiliche Beobachtung angeordnet, mit der Wirkung, daß
aus dem Oristeil Fenne Wiederkäuer und Schweine ohne
polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden dürfen
Ebenso dürfen fremde Wiederkäuer und Schweine nicht durch
den Ortsteil Fenne durchgetrieen werden. 8 64. B. J.
Das Betreten des verseuchten Stalles durch fremde
Personen ist untersagt.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der 8865 —67 pp.
des Reichsgesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen vom 23. Juni 1880 bezw. 1. Mai 1894
bestraft.
Völklingen, den 24. Dezember 1904.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister,
CIooOs.
            
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