und der Marine-Infanterie zugeteilt werden. Für die Ver—
leilung ist in erster Reihe das dienstliche Beduürfnis maß—⸗
gebend, indessen sollen die Wünsche der Einzelnen um Zu⸗
leilung an bestimmte Truppenteile nach Möglichkeit berůck⸗
sichtigt werden.
5. Unteroffizierschüler gehören zu den Militärpersonen
des Friedensstandes, stehen daher wie jeder andere Soldat
unter den militärischen Gesetzen und haben beim Eintritt
den Fahneneid zu leisten.
8. Der in die Unteroffizierschule Einzustellende muß das
wehrpflichtige Alter erreicht haben, also mindestens 17 Jahre
alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben.
Er muß mindestens 154 em groß, vollkommen gesund,
frei von körperlichen Gebrechen sowie wahrnehmbaren An—
lagen zu chronischen Krankheiten sein und die Brauchbarkeit
für den Friedensdienst der Infanterie besitzen.
7. Der Einzustellende muß sich tadellos geführt haben,
lateinische und deutsche Schrift mit einiger Sicherheit lesen
und schreiben können und in den vier Grundrechnungsarten
bewandert sein.
8. Der Eintritt in eine Unteroffizierschule kann nur
dann erfolgen, wenn sich der Freiwillige zuvor schriftlich
verpflichtet, nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizier⸗
schule an einen Truppenteil noch vier Jahre altiv im Heere
zu dienen. Heer, Kaiserl. Marine und Kaiserl. Schutztruppe
sind hier gleichbedeutend.
J. Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug,
zwei Hemden und mit 6 Mark zur Beschaffung des erforder⸗
lichen Putzzeuges versehen sein.
10. Wer in eine Unteroffizierschule aufgenommen zu
werden wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommando seines
Aufenthaltsortes oder bei einer Unteroffizierschule (Biebrich,
Ettlingen, Jülisch, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. R.
und Weißenfels) oder Unteroffiziervorschule (in Annaburg,
Bartenstein, Greifenberg i. Pomm., Neubreisach, Weilburg
und Wohlau) persönlich zu melden und hierbei folgende
Schriftstücke vorzulegen:
a) einen von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommision
eines Aushebungebezirks ausgestellten Meldeschein,
den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den
Empfang der ersten Kommunion,
twa vorhandene Schulzeugnisse,
eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be—
schäftigungsweise, über früher überstandene Krankheiten
and etwaige erbliche Belastung.
Eine Einstellung findet nur bei den Unteroffizierschulen
in Biebrich, Ettlingen und Marienwerder statt und nicht bei
den Unteroffizierschulen in Jülich, Potsdam, Treptow a. R.
und Weißenfels, da diese sich aus Unteroffiziervorschülern
»rqünzen
N
11. Ist die Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen
sowie die ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so wird
zunächst die Verpflichtungs-Verhandlung über die vorge⸗
chriebene längere aktive Dienstzeit (HZiffer 8) aufgenommen.
Die Freiwilligen erhalten durch Vermittelung des Be—
zirkskommandos den Annahmeschein von der Unteroffizier⸗
chule, der sie zugeteilt sind.
Nach Erteilung des Annahmescheines tritt der Frei⸗
willige in die Klasse der vorläufig in die Heimat beurlaubten
Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt von der Unteroffizier⸗
schule, die den Annahmeschein ausgestellt hat, durch Ver⸗
mittlung des Bezirkskommandos
Die Eintrittsverpflichtung kann nur mit Genehmigung
der Inspektion der Infanterieschulen gelöst werden. Kosten
dürfen der Militärverwaltung hierdurch nicht entstehen.
Wünsche der Freiwilligen um Zuteilung an eine der
Unteroffizierschulen in Biebrich, Ettlingen und Marienwerder
werden, soweit angängig, berücksichtigt.
12. Die Einstellung von Freiwilligen in die Unter⸗
offizierschulen in Biebrich und Marienwerder findet im
Monat Oktober, in die Unteroffizierschule in Eltlingen im
Monat April statt.
Wer zu diesen Zeitpunkten nicht einberufen werden
kann, darf in freiwerdende Stellen der Unteroffizierschulen
in Biebrich und Marienwerder bis Ende Dezember, in
Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vorausgesetzt,
daß dann noch allen Aufnahmebedingungen genügt wird.
13. Unteroffizierschüler, die sich durch mangelhafte
Führung oder durch zu geringe Leistungen als nicht geeignet
für den Unteroffizierbernuf erweisen. werden aus den Unter
offizierschulen entlassen.
14. Entlassenen Unteroffizierschülern wird bei späterer
Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht die in der Unter—
offizierschule zugebrachte Dienstzeit grundsätzlich nicht in
Anrechnung gebracht (8 87,6 der Wehrordnung).
15. Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule
erhalten bei guter Führung Unteroffizierschüler, die in die
Heimat beurlaubt werden, eine einmalige Reiseentschädigung;
auch haben die Unteroffizierschüler bei Beurlaubungen auf die
den Kapitulanten zustehenden Vergünstigungen Anspruch.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 88 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend
die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni
1900 hat das Schiedsgericht für das Geschäftsjahr 1905
folgende Aerzte gewählt, welche als Sachverständige bei den
Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Reqgel nach
Bedarf zuzuziehen sind:
1. Dr. Bayer in Saarbrücken,
2. Dr. Brandenburg in Trier,
3. Dr. Dabbert, Sanitätsrat ebendaselbst,
4. Dr. Höderath, Sanitätsrat in Saarbrücken.
5. Dr. Jüngst ebendaselbst,
6. Dr. Maret in Trier,
7. Dr. Pollack, Kreisarzt in St. Wendel.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Trier, den 23. Januar 19085.
Der Vorsitzende
des Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung Regierungs
Bezirk Trier und Fürstentum Birkenfeld.
Braun.
Die Schweineseuche unter dem Schweinebestande des
Bergmanns Heinrich Thoma zu Clarenthal ist erloschen.
die Gehöftssperre infolgedessen aufgehoben worden.
Gersweiler, den 25. Januar 1906.
Der Bürgermeister.
A. Müller.