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6. Die Aufnahme in eine Unteroffiziervorschule ist von
folgenden Bedingungen abhängig:
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht
unter 15, aber nicht über 17 Jahre alt sein und sollen
eine Korpergröße von mindestens 151 em und einen
Brustumsang von 70 bis 76 em haben.
Sie müssen sich tadellos geführt haben, vollklommen
gesund, im Verhältnis zu ihrem Alter kräftig gebaut
sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehm⸗
haren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein
scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht
stötternde) Sprache haben.
Sie müssen leserlich und im allgemeinen richtig
chreiben, Gedrucktes (in deuischer und lateinischer
Druckschtift) ohne Anstoß lesen können und in den
hier Grundrechnungsarten bewandert sein.
Bettnässer dürfen nicht aufgenommen werden.
7. Wer in eine Unteroffiziervorschule aufgenommen zu
werden wünscht, hat sich, nachdem er mindestens 1415 Jahre
alt geworden ist, begleitet von seinem gesetzlichen Vertreter
hei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Bezirks—
ommando oder bei einer Unteroffizierschule (in Biebrich,
Fttlingen, Marienwerder, Potsdam, Treptow a. Ruund
Weißenfels) oder Unterosfiziervorschule (in Annaburg, Barten⸗
stein, Greifenberg i. Pomm., Jülich, Neubreisach, Weilburg
ind Wohlau) vorzustellen und hierbei folagende Schriftstücke
oorzulegen:
3) ein Geburtszeugnis (A. V. Bl. 1892 S. 182 Nr. 212),
b) den Konfirmationsschein oder einen Ausweis über den
Empfang der ersten Kommunion,
e) ein Unbescholtenheitszeugnis der Polizeiobrigkeit.
9) etwa vorhandene Schulzeugnisse,
5) eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Be—
schäftigungsweise, über früher überstandene Krankheiten
und elwaige erbliche Belastung.
Das Bezirkskommando u. . w, veranlaßt die ärztliche
—R die
Aufnahme einer schriftlichen Verhandlung über die unter 3
erwähnte Verpflichtung, die vom gesetzlichen Vertreter mit
zu unterzeichnen ist.
8. Insoweit Stellen frei sind, erfolgt die Einberufung
in der Regel nach vollendetem 15. Lebensjahre durch Ver—
mittlung der Bezitkskommandos. Haupteinstellungstage sind
der 15. April und der 15. Oktober.
Die jungen Leute, die 17 Jahre alt geworden sind,
ohne einberufen worden zu sein, sind von der Aufnahme
ausgeschlossen und erhalten hiervon eine Mitteilung durch
das Bezirkskommando.
9. Die Einberufenen haben sich zunächst zum Bezirks—
kommando zu begeben. Hier werden sie nochmals ärztlich
untersucht und erhalten im Falle der Brauchbarkeit:
a) für die Zureise dorthin eine Vergütung bei Eisenbahn⸗
Verbindung von 1,5 Pfg., bei Landweg — nächste
Poststraße — ohne Rücksicht auf das wirklich benutzte
Beförderungsmittel von 10 Pfa. für jedes km
d) an Zehrgeld:
bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 Pfg.,
bei Reisen auf den Landwegen für jedes km 1,56 Pfg.,
im Bedarfsfalle eine wollene Decke, die sogleich nach
Ankunft bei der Unteroffiziervorschule abzugeben ist.
Die gleichen Entschädigungen wie zu à und b sind
uftändig für den Weitermarsch zu der betreffenden
Unteroffiziervorschule bezüglich des etwa zurückzulegenden
Landweges und des Zehrgeldes.
)
Dieses beträgt jedoch für die ganze vom
Petsorie zurückgelegte Strecke mindestens
Für die Eisenbahnfahrt vom Bezirkskommando zu
der Unteroffiziervorschule wird für die kürzeste Strecke
ein Militärfahrschein (mit Abschnitt 2 Anerkenntnis
für die Militärverwaltung) ausgestellt.
Die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Ein—
zerufungen zum Dienst sowie bei Enilassungen vom
22. Februar 1887 findet auf die zu den Unteroffizier—
vorschülen einberufenen jungen Leute keine Anwendung.
Vorschüsse auf die Reise- und Zehrgelder für die Zureise
zum Bezirkskommando werden daher den Einberufenen
hon den Gemeindebehörden und Steuerempfängern nicht
gezahlt.
10. Beim Eintritt in eine Unteroffiziervorschule müssen
die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefel und zwei
neuen Hemden sowie mit 6 Mark zur Beschaffuna des er—
forderlichen Putzzeuges versehen sein.
11. Wird die Entlassung eines Zöglings aus der Unter⸗
ffiziervorschule von Angehörigen oder von ihm selbst gewünscht,
so find die für ihn aufgewandten Erziehungskosten zu erstatten.
Die Entlassung erfolgt sofort nach Eingang des Betrags und
nach Genehmigung der Jaspektion. Die Berechnung und Ein—
ziehung der Erziehungskosten bewirkt die Unteroffiziervorschule.
bei der der Zoͤgling sich befindet.
Die Erlassung der Erziehungskosten bei länger als zwei—
monatigem Aufenthalt auf der Unteroffiziervorschule unter⸗
liegt der Entscheidung des Kriegsministeriums (Allgemeinen
Kriegs-Departements) und ist durch die Inspektion herbeizu—
führen. Bei einem Aufenthalt bis zu zwei Monaten ent—
scheidet die Inspektion.
Nachrichten über die Einstellung in Unteroffizierschulen.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge
Leute, die das wehrpflichtige Alter erreicht haben, und die
sich dem Militärstande widmen wollen, kostenfrei zu Unter—
offizieren heranzubilden.
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule dauert im
allgemeinen drei Jahre. In dieser Zeit erhalten die jungen
Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht, der
sie befaͤhigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevorzugteren
Stellen des Unteroffizierstandes (Feldwebel usw. und des
Beamtenstandes (Zahlmeister usw.) zu erlangen.
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen,
deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschreiben,
Geschichte, Erdkunde, Naturlehre, Stenographie, Hand- und
Planzeichnen sowie Gesang.
Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Baionett—
fechten und Schwimmen.
3. Der Aufenthalt in der Unteroffizierschule gibt den
jungen Leuten keinen Anspruch auf die Befördetung zum
Unteroffizier; sie hängt vielmehr lediglich von der guten
Führung und der erlangten Dienstkenntnis des Einzelnen ab.
Die vorzüglichsten Unteroffizierschüler können in beschränktem
Maße bereits auf den Unteroffizierschulen zu überzähligen
Anteroffizieren befördert werden und tretea bei ihrem Aus—
nn in das Heer sogleich in etatsmäßige Unteroffizier
stellen.
4. Die Unteroffizierschüler werden in erster Linie der
Infanterie überwiesen, können aber auch nach Ermessen des
Kriegsministeriums den Maschinengewehr⸗Abteilungen, der
Feld⸗ und Fußartillerie, den Pionieren, den Bezirkskommandos