Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sind, unbedingte Folge zu geben,. Bei säumiger oder nicht
sorgfältiger und genügender Ausführung dieser Anordnungen
haben sie neben der Strafe die Kosten der von den genann—
ien Behörden veranlaßten Ausführung durch dritte Personen
zu tragen.

86.
Mit der gleichen (84) Wirkung können auch für solche
Gemeinden, in welchen die Wucherblume (Käsepappel, Käse—
blume, Güldeblume) oder die Kleeseide überhand nimmt, An—⸗
ordnungen zur Vertilgung dnsihen getroffen werden.
7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden
nach 8 34 des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes mit einer Geld⸗
strafe bis zu 160 Mk. oder mit Haft bestraft.
Für die Handlungen von Personen, welche unter der
Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen
und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, ist der Letztere
nach Maßgabe des 8 5 des Feld- und Forstpolizeigesetzes
und des 8 361 zu 9 des Strafgesetzbuches verhaftet.
88.
Die Polizeiverordnung vom 11. Mai 1882 (Amts⸗
blatt S. 154), betreffend den Schutz nützlicher und die
Vertilgung schädlicher Tiere und Pflanzen wird hiermit
aufgehoben.

Trier, den 9. Juli 1905.
Trier, den 26. Oktober 1905.
Der Regierungs-Präsident,
Bake.

Polizeiverordnung über die Abhaltung von Hauskollekten.
Auf Grund der 88 6, 12 und 185 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1880 (G.⸗S. S. 266)
und des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
 vom 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) verordne
ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang
des Regierungsbezirks Trier was folgt:
81.
Die Abhaltung von Hauskollekten ist nur gestattet, sofern
sie von der zuständigen Viagighehoroe genehmiat sind
Zur Einsammlung der Hauskollekten sind mit durch⸗
laufender Seitenzahl bezeichnete Sammelbücher zu verwenden,
die den genehmigten Erlaß in beglaubigter Abschrift enthalten
müssen und vor Beginn der Sammlung in jeder einzelnen
Gemeinde mit dem Stempel der Ortspolizeibehörde zu ver⸗
sehen sind

8 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermöaensfalle mit
entsprechender Haft bestrafte
4.
Die Polizei⸗Verordnung vom 10. Dezember 1903 wird
aufgehoben.
Trier, den 2. Dezember 1905.
Der Regierungs-Präsident.
Bake.

Mit Abhaltung der dem Vorstande des II. Rheinischen
Diakonissen Mutterhauses in Kreuznach seitens des Herrn

2

A

——

Oberpräsidenten der Rheinprovinz bewilligten Hauskollekte
ür das Jahr 1906 sind folgende Personen beauftragt:
1. Pfarrer Hohl aus Kreuznach,
2. Georg Koeth aus Kreuznach.
Trier, den 12. Dezember 19985.
Der Regierungs-Präsident,
J. V.: von Hagen—

Nachweisung
der Markte und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
iür den Monat November 1905.
Saarbrücken St. Johaun

Weizen, guter Sorte
mittlerer
geringer
Roggen, guter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
Erbsen (gelbe) zum Koch
Speise⸗Bohnen (weiße)
Linsen.....
Eß⸗Kartoffeln ...
RichtStroh ...
drumm⸗
den.. ——
Rindfleisch im Großhandel
von der Keule
vom Bauch.
Schweinefleisch . ..
Zalbfleisch... ..
dammelfleisch . ..
Speck ger. (hiesiger).
Eß⸗Butter ...
Fier..—
Weizenmehl Nr. 1
Roggenmehl ,
Berstengraupen.
Berstengrütze . ..
Buchweizengrütze.
hafergrütze ..
dirse 24
Reis, Java mittlerer..
Kaffee, Java mittlerer roh...
„gelber gebrannter.
Speise⸗Salz....
Schweine⸗Schmalz...4
Trier, den 7. Dezember 1905.
Der Regierungs-Präsident,
J. V.: von Hagen—

*
80
F

t
Gerste,

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
75
Der Rittergutsbesitzer von Breuning, Königlicher
Kammerherr und Landrat auf Haus Boisdorf bei Düren,
Rheinland, ist in der Hauptversammlung vom 8, d, Mis.
einstimmig zum Vorsitzenden der Landwirtschaftskammer
für die Rheinprovinz gewählt worden.
Saarbrücken, den 20. Dezember 19065.
Der Köonigliche Landrat und Lokalabteilungsdirektor,
Bötticher.
            
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