8
21V
Das Kontrollbuch ist während eines Jahres von der
letzten Eintragung ab so aufzubewahren, daß es jederzeit
eingesehen werden kann.
84.
Das Kontrollbuch ist auf Erfordern den Kreistierärzten,
Drts polizeibehörden, Gemeindevorstehern und Gendarmen vorzuzeigen.
Jede Revision haben die genannten Beamten
unler Angabe des Tages in dem Kontrollbuche zu vermerken.
Wird der Besitzer oder Transportführer ohne Kontroll⸗
buch betroffen, so ift die sofortige Absperrung des Transportes
durch die Orispolizeibehörde bis zu seiner erfolgten Unter⸗
juchung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
8 5.
Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung sind
von dem Besitzer bezw. dem Transportführer zu tragen.
8 6.
Sobald bei der tierärztlichen Untersuchung in dem be⸗
treffenden Schweinebestande auch nur ein seuchekrankes oder
seucheverdächtiges Tier gefunden wird, ist der ganze Trans⸗
port anzuhalten und in geeigneten Räumen unter polizeiliche
Beobachtung zu stellen.
Eine Weiterbeförderung solcher Transporte ist nur
unter den im 8 66 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni
1895 vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen zulässig.
87.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden gemäß 8 66 des Reichsviehseuchengesetzes und Z 148
Ziffer Ta der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu
150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen
hestraft, sofern nicht gemäß 8 328 des Strafgesetzbuches eine
höhere Strafe verwirkt ist.
88.
Diese Anordnung tritt am fünften Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
59.
Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald
die Schweineseuchen nicht mehr herrschen, und die Seuchen—
gefahr beseitigt ist.
Trier, den 8. Dezember 1905.
Der Regierungs-Präsident,
Bake.
Schema A.
Kontrollbuch.
der Eigentümer der Schweine .
Name und Wohnort des Transportführers der Schweine
Tag.
Des Zugange
Ort.
Zahl.
Arsprungsori.
Tag.
Der Abgangs⸗
Zahl durch
Ort.
Ver⸗
kauf Tod.
usw.
Rest.
Name
und Stand
des
Erwerbers.
Vermerke
des beamteten
Tierarztes*) und
der Ortsbehörden
ist anzugeben.
Ort, Tag und Stunde der Untersuchung sind anzugeben.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirks Trier für die Vergütung
derabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages⸗
preise einichließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert.
für den Monat November 1905
*
R
—
7
Namen
der Marktorte
bezw.
Lieferungs⸗
verbände.
len
Es sind zu zah
Es find —B
Zugehörige
Lieferungs⸗
erbände
1
St. Johann⸗- 10
Saarbrücken
Saarlouis 117 385 7 481 4183 Saarlouis
Trier, den 7. Dezember 19085.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.
2614 Saarbrücken
2
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat dem
Vorstand der Ansialt für Epileptische zu Bethel bei Bielefeld
die Erlaubnis erteilt, zu Gunsten der Anstalt bei den evan⸗
gelischen Bewohnern der Rheirprovinz im Jahre 1906 eine
rinmalige Hauskollekte durch Deputierte abhalten zu lassen.
In denjenigen Kreisen und Synoden, in welchen die
kirchlichen Vertretungen die Abhaltung der Kollekte nicht
selbst übernommen haben, sind nachstehenbe Versonen mit
der Einsammlung beauftragt:
Ernst Muns aus Barmen,
Hermann Runkel aus Grumeth,
harl Schneider aus Wesel,
Karl Siebeking aus Minden,
Karl Wüster aus Lüttringhausen.
Trier, den 29. November 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.