Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken. —

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 51. Montag, den 18. Dezember
Betkanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
“ Präsidenten.

1905.

Landespolizeiliche Anordnung.
Mit Rucksicht auf die häufigen Ausbruche von Schweine⸗
seuchen im Regierungsbezirke Trier und den Nachbargebieten
wird zur Verhütung der Weiterverbreitung dieser Seuche
auf Grund des 8 56b6 Abs. 3 der Reichsgewerbeordnung
für den Umfang des Regierungsbezirkes Trier bis auf
weiteres das Folgende angeordnet:
81.
Personen, die im Regierungsbezirke Trier den An und
Verkauf von Schweinen im Umherziehen gewerbsmäßig be⸗
treiben, haben die in ihrem Besitze befindlichen Schweine⸗
hdestände durch einen beamteten Tierarzt dieses Bezirks von
fünf zu fünf Tagen auf ihren Gesundheitszustand unter⸗
suchen zu lassen.

Bekanntmachung,
den Lehrgang in der Hufbeschlaglehrschmiede hier betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der nächste Lehr⸗
gang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hier
am Dienstag, den 2. Januar 1906
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag⸗
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der im
Gesehe vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausubung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zuw rat io⸗
nellen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Gesellenprüfung im Hufbeschlage
bestanden haben. Äusnahmen kbnnen in besonderen Fällen
von der ständigen Aufsichtsbehötde der Lehrschmiede zuge⸗
standen werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifugung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Veginn des Kursus an die fländige Aufsichtsbehörde der
dehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede—⸗
Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde—
markt Nr. 3 hier, zu richten, welcher über die Auf—
nahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler sollen in der Regel an einem
Kursus nicht teilnehmen. Der Lehrgang umfaßt einen Zeit⸗
raum von drei Monaten. Es findet in jedem Vierteljahr
ein solcher statt, dessen Schluß jedesmal mit der von der
staatlichen Prüfungsbehörde für Hufschmiede anberaumten,
inem Amisblatt bekannt gemachten Prüfung zusammen⸗
ällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich; sie haben aber für ihren Unter⸗
halt selbst zu sorgen und vor Ablegung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr von 10 Mk. zu entrichten, auch hat jeder
Schüler den Leitfaden des Hufbeschlages von Professor Dr.
Everlein sich anzuschaffen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden.
Trier, den 28. November 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: v. Hagen.

82.
Die Untersuchung der Tiere beim Uebertritt in den
Regierungsbezirk Trier kann unterbleiben, wenn der Trans⸗
portführer sich im Besitze eines Untersuchuagszeugnisses eines
deamteten Tierarztes eines anderen deuischen Bezirks be—
findet, das innerhalb der letzten fünf Tage vor der Ein⸗
führung der Schweine ausgestellt ist.
Das Untersuchungszeuanis ist durch den Transport⸗
führer spätestens innerhalb 24 Stunden nach der Einfhrung
der Schweine, jedenfalls aber vor ihrem Weiterverkaufe der
Ortspolizeibehörde des Einfuhrortes vorzulegen, die Ort,
Tag und Siunde der Untersuchung in dem Kontrollbuche
(g 3 und 4) zu vermerken hat.
Die erfle Untersuchung der Schweine braucht im Regierungs
bezirke Trier in diesem Falle erft 5 Tage nach der außer⸗
halb erfolgten amninerierilnnen Untersuchung stattzufinden.
Das Ergebnis der Untersuchung ist in den Fällen des
z 1 von dem beamteten Tierarzt unter Angabe des Tages
Ind der S unde der Untersuchung in ein Kontrollbuch ein⸗
zutragen.
In dieses Kontrollbuch, das nach dem unten abged ukten
Schema A anzulegen ist, und das der Transpoitfuhrer
jederzeit mit sich zu führen hat, ist
J jeder Zus und Abgang in den Schweinebeständen,
2. der Ussprungsort und
3. der Name, Stand und Wohnort des Käufers der
Schweine
einzutragen.
Zar Fuhrung des Kontrollbuches ist der Besitzer der
Schweine, und soweit es sich um Transporte handelt, die
nicht von ihm selbst begleitet werden. der Trausvoriführer
oerpflichtet.
Im Fille der Versendung verschiedener Transporte
durch densclven Besitzer sind für jeden Transport besondere
FZontrollvücher unter entsprech ndem Vermerk in dem von
dem Besitzer zu führenden Hauptkontrollbach anzulegen.
            
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