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III. Kammer (Suslzbach).
Als Beisitzer scheiden aus:
J. Wahlbezirk Sulzbach: Nikolaus Treib zu Altenwald.
II. Wahlbezirk Friedrichsthal: Peter Henz zu Piesbach
III. Wahlbezirk Göttelborn: Nikolaus Kuhn zu Humes.
Wahlbezirk
Berginspektione
zu Sulzbach
wählt 1 Beisitzer.
2. Berginspektion IX
zu Friedrichsthal
wählt 1 Beisitzer.
3. Berginspektion X
zu Göttelborn
wählt 1 Beisitzer.
Wahlort
J.Wanhlberechtigte Steiger⸗ bezw.
Betriebsabte ungen
Zechenfaal beim
Venitzschachte.
Zechensaal bei den
Eisenbahnschächten.
Zechensaal am
Grüuͤhlingsstollen.
Zechensaal auf Grube
Maubach.
Broßer Zechensaal der Grube
Göttelboru.
Verleseraum der Grube
Dilsburg.
Belegschaft der Grube Sulzbach.
Belegschaft der Grube Altenwald.
Belegschaft der Grube Friedrichsthal.
Belegschaft der Grube Mayhach.
Belegschaft der Grube Göttelborn.
Belegschaft der Grube Dilsburg.
Wahlzeit
2 bis 4 Uhr.
2 bis 4 Uhr.
2 bis 4 Uhr.
2 bis 4 Uhr.
2 bis 3 Uhr.
2 bis 3 Uhr.
Auszug aus den Anordnungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe über die Verfassung und Tätigkeit
des Verggewerbegerichts zu Saarbrücken vom 17. Mai 19802.
8 6. Zum Mitgliede des Berggewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl voran—
gegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armenunterstützung nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat.
Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berggewerbegerichts nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher
Gebrechen zu dem Amte nicht geeignel sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz 88 31, 32), können nicht berufen werden.
g9b. Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeiter, welche das 25. Lebensjahr vollendet und im Bezirke
des Berggewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.
Die im 86 AbseZ3 dieser Anordnungen bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt.
z 183. Die Arbeiter haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahlbezirke auszuüben, in welchem sie zur Zeit der Vornahme der Wahl
in Arbeit stehen. Die von ihnen zu wählenden Beisitzer müssen der Belegschaft des betreffenden Wahlbezirkes angehören.
317. Personen, welche in die Wahlliste nicht eingetragen sind, sind von der Wahl auszuschließen.
8 18. Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben, welche handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung
herzustellen sind und nicht mehr Namen enthalten sollen, als Beisitzer in der betreffenden Wahlhandlung zu wählen sind. 48
Saarbrücken. den 6. Dezember 1905 Der oberbergamtliche Wahlkommissar:
Dr. GEichhorsit, Bergrat.
Bekanntmachung.
Die Firma Werle und Treinen aus Ludweiler (Ziegelhütte)
beabsichtigt auf ihrem daselbst belegenen Grundstücke Flur 10 Nr. 278/95
und 259/94 einen
Mingofen
zu erbauen.
Dieses Unternehmen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht
mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher
Natur binnen 14 Tagen bei mir, schriftlich in zweifacher Ausfertigung,
oder zu Protokoll anzubringen.
Nach Ablauf dieser Frist, welche ihren Anfang mit dem Ablauf
desjenigen Tages nimmt, an welchem die diese Bekanntmachung enthaltende
Nummer des Kreisblattes ausgegeben wird. können Einwendungen nicht
mehr gemacht werden.
Zeichnungen und Beschreibungen des Projektes liegen bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist auf meiner Amtsstube zur Einsicht offen.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen
vird hiermit Termin auf
Mittwoch, den 3. Januar 1906, vormittans 10 Uhr,
auf meiner Amtsstube
anberaumt mit dem Eröffnen, daß im Falle des Ausbleibens der
Unternehmer oder der Widersprechenden, gleichwohl mit der Erörterung
der Einwendungen vorgegangen werden wird.
Zudweiler, den 6. Dezember 1905.
Der Bürgermeister,
W. PoIIer.
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Redaktion des nicht-amtlichen Teiss Druck und Nerslsoe pnon Gobhrüder S2fer in Saarbrücken.