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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Seit Kurzem hat sich ein Verein für rheinische und
westfälische Volkskunde gebildet, der mit allem Nachdruck die
Wissenschaft der Volkskunde für unsere beiden westlichen
Provinzen verfolgt, um so zum Wohle des gesamten Vater⸗
landes an seinem Teile beizutragen. Davon zeugt seine
Zeitschrift, von der bereits der II. Band im Erscheinen be⸗
griffen ist und die überall mit ungeteiltem Beifalle aufge—
nommen worden ist.
Der Verein zählt zurzeit gegen 600 Mitglieder, da
aber der Jahresbeitrag möglichst niedrig bemessen werden
mußte (3 Mk.), so bedarf die Zeitschrift einer finanziellen
Unterstützung.
Im Auftrage des Herrn Regierungspräsidenten (V. v.
10. d. Mts. J. A. 12628) werden die Hertcen Ortsschul⸗
inspektoren, Rektoren ꝛc. auf die Bestrebungen ergebenst auf⸗
merksam gemacht.
St. Johann, den 28. November 1905.
Koͤnigliche Kreisschulinspektion J. u. II.
Ewald, Schulrat. Mylius, Schulrat.
Bekanntmachung.
Die Prüfungen zur Erwerbung der Befähigung für die
endgültige Anstellung im Volksschuldienste werden für die
Lehrer des Regierungsbezirks Trier im Jahre 1906 in
folgender Ordnung abgehalten werden:
J. Für die evangelischen Lehrer:
bei dem Seminar zu Ottweiler vom 14. -19. Mai;
IIJ. für die katholischen Lehrer:
a) bei dem Seminar zu Prüm vom 18.-23. Juni,
b) , — „Wittlich, 8.—13. Oktober.
Die Meldungen sind spätestens 8 Wochen vor dem an—
gesetzten Termin einzureichen.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1905.
Königliche Kreisschulinspektion J. u. II.
Ewald, Schulrat. Mylius, Schulrat.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1906.
Auf Grund des 8 24 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 175) wird hiermit jeder
bereits mit einem Einkommen von mehr als
3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige im Kreise
Saarbrücken aufgefordert, die Steuererklärung über sein
Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in
in der Zeit vom 4. Januar bis einschl. 20. Januar 1906
dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der
Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht sind.
Die Versäumung der obigen Frist hat gemäß 8 30
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes den Verlust der
gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung
zur Eigkommenstener für das Steuerjahr zur Folge.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder
wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuer⸗
erklärung sind im 8 66 des Einkommensteuer-Gesetzes mit
Strafe bedroht.
Die obenbezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Ab—
zabe der Steuererklärung verpflichtet. auch wenn
hnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht
zugegangen ist.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post
ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und
deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefes. Mündliche
Erklärungen werden an den Werktagen des Vormittags in
den Geschäftszimmern des Unterzeichneten, Roonstraße 7 hier⸗
selbst, zu Protokoll entgegengenommen.
Im eigenen Interesse der Steuerpflichtigen wird dringend
angeraten, mit der protokollarischen Abgabe nicht bis auf
die letzten Tage zu warten. Erfahrungsgemäß wird dann
der Andrang sehr groß, womit für den Einzelnen ein längeres
Warten oft nicht zu vermeiden ist. Die erforderlichen Zahlen⸗
Unterlagen und' Berechnungen sind ferner schon vorher zu
Hause auf besonderen Bogen zusammenzustellen und auf⸗
zurechnen. Diese Zusammenstellung und die Beläge dazu
sind mitzubringen.
Im Falle einer selbstgefertigten Deklaration wird gleich—
falls zur Vermeidung von Rückfragen und Beanstandungen
empfohlen, die den Ängaben der Sieuererklärung zu Grunde
liegenden Berechnungen an der dafür im Formular bestimmten
Sielle (Seite 3 und 4) einzutragen. Bei erheblichen Ver—
chiedenheiten gegen das Vorjahr oder umfangreicheren Er—
läuterungen ist es jedoch besser, diese Angaben auf einer
besonderen Anlage zu machen.
Handel-⸗ und Gewerbetreibende werden noch besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß sie verbunden sind, in der
Steuererklärung ihr Einkommen aus anderen Quellen, z. B.
wus Kapital⸗ und Grundvermögen, welches sie durch die
Beschäftsbücher gehen lassen, von dem gewerblichen Einkommen
zesondert anzugeben. Der 8 26 des Einkommenstenergesetzes
hegründet nämlich die Verpflichtung, die Einnahmen nach
zen Quellen des 8 7 des Gesetzes zu trennen, für jeden
Steuerpflichtigen ausnahmslos und der 8,14 des Gesetzes
etzt hiervon nichts Abweichendes fest, beschränkt vielmehr
eine Bestimmung hinsichtlich der Inventur und Bilanz aus—
)rücklich auf das Handels- und gewerbliche Einkommen.
Ferner sind Zinsen von Hypothekenschulden nicht direkt von
dem Einkommen zu 3, „Handel und Gewerbe“, abzusetzen,
ondern auf der zweiten Seite unter à besonders anzugeben
Die Zinsen von Geschäftsschulden dagegen, sogen. Bankier⸗
cchulden, sind stets direkk von dem Einkommen aus Handel
und Gewerbe abzuziehen.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen
werden von heute ab bei mir und den Herren Bürgermeistern
kostenlos verabfolgt.
Saarbrücken, den 9. Dezember 1905.
Der Vorsitzende der Veranlagungs-Kommission,
Rudolph, Regierunagsrat.
Bekanntmachung, —
Wegen Verdachts der Schweineseuche ist über das Ge—
zöft des Wilhelm Laufer zu Bischmisbeim die Stallsperre
zerhängt worden.
Brebach, den 22. November 1905.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Becker.
Saarbrücken, den 11. Dezember 1905.
Der Köznialiche Landrat. Bötticher