Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Verordnung.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung
der Reblaus vom 6. Juli 1904 (R.G.⸗Bl. S. 261), wird
zufolge der von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten erteilten Ermächtigung für den Umfang der
Rheinprovinz folgendes wercepetr
Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutznießer eines in
einem Weinbaubezirke (g 8 des Reichsgesetzes) gelegenen
Grundstückes, welcher die Absicht hat, auf demselben Reben
zu pflanzen oder zum Zwecke der Erzielung von Wurzel—
reben Blindholz einzusetzen, ist verpflichtet, der zuständigen
Ortspolizeibehörde davon mindestens 8 Tage vor Beginn
der Pflanzungsarbeiten unter katastermäßiger Bezeichnung
des zu bebauenden Grundstücks nach Gemarkung, Distrikt,
Parzellennummer und Flächeninhalt schriftliche oder zu
Protokoll erklärte Anzeige zu erstatten. Es macht hierbei
keinen Unterschied, ob das zu bepflanzende Grundstuͤck bereits
früher mit Reben bepflanzt war oder nicht.
Der Anzeige ist eine amtliche Bescheinigung der Orts—
polizeibehörde des Bezugsortes des Rebholzes zum Nachweise
darüber beizufügen, aus welcher Quelle und in welcher
Menge das Rebholz bezogen worden ist. Die amtliche Be⸗
scheinigung ist nicht erforderlich für das zur Pflanzung aus
eigenem Weinberg oder Pflanzgarten entnommene Naferiaf.
Die Anzeige ist in der vorbezeichneten Weise stets von
neuem zu wiederholen, wenn die angemeldete Anlage über⸗
haupt nicht oder nicht in vollem Umfange in dem Kalender—
jahre ausgeführt worden ist, für welches die Ausführung
angezeigt war.
Die Ortspolizeibehörde, welche über die erfolgte Anzeige
eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen hat, kann die Er⸗
laubnis zum Einsetzen des Pflanzholzes versagen, falls der
erforderte Nachweis über die Quelle und die Menge des
Pflanzholzes nicht oder nicht ausreichend erbracht iss
828
Der Anbau aller in Ämerika heimischen Reben oder
von Kreuzungsprodukten solcher Reben untereinander oder mit
anderen Rebarten ist verboten. Die Bewilligung von Aus⸗
nahmen zur Anzucht reblausfester Reben (62 Abs. 4 des
Reichsaesetzes) kann durch den Unterzeichneten erfolgen.
83.
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben
ist verboten.

84.
Reben, welche weder aus einem Weinbaubezirk stammen,
noch zur Einfuhr in einen solchen bestimmt sind, dürfen
durch einen Weinbaubezirk nur dann hindurch geführt werden,
wenn sie in eine feste Verpackung eingeschlossen sind, welche
verhindert, daß Teile der Sendungen herausfallen oder
ohne Oeffnung oder Verletzung der Umhüllung entnommen
werden können.

85.
Weinberge, Weingärten und sonstige Rebenpflanzungen,
in denen in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren das
Schneiden und Aufbinden der Weinstöcke — das Aufbinden
jedoch nur soweit es bisher in der betreffenden Gegend zu
den ständigen Weinbergsarbeiten gehört hat — und das
Umgraben des Bodens oder auch 'nur die eine bder di
andere dieser Arbeiten unterblieben ist, ebenso einzeln stehende
Weinstöcke, die diesen Arbeiten nicht unterzogen worden sind,
gelten als Weinbergsdriesche im Sinne dieser Verordnung.
Diese Weinbergsdriesche müssen bis zum 20. April jeden
Jahres auf folgende Weise beseitigt werden:

a) die Weinstöcke sind mit den Wurzeln sorgfältig aus—
zuroden und an Ort und Stelle sogleich zu verbrennen,
b) das Grundstück ist umzugraben.
Die in den ausgehauenen Drieschen und Weinbergen
sich zeigenden Stockausschläge, ferner die in der Umgebung
von Weinpflanzungen vorkommenden Rebsämlinge sind möglichfi
sofort, spätestens aber bis zum 1. Juli jeden Jahres gründlich
auszuhauen und zu vernichten.
Für die Beachtung der Vorschriften dieses Paragraphen
sind verantworilich:
1. derjenige, der das Grundstück auf Grund eigenen Rechts
oder auf Grund vertraglicher Abmachungen bewirt⸗
schaftet und nutzt,
2. der sonstige Nutzungsberechtigte,
3. der Eigentümer.
Die Verpflichtung der in vorstehender Reihenfolge später
zenannten Personen tritt jedoch nur dann ein, wenn ein
früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Neben
den im 8 11 bezeichneten Strafen für Zuwiderhandlung
gegen diese Bestimmungen können außerdem die erforderlichen
Arbeiten auf Kosten der Säumigen zwangsweise vorgenommen
werden.

86.
Ist die Reblaus in einem Gemeindebezirke oder selbst—
tändigem Gutsbezirke festgestellt, so treten folgende Bestim—
nungen in Kraft:
J. Die Ausfuhr von Reben und Rebteilen, gebrauchten
Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbaugerätschaften,
von Dünger, Kompost oder aus Rebpflanzungen ent—
nommener Erde oder einzelnen Bodenbestandteilen,
sowie von Pflanzen, welche im Gemenge mit Reben
oder in der Nähe von Reben gewachsen sind oder von
Teilen solcher Pflanzen — ausgenommen jedoch ober—
irdisch abzuerntende Früchte und Samen — aus diesem
Bezirk ist verboten.
Die Bewilligung von Ausnahmen kann durch den
Unterzeichneten erfolgen. In diesem Falle muß aber
eine vollständige ausceichende Desinfektion der auszu⸗
ührenden Gegenstände unter Leitung eines amtlich
bestellten Sachverständigen stattfinden. Bei Weinbau⸗
gerätschaften, welche nachweislich noch nicht in Gebrauch
genommen waren, kann von der Desinfektion abgesehen
werden.
Die Ausfuhr von Tafeltrauben und Trauben der
Weinlese aus diesen Gemarkungen ist nur gestattet,
wenn diese Erzeugnisse nicht in Rebenblätter verpackt
sind und
. die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu untersuchenden Schachteln. Kisten oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver—⸗
schlossenen Fässern sich befinden, welche kein Teilchen
von Erde oder Reben an sich tragen.
III. Das zur Neuanlage oder Ausbesserung von Reb—
pflanzungen bestimmte Wurzel- oder Blindholz ist vor
der Einpflanzung durch einen amtlichen Sachverständigen
in vorschriftsmäßiger Weise zu desinfizieren
87.
In allen Gemarkungen, in denen durch die berufenen
Sachverständigen das Vorhandensein der Reblaus
vereits früher festgestellt ist oder künftig noch festgestellt
wird, sowie in allen Gemarkungen, die durch eine orts⸗
üblich bekannt gemachte Verfügung des Königlichen
Oberpräsidenten der Rheinprovinz für reblausverdächtig

R
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.