Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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nicht berührt werden. Die selbständige Entnahme v
proben seitens der Käufer ist nicht gestattet.
vielmehr vom Verkäufer verabfolgt werden. Butter⸗ und
— * dürfen nur mittelst sauberer Geräte verabfolgt

85.
Wer in Ausführung eines Gewerbes — abgesehen vom
Feilhalten — Backwaren oder sonstige Nahrungs- oder
Genußmittel auf öffentlichen Straßen und Plätzen trägt oder
fährt, ist verpflichtet, diese Gegenstände mit einem reinen
Tuche von weißer Farbe verdeckt zu halten oder in anderer
Weise vor Staub und Beschmutzung durch eine reine weiße
Umhüllung oder durch geeignete besondere Schutzvorrichtung
zu schützen und die etwa zur Beförderung verwandten Körbe,
Mulden, Fuhrwerke oder andere Behäiltnisse dauernd in
sauberem Zustande zu erhalten. Ausgenommen hiervon sind
Kartoffeln, Gemüse, Salat und ähnliche Eßwaren, die vor
ihrem Genusse einer Reinigung bedürfen.
eg
Nahrungs- und Genußmittel, welche sich zum unmittelbaren
 Verzehren eignen, dürfen unmittelbar nur in sauberes
und nicht abfärbendes, nicht vorher gebrauchtes Papier ein⸗
geschlagen werden. 87
Mit ansteckenden oder Haut⸗Krankheiten Behaftete dürfen
weder als Verkäufer noch als Arbeiter in Betrieben ver⸗
wandt werden, in welchen Nahrungs- und Genußmittel her⸗
gestellt oder verkauft werdem ß
Für die Befolgung der obigen Vorschriften sind auch
die Angestellten der Betriebsinhaber verantwortlich, sofern
sie ein Verschulden trifft.

89.
In jeder festen Verkaufsstelle ist ein Abdruck dieser
Polizei-Verordnung an einer in die Augen fallenden Stelle
auszuhängen.

8 10.
Die vorstehenden Bestimmungen, abgesehen von 8 9,
finden auf den Marktverkehr sinngemäße Anwendung. Die
Bezirkspolizeiverordnung über das Feilhalten von Fleisch—
waren vom 8. August 1904 (Amtsblatt S. 224) wird durch
diese Bestimmungen nicht berührt.
8 11.
Uebertretungen dieser Polizei-Verordnung werden mit
Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit ent⸗
sprechender Haft bestraft.
8 12.
Diese Polizeiverordnung tritt zwei Wochen nach ihrer
Verkündigung im hiesigen Amtsblatte in Kraft.
Trier. den 4. November 1905.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.

Durch Dekret des Ministers der auswärtigen An—
gelegenheiten der Republik Ecuador vom 24. Mai d. Is.
ist das ecuatorianische Generalkonsulat in Köln a. Rh. auf—
gehoben worden.
Trier, den 3. November 1905.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: v. Hagen.

Nachweisung
der Markt⸗ und Laden⸗-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat September 1906.
Saarbrücken St. Johann
— — —— —
9
18 12
18 36
68
80
15 80
23 —
7 —
16 12
16 40
16 12
15 82
27 —
26 —
35 —
6 85
X
7 88
137 20
175
11
18
160
1
185
2 46
—X
Sz33
— 27
— 16
— 45
— 6
— 55
— 40
—48
2 80
3 90
18
180

zuter Sorte 100 Kg
mittlerer dto.
geringer dto.
guter dto.
mittlerer dto.
geringer dto.
guter dto.
mittlerer dto.
geringer dto.
gzuter dto.
mittlerer dto.
— geringe dto.
Erbsen (gelbe) zum Kochen .. dto.
Speise⸗Bohnen (weiße) .. dto.
Linsen.. dto.
Eß⸗Kartoffeln. dto.
Richt ⸗Stroh. .. dto.
krumm⸗ .dto.
den ditsOo.
Rindfleisch im Großhandel .... dito.
von der Keule.. 1xKg
vom Bauch. 4
Schweinefleisch... 4
aibfleish 3
dammelfleisch...
Speck ger. (hiesiger).. ..
Eß⸗Butter .. 6
Fier ... 60 Stück M. 5.
Weizenmehl Nr. 1 .. .. 1kg — 38
Roggenmehl n u 37
GBerstengraupen. —R
Zerstengrütze ..
Buchweizengrütze
dafergrutze ..
hirse...... — 2 —
Reis, Java mittlerer. ..
staffee, Java mittlerer roh...
„gelber gebrannter.....
Speise⸗Salz.
Schweine⸗Schmalzz.421600
Trier, den 4. Dktober 1905.
Der Regierungs⸗Präsident,
J. V.: von Hagen.

Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirks Trier für die Vergütung
derabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
breise einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert,
für den Monati Oktober 1905

8
*
2
2

Es find zu zahlen
für 100 Kilogramm
TTé6sroh
— — —6 ö⸗ç⸗
1St. B—— 16191 8 81 5 41
21 Saarlouis. .. .11654 746 4 83
Trier, den 6. November 1905.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.
            
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