Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Spreng—
stoffe an anderen Orten von der Landespolizeibehörde ge⸗
stattet werden.
6. Strafbestimmungen.
g 85.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften
werden nach 8 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, so⸗
weit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze vom 9. Juni
1884 verwirkt sind.
Schlußbestiumungen.
g 36.
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anord⸗
nungen über die Verwendung von Sprengstoffen beim Berg⸗
bau werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht be⸗
rührt. Auch bleiben die internationalen Verabredungen über
den Verkehr mit Sprengstoffen unberührt.
8387.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober 1906
in Kraft, mit welchem Tage die Polizeiverordnungen der
Minister des Innern und für Handel und Gewerbe vom
19. Oktober 1883 und 29. Juni 1898 unwirksam werden.
Berlin, den 14. September 1905.
Der Minister für Der Minister des
Handel und Gewerbe. Innern.
Im Auftrage: Im Auftrage:
Lusensky. Kitzing.
an y v. Kitzing
m8.
Ue 3309 M. d. J.
Nach g 6 der Polizeiverordnung, betreffend den
Verkehr mit Sprengstoffen vom 14. September d. Is.,
sind bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen die Pa—
tronen in den Paketen mittels Wellpappe so zu ver⸗
packen, daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage fest⸗
gehalten werden, und die Pakete in die sie umschließenden
Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegeneinander
verschieben können. Ferner sind die zur Verpackung von
nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen dienenden Kiften an zwei
gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Hand—
griffen oder Handleisten zu versehen, während bei Fässern
und Tonnen solche Handgriffe nur insoweit erforderlich sind,
als nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste
Handhabe gegeben ist. Die deutschen Dynamitgesellschaften
haben gegenüber diesen Vorschriften darauf hingewiesen, daß
in ihren Magazinen noch große Mengen Sprengstoff in der
bisher vorgeschriebenen Verpackung vorrätig seien, deren
Räumung bis zum Tage des Inkräfttretens der neuen Be—
stimmungen, dem 1. Ottober d. Is. nicht durchführbar sei.
In Anerkennung der sich hieraus für die Sprengfioffindustrie
ergebenden Schwierigkeiten wollen wir genehmigen, daß die
aitroglyzerinhaltigen Sprengstoffe bis zum 1. Januar n. Is.
auch noch in der bisherigen, durch die Polizeiverordnung
vom 19. Oktober 1893 vorgeschriebenen Verpackung in den
Verkehr gebracht werden dürfen.
Berlin W. 66, den 80. September 1905.
Der Minister für Der Minister des
Handel und Gewerbe. Innern.
Im Auftrage: In Vertretung:
gez.: Lusensky. gez.: v. Kitzing.
Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom
13. November d. Is., durch welche die beiden Häuser des
Landtages der Monarchie auf den 5. Dezember d. Is. in
die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen
worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere
Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungs—
sitzung in dem Bureau des Herrenhauses, hier, Leipziger⸗
straße Nr. 3, und in dem Bureau des Hauses der Abge—⸗
ordneten, hier, Prinz Albrechtstraße Nr. 5/6 am 4. Dezem⸗
ber d. Is. in den Stunden von 9 Uhr früh bis 8 Uhr
abends und am 5. Dezember d. Is. in den Morgenstunden
von 9 Uhr früh ab offen liegen wird.
In diesen Bureaus werden auch die Legitimationskarten
zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst
erforderlichen Mitteilungen in bezug auf diese gemacht
werden.
Berlin, den 14. November 1905.
Der Minister des Innern.
v. Bethmann⸗Hollweg.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, abgesehen von
Fleischwaren und Kuhmilch.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 830. Juli 1883 und der 886, 12
und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom
11. März 1850 wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses
für den Umfang des Regierungsbezirks Trier nachstehende
Polizeiverordnung erlassen:
—1.
In den für das Feilbieten von Nahrungsmitteln bestimmten
Verkaufsräumen so wie in den zum Aufbewahren von Nahrungs⸗
mitteln bestimmten Vorratsräumen müssen Nahrungsmittel
von den anderen Verbrauchsgegenständen räumlich getrennt
aufbewahrt werden.
Verdorbene und ungenießbare Nahrungsmittel müssen
aus diesen Räumen entfernt werden.
82.
Die Verkaufsräume müssen hell sein, stets sauber ge—
halten sein und dürfen als Wohn- und Schlafräume nicht
henutzt werden.
Der Boden ist vor dem Kehren zur Verhütung der
Staubentwickelung mit reinem Wasser anzufeuchten.
88.
Nahrungs- oder Genußmittel dürfen nur so aufgestellt
werden, daß sie vor Verunreinigung, insbesondere durch
Insekten und andere Tiere geschützt sind. Sie dürfen nicht
unmittelbar auf das Pflaster oder die Erde, müssen vielmehr
auf undurchlissigen Unterlagen niedergelegt werden. In
offenen Verkaufsstellen müssen sie auf Gestellen, Tischen.
Unterlagen von mindestens 1m Höhe gelegt oder so auf⸗
zehängt werden, daß die tiefsten Teile mindestens Im vom
Boden entfernt bleiben.
Das Mitbringen von Hunden in die Verkaufs- und
Aufbewahrungsräume ist mergel
Obst. Backwaren und sonstige Nahrungsmittel, welche
zum Verzehren bereits fertiggestellt sind, dürfen vom Publikum