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811Abs. 8 und 4, 8 12, 8 13 Abs. 1und 8 14 Anwendung,
und zwar die des 8 14 mit der Maßgabe, daß die regel⸗
mäßig einzuhaltende otsemate 200 Meter beträgt.
18.
Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zu⸗
stand, daß der weitere Versand bedenklich erscheint, so hat
die Orispotizeibehörde, welcher von dem Transportführer
tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahr⸗
losen weiteren Behandlung der Sendung nötigen Anord⸗
nungen zu treffen und zwar je nach den Umständen unter
Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender
zu entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der
Sprengstoffe durch die Polizeibehörde auf Kosten des Ab⸗
senders ohne vorherige Benachrichtigung desselben, wenn
möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sach—
verständigen.
819.
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als
35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, so finden auf der⸗
gleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts
nur die 88 7 bis 10 Anwendung.
3. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
820.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen
Sprengstoffe nicht transportiert, an Schießpulver oder Feuer⸗
werk⸗skörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur
Abgabe von Signalen notwendig ist.
Die im 8 7 enthalsene Ausnahmebestimmung findet
auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen,
dürfen nicht andere Fuhrwerke oder Personen befördern
821.
Die 88 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2,
14, 18 und 18 finden für den Schiffsverkehr sinngemäße
Anwendung.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne
oder stählerne Schiffe verwendet, welche mit dichtschließenden
und feuersicher hergestellten, während des Transports unter
Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden
von den im Abs. 1 angezogenen Vorschriften nur die 88 8,
11 Abs. 4, 12 Abs. 13 14, 18 und 19 sinngemäße An—
wendung und zwar die des 814 mit der Maßgabe, daß die
regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgl.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im
8.2 Ziffer 2 aufgeführten Stoffe außerdem mit einer das
Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Um—
hüllung (z. B. mit Gummilösung verklebten Gummibeutel)
zu versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies
keine Anwendung.
Das Ein-und Ausladen darf nur an einer von der
Ortspolizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens
300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, er—
folgen. Mit unserer Genehmigung kann auch in geringerer
Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen
werden, sofern diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer
Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle ein—
—R——
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Pub⸗
likum nicht zugänglich sein und ift, wenn ausnahmsweise
das Aus- oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest⸗
und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Spreng⸗
stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestee
gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung be—
ginnen soll.
8 22.
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem ab—⸗
geschlossenen Raume, welcher bei Dampfschiffen möglichst
weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest ver⸗
staut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen
letztere mit einem dichtschließenden feuersicheren Plantuche
3. B. imprägnierte Leinwand) überspannt sein.
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar
daranstoßenden Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre
verpackt sein.
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu
welchen Steinkohlen und Koks nicht gerechnet werden, sind
von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.
823.
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren,
so hat der Transportführer dem Brücken- oder Schleusen⸗
wärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen
Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken oder Schleusen⸗
wärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne un⸗
nötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Ge—
fahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche
2— des Aufenthaltes dem Publikum nicht zugängich
sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis
zu setzen und hat Vorschriften über Ort und Zeit zu geben
und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen.
4. Bestimmungen über den Haudel mit Sprengstoffen sowie
über deren Aufbewahrung und Verausgabung.
g 24.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Orts⸗
polizeibehörde Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten
will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni
1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis ge⸗
mäß 8 1 dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern
und ihren Beauftragten nicht einzeln und lose, sondern nur
in den nach 86 dafür vorgesehenen Behaͤltern oder kleineren
dichtschließenden Originalverpackungen der Fabrikationsstätte
von Ya, Ia3, 1und 224 Kilogramm abgegeben werden. Diese
Behälter und Driginalverpackungen muüͤssen mit der Jahres⸗
zahl der Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer.
durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen
sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in
den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein.
Die Angabe der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern
und Sprengpatronen darf auch in chiffrierter Form erfolgen,
welche vor der Anwendung uns zur Genehmigung vorzulegen
ist. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name des
Sprengstoffs sowie die Firma oder Marke der Fabrik oder
eine von uns gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Be—
zeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von der Zentral—
behörde des Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird,
dieser Fabrik erteilte Genehmigung ihrer Nummernchiffern
und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat für den Verkehr
mit Erzeugnissen dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung.
In dem gemäß 81 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom
d. Juni 1884 zu führenden Register sind Jahreszahl und
n der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu
bermerken.