oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichtsgrenze
in Wegfall.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene
Verpackung genügt auch für die Versendung auf Land- und
Wasserwegen.
2. Besondere Bestimmungen für den Lanbdverlehr.
87.
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken,
welche Personen befördern, ist verboten.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden
Füllen allgemeiner Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die
ndtigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforder⸗
liche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester
Frist nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll.
88.
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem
Abladen und Auspacken darf Feuer oder offenes Licht nicht
gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Ver⸗
meidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die Versendungs⸗
stücke düurfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.
Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf Fuhr⸗
werke und das Abladen von solchen darf nur an Rampen
oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutzung von
weichen Unterlagen stattfinden. Das Auf- und Abladen darf
nur von zuverlässigen unterrichteten Personen und unter
Aufsicht erfolgen.
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht
vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser
Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Orts⸗
polizeibehörde einzuholen.
8 9.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so
fest verpackt werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Sto⸗
ßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert
find, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt,
müssen vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter
Haar- oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung ge⸗
sichert werden.
810.
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten
dder sonstigen leicht entzündlichen oder selbstent⸗
zündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
Die im 8 2 Hßiffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen
nicht mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (8
2 Ziffer I, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, Zün⸗
dungen (5 2 Ziffer 9. oder mit Patronen für Feuerwaffen
zusammen verladen werden.
811.
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhr⸗
werke müssen so dicht schließende Wagenkasten besizen, daß
die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind die
Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dicht⸗
schließenden, feuersicheren Plantuche (3. B. imprägnierter
Leinwand) überspannt sein.
Auch die Vorder⸗ und Hinterseite der Fuhrwerke sind
mit demselben Materiale zu schließen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Rad—
schuhe angewendet werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperr⸗
vorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom Rad⸗
schuhe bedeckt ist.
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von
weitem erkennbare, stets ausgespannt gehaltene schwarze
Flagge mit einem weißen P führen.
Beim Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und
beim Abladen von solchen müssen die Zugtiere ausgespannt
sein.
812.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals
ohne Bewachung bleiben.
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht ge⸗
halten, Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe
ber Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht so⸗
wie das Tabakrauchen verboten.
8 13.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im
Schrilt fahren und von Fuhrwerken sowie von Reitern nur
im Schritt passiert werden.
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so
müssen diese während der Fahrt eine Entfernung von min⸗
destens 50 Meter untereinander innehalten.
814.
Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde
st eine Entfernung von mindestens 300 Meter von Fabrilen,
Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten.
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Halte⸗
stelle in solcher Entfernung nicht zu finden ist, gestatten,
haß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein
anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragen⸗
den Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten
Gebäuden gewaͤhlt wird.
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde
in der Nähe von Ortschaften ist überdies der Ortspolizei⸗
behörde tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die Orts⸗
polizeibehörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden
Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
8 16.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von
Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven, Dampfwalzen,
Dampfpfluͤgen und ähnlichen Maschinen möalichst weit ent⸗
ternt bleiben.
Reben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege,
auf welchen Dampfstraßenbahnen liegen, duürfen nur dann
von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der Be⸗
stimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen aqut
fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist.
g 16.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ort⸗
schaften ist nur gestattet, wenn diese nicht von Frachtfuhr⸗
werk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können.
Ifst die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transport⸗
ührer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren
Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten.
Die Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug
zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei
zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne
aunnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Ge⸗
fahren erfolat.
817.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke
derwendet, welche mit festen, dicht schließenden und feuer⸗
iicher hergestellten, während des Transports unter Verschluß
zehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich
Beförderung solcher Transporie nur die Vorschriften im