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bpb) pikrinsaure Salze, oder
ce) Phosphor smit Ausnahme der Zündplättchen
82 Rr. 4)], oder
dd) Schwefelkupfer;
Sprengstoffe in Patronenbüllen, sofern diese äußerlich
mit Nitroglyzerin (HZiffer 1) oder mit anderer Spreng⸗
flüssigkeit benetzt oder äußerlich mit festen Spreng⸗
stoffen behaftet sind;
Sprengpräparate. bei welchen die einzelnen an und
für sich nicht sprengkräftigen Bestandteile in einem
geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheide—⸗
wände oder Hahnvorrichtungen solange getrennt ge⸗
halten werden, bis die Explosion, durch Zertrümmerung,
Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahn⸗
vorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll.
8g 4.
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilo⸗
gramm Brultogewicht versendet, muß unter Angabe der Be⸗
stimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes
den Frachtschein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der
Sendung ist vom Empfänger auf dem dem Frachtscheine
beigefügten Lieferscheine zu bescheinigen. Die bescheinigten
Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungs—
orts iederzeit auf Verlangen vorzulegen.
g 8.
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen,
welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) unterliegen, in
der Weise teilnimmt, daß er dabei in den Besitz von Spreng⸗
stoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Transportbegleiter),
muß den vorgeschriebenen Erlaubnisschein zum
Besitze von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift desselben
während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und
auf Verlangen vorzeigen.
5.
86.
Für die Versendung auf Land; und Wasserwegen sind
Sprengstoffe in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des
Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen
so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann,
und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und
steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte
amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Trans⸗
porte von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Sal⸗
peter (5 2 Siffer 1) verwendeten Behälter dürfen keine
eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel
haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (8 2
HZiffer 1) und das aus gelatinierter Nitrozellulose mit oder
ohne Salpeter hergestellle Pulver (ß 2 Ziffer 3) darf in
metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt
werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muͤssen
diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu
höchstens 213 Kilogramm Gewicht verpackt oder in dichie,
aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in
— aus Leder oder dichtem Kautschuckstoffe geschüttet
werden.
Die im 8 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen
ebenso, wie die nach 8 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe,
soweit die Versendung der ietzteren auf Eisenbahnen nur in
Patronenform erfolgen darf. nur in Vatronen, nicht auch
in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie
Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne
Paraffinüberzug (9 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung
»on Papier in Pakete zu vereinigen. Die Patronen sind
in den Paketen und diese in den sie umschließenden Behäl⸗
ern fest zu verpacken. Bei nitroglyzerinhaltigen Spreng⸗
toffen sind die Patronen in den Paketen mittels Wellpappe
o zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage
estgehalten werden, und die Pakete in die sie umschließenden
Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegeneinander
jerschieben können. Für die Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe
verden von der Vorschrift der Benutzung von Wellpappe bei
der Verpackung nicht betroffen.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 150 Prozent
Wassergehalt dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder
Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens
20 Prozent Wassergehalt ist feste Verpackung in starkwandige.
uftdichte Behälter erforderlich.
Rohmasse für rauchloses Pulver (5 2 Fiffer 2d) darf
lose versandt werden. Sie muß jedoch vor der Verpackung
in einer Tonne oder Kiste (Absatz 1) in einem Beutel aus
Kautschukstoff dicht verschnürt werden.
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Ge—
chosse dürfen nicht mit Zundungen oder Zündschnüren ver—⸗
ehen sein. Auf Gewehr- und Geschützpatronen findet diese
Bestimmung keine Anwendung, doch dürfen die geladenen
Seschosse von Geschützpatronen Zündungen nicht tragen.
Beladene Geschosse und die geladenen Geschosse von Geschütz⸗
patronen müssen einen sicheren Abschluß der Sprengladung
zesitzen. Es ist untersagt, Zündungen, Zündschnüre oder
Patronen für Fenerwaffen mit anderen Sprengstoffen in
dieselben Behälter zu verpacken.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Be—
hälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der Aufschrift:
Pulver, Sprengsalpeter, brennbare Salpeter, Pulver aus
Nitrozellulose und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen,
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen,
Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatine⸗
patronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonitpatronen, Schieß⸗
„aumwolle usw. versehen sein. Außerdem müssen dieselben
nit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die
Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der
Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Be⸗
eichnung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von
aitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen dienenden Kisten sind
an zwei gegenüberliegenden Schmalseiten mit zuverlässigen
handgriffen oder Handleisten zu versehen; bei Fässern und
Tonnen sind solche Handgriffe nur insoweit erforderlich, als
aicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste
Handhabe gegeben ist. Für die Ausfuhr in das Ausland
bestimmte Behälter werden hiervon nicht betroffen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (32 Ziffer I),
bei Schießbaumwolle (Z 2 Ziffer 3), bei Karluschen, Pe—
arden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (8 2 Ziffer 4),
90 Kilogramm, bei sonstigen Sprengstoffen 38 Klogramm
nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in
Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine An⸗
wendung. Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen
und Geschützpatronen darf das Höchsigewicht 160 Kilo—⸗
gramm nicht übersteigen. Für Behälter mit einem Geschoß