Erschern
seden Montag.
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Saurbrücker
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den Kreis Saarbrücden. —
Amtliches Anzeigeblatt sfür
Ar. Montag, den 20. November
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Auf Grund des 8 136 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) er⸗
lassen wir für den Umfang des gesamten Staatsgebietes
folgende
—Z
183 .
welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, mit oder
ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkali—
schen Erden) oder neutral reagierenden Salpeter⸗
arten],
Rohmasse für rauchloses Pulver, bestehend aus einem
nnigen Gemenge von Nitroglyzerin und fenchter
Nitrozellulose, dessen Wassergehalt mindestens 30
Prozent und dessen Nitroglyzeringehalt höchstens
28 Prozent beträgt,
Gelatinedynamit ein bei mittlerer Temperatur
plastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglyzerin,
welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und
Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien
beziehungweise alkalischen Erden)],
Karbonit (ein Gemisch von Nitrogtyzerin mit schieß—
pulverähnlichen Gemengen und mit flüfssigen, an
sich nicht sprengkräftigen oder 'nicht selbstentzünd⸗
lichen Stoffen);
Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent
Wassergehalt und gepreßte, nicht gelatinierte), ins⸗
besondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, so⸗
wie Gemische von Nitrozellulose mit neutral regagie⸗
renden Salpeterarten;
Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze
enthalten, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kar⸗
tuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche
zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Spreng⸗
kapseln), Zündplätichen (amorces);
alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zu—
gelassenen Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier
nicht aufgeführter Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie
die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der
Landesvolizeibehörde gestattet werden.
88.
Vom Verkehr im Sinne des 8 1 ZFiffer 1 bis 3 sind
ausgeschlossen die nicht nach 8 2 zugelassenen Sprengstoffe,
insbesondere:
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen;
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber,
Knallsilber und die damit daraestellten
Präparate;
Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit her⸗
zestellten Gemische;
ðSemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
Sprengstoffe, welche entweder:
a) bei einer Temperatur bis zu — 40 Grad Celsius
zur Selbstzersetzung neigen, oder
b) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze smit Ausnahme der Spreng⸗
kapseln und Zuͤndplättchen (8 2 Nr. 4h, oder
Polizeiverordnung,
betreffend den Verne mit Sprengstoffen.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
die Versendung von Sprengstoffen auf Land⸗ und
Wasserwegen — mit Ausnahme des Eisenbahn⸗ und
Postverkehrs und des unter militärischer Begleitung
stattfindenden Verkehrs mit Sprengstoffen und Mu—
nitionsgegenständen der Militär- und Marineverwal⸗
zung sowie der Versendung von Sprengstoffen in
Kauffahrteischiffen —,
den Handel mit Sprengltoffen,
die Aufbewahrung und Verausgabung von Spreng⸗
stoffen innerhalb des Betriebes von Bergwerken, Stein⸗
brüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme
der Lagerung in Niederlagen oder Magazinen der
Militär⸗ und Marineverwallung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen
gehören nicht:
a) die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen,
nicht sprengkräftigen Zündungen,
die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zünd—⸗
spiegel, die für Handfeuerwaffen bestimmten Metall⸗
patronen und alle Jagdpatronen,
2) Zündschnüre.
—1. Anhemin Jesimmungen.
Zum Verkehre im Sinne des 8 1 Ziffer 1 bis 3 sind
zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter —
ein sehr inniges Gemisch aus neutral reagierenden
Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesent⸗
liche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauer—⸗
stoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit J sein bei mittlerer Temperatur plastisches,
nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglyzerin mit
pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und
nicht selbstentzuͤndlichen Stoffen),
Dynamit 11 und Ili (Kohlendynamit, ein Gemisch
von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Ge—
mengen),
e) Sprenggelatine lein bei mittlerer Temperatur zäh⸗
elastisches Gemisch. bestehend aus Nitroalpvzeriu.