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Vom 1. April 1906 ab ist die Ausführung des Impf—
geschäftes für die Bürgermeisterei Ludweiler dem praktischen
Arzt Herrn Dr. Wolff zu Wehrden übertragen worden.
Saarbrücken, den 6. November 1905.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses,
Bötticher.
Bekanntmachung.
Bei dem Eisenbahn⸗Regiment Nr. 2 zu Schöneberg bei
Berlin werden für kommenden Herbst 1906 noch Zweijährig-Freiwillige,
vor allem gelernte Zimmerleute, Tischler, Schlosser,
Lokomotivführer und Heizer, Schmiede, Klempner, Telegraphisten,
Motorfahrer, Schneider, Schuhmacher, Sattler, Schiffer ꝛc.
zum Dienst mit der Waffe angenommen.
Zum Diensteintritt bereite junge Leute wollen sich
schriftlich unter Beifügung des Meldescheines, eines selbst—
geschriebenen Lebenslaufes, einer amtlichen Bescheinigung der
Körpergröße sowie einer Bescheinigung über die bisherige
Tätigkeit bei vorgenanntem Regiment melden.
Der Meldeschein ist von den in den Landbürgermeistereien
wohnhaften Militärpflichtigen auf dem zuständigen Bürger—
meisteramte und von den in den 3 Saarstädten wohnhasten
Militärpflichtigen bei der Königlichen Volizei-Direktion zu
beantragen.
Saarbrücken, den 8. November 1905.
Der Königliche Landrat.
J. A.:
Freiherr Quadt, Regierungs⸗Assessor.
Unter Bezugnahme auf die in Nr. 32 des Kreisblattes
vom 7. August d. Is. enthaltene Bekanntmachung vom
28. Juli d. Is. bringe ich nunmehr in Gemäßheit des
Artikel 2 Absatz 4 der Ministerial ⸗Inftruktion vom 9. Juni
1887 für das Verfahren bei der Wahl der Kreistags-Abge⸗
ordneten in der Rheinprovinz zur öffentlichen Kenntnis, daß
die Liste der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer
im Kreise Saarbrücken gehörenden wählberechtigten Grund⸗
besitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesiher bis zum
Tage der Wahl, den 29. d. Mts. bei mir ausliegt.
Saarbrücken, den 10. November 1906.
Der Königliche Landrat,
Bötticher
Die Liste der Wahlmänner für die im laufenden Monat
vorzunehmende Kreistagsabgeordneten⸗Ergänzungswahl inner—
halb des Wahlverbandes der Landbürgermeistereien für die
zu einem Wahlbezirk vereinigten Bürgermeistereien Gersweiler
und Kleinblittersdorf liegt in Gemäßheit der Bestimmung
unter II Absatz 2 des Artikels 1 der Ministerial⸗Instruktion
vom 9. Juni 1887 bis zum Tage der Wahl den 28. 6. Mis.
zur Einsicht bei mir offen.
—A—
Der Königliche Landrat,
Bötticher.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom II. März 1850 wird für den Um—
fang der Bürgermeisterei Völklingen nachstehende Polizei—
Verordnung erlassen:
81.
Der in den 88 2 und 3 der Polizei-⸗Vorordnung vom 26.
September 1904 vorgeschriebenen Anmeldepflicht unterliegt
auch derjenige, welcher seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt, ohne ihn aufzugeben, verlassen und in einem
Semeindebezirk der Bürgermeisterei Völklingen vorübergehend
Wohnung genommen hat, um in einem industriellen Betriebe
zu arbeiten.
82.
Die im 8 1 bezeichneten Personen, sowie alle in
industriellen Betrieben beschäftigten Ausländer, haben
pätestens drei Tage nach dem Anzuge der Anmeldepflicht
zu genügen.
83.
Wer Ausländer beherbergt, hat eine Liste zu führen,
welche zu enthalten hat: Laufende Nummer, Zu- und Vor⸗
namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort, Woher gekommen,
Ort der Reisebestimmung, Tag der Ankunft und Tag der
Abreise. Der Liste sind die von der Meldepolizei ausge—
stellten Anmeldescheine beizufügen. Auf Verlangen ist den
revidierenden Beamten diese Liste vorzulegen. Die Liste
ist mit Seitenzahlen zu versehen und muß polizeilich abge—
stempelt sein.
84.
Wer innerhalb einer Gemeinde seine Wohnung zwecks
Umzugs verändert, hat solches binnen 6 Tagen nach der
Wohnungsveränderung bei der Meldebehörde persönlich oder
chriftlich anzuzeigen.
g 6.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung
werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von 9 Mk. bestraft.
Im Unvermögensfalle tritt an Stelle der Geldstrafe ent—
prechende Haft. zs
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 156. November
d. Is. in Kraft.
Völklingen, den 1. November 1905.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Cloos.
Bekanntmachung.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Saarbrücken vom
s. November 1905 ist der Tagelöhner Peter Schilli aus
St. Johann wegen Trunksucht entmündigt worden.
Saarbrücken, den 6. November 1905.
Königliches Amtsgericht J.
Bekanntmachung.
Dem Maurer Michel Müller zu Scheidt ist ein
Rind an Milzbrand verendet. Die vorgeschriebenen Schutz⸗
maßregeln sind gelroffen worden.
Brebach, den 2. November 1905.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Becker.