von Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak und
dergleichen) vorhanden sein.
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in
den * muß durch einen Wasserabschluß verhin—
ert sein.
8 10.
Die Leitungen müssen bis zu einem Ueberdrucke von
is10 Atmosphäre vollkommen dicht und im übrigen unter
Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie die Stein⸗
kohlengasleitungen gelegt sein.
8 11.
Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen
sein, welches das Abströmen des sich nachentwickelten Gases
gestattet, sobald der Gasbehälter nicht mehr aufnahme—
fähig ist.
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weise
wie das Gaszuführungsrohr sein und ist bis über das Dach
derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und
Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine ge⸗
langen können.
8 12.
Die Ueberwachung und Bedienung der Apparate darf
nur durch zuverlässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe
vertraute Personen ecseihen is
Die bei der Herstellung von Acetylen verbleibenden
Carbidrückstände müssen in gefahrloser Weise entfernt werden.
8 14.
Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen
durch Wasser zersetzbaren Carbiden darf nur in wasserdicht
verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut gelüfte⸗
ten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser unter
allen Umständen geschützt sind, erfolgen.
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen
geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der
Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa
entwickelten Acetylens zu offenem Feuer oder hoch erhitzten
Begenständen ausgeschlossen ist.
Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden
oder übergreifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt
zu halten.
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Oeffnen
verlöteter Büchsen ist verboten.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, ge⸗
fährlich, wenn nicht trocken gehalten.“
8 15.
Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500
RKilogramm Carbid aufbewahrt werden.
416.
Die Vorschriften der 88 4, 5 finden auch auf Carbid⸗
lager entsprechende Anwendung.
817.
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid
dürfen nuür in Räumen gelagert werden, die von anderen
Räumen durch massive, mindestens 30 Zentimeter über⸗
ragende Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe
getrennt sind.
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durch⸗
brochen und durch eine Wellblechwand ersetzt werden, wenn
der Abstand bis zum nächsten Gebäude mindestens 5 Meter
beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn der
Abstand mindestens 10 Meter beträqt.
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mit—
sagerung leicht brennbarer oder explosiver Gegenstände ist
verboten.
8 18.
Die Lagerung von Carbid im Freien ist in den im
314 Abs. J vorgeschriebenen, wasserdicht verschlossenen Ge—
käßen in einer Entfernung von mindestens 10 Meter von
Bebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in
einem Abstande von mindestens 4 Meter mit einem Zaune
oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager
Umwehrung ist von brennbaren Gegenständen frei zu
alten.
Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren
Unterkante bis zum Erdboden ein freier Zwischenraum von
mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist.
Das Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasser—
dichte Planen zu schützen.
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht
sichtbaren Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift
trägt: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten.“
819.
Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung
Acetylenentwickelungsapparate bereits in Betrieb genommen
haben, kann von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung der
Vorschriften dieser Verordnung eine Frist von 12 Monaten
vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab be—
williut werden.
820.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. und im Falle des Unver⸗
mögens an deren Stelle mit entsprechender Haft bestraft,
soweit nicht nach anderen Bestimmungen schwerere Strafen
—XGR
8 21.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung:
auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie
Acetylen zu Lehrzwecken herstellen oder verwenden, so⸗—
wie auf Laboratorien der Staatseisenbahnverwaltung,
auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbid⸗
füllung, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im 88
und 89 Abs. 1 Satz 2,
auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger
als 10 Kilogramm,
auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen
Carbid hergestellt wird.
822.
Der Regierungspräsident ist
Fällen beim Vorliegen besonderer
don einzelnen Bestimmungen dieser
8 23.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf
die Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem
oder flüssigem Acetylen Anwendung, welche als chemische
Fabriken einer Genehmigung nach 8 16 der Gewerbeordnung
bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Acetylen sind
außerdem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den ver—
hrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng—
toffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Ges.“Bl. S. 61) zu he⸗
achten.
Trier, den 12. Oktober 1905.
Der Regierungs-Präsident,
Baoke
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