2006 —
Zu der gleichen Zeit müssen auch die Stände in dem
Markthause geräumt bezw. geschlossen und das Markthaus
elbst von Fuhrwerk und anderen Beförderungsmitteln
frei sein.
Die Inhaber von Verkaufsständen in dem Markthause,
welche dieselben für längere Zeit gemietet haben, dürfen ihre
Waren jedoch auch nach Schluß des Marktes in den Ständen
belassen. Sie haben dieselben aber gegebenenfalls ordnungs⸗
mnäßig zusammenzustellen und durch saubere Decken oder
andere geeignete Schutzmittel gegen Schmutz und Staub zu
schützen.
Marktstände.
36.
Die Verkaufsstellen (Marktstände) werden den Verkäufern
bon den Marktaufsichtsbeamten zugewiesen.
Die Verkäufer sind verpflichtet, ihren Stand an den
ihnen zugewiesenen Stellen einzunehmen und während ihres
AÄufenthaltes auf dem Markte innezubehalten.
Die Zuweisung der Stände kann sowohl für jeden ein⸗
zelnen Markttag besonders als auch für längere Zeit bis
ju einem Jahre erfolgen.
Im Falle die für längere Zeit zugewiesenen Stände
an einzelnen Tagen oder dauernd nicht besetzt werden, können
dieselben anderweitig vergeben werden.
87.
Die Stände sind von den Inhabern stets rein und
sauber zu halten.
Die beim Verkauf oder durch Säuberung und Reinigung
der Waren, durch Abblatten von Kohl und Salat, Auslesen
don verdorbenen Früchten und dergl. entstehenden Abfälle
sowie die Verpackungsgegenstände dürfen nicht auf den
Markt geworfen werden, sondern sind von den Verkäufern
selbst in Körben oder anderen zur Aufnahme geeigneten Auf⸗
dewahrungsgegenständen zu sammeln und bei Seite zu
schaffen. Das Abfegen von Zwiebeln auf dem Markte ist
verboten.
In dem Markthause dürfen außerhalb der Verkaufsstände
und der dazu gehörigen Nebenräume Waren und Verpackungs⸗
gegenstände nicht gelagert werden.
Marktaufsicht.
88.
Die Marktpolizei wird von den Beamten der König⸗
lichen Polizei⸗Direktion Saarbrücken ausgeübt.
Die Wahrung der Interessen der Stadt St. Johann
liegt dem städtischen Marktmeister und den ihm beigegebenen
Hilfsbeamten ob, welche insbesondere das Aufstellen der
Verkaufsstände zu überwachen und die Standgelder einzu⸗
ziehen haben.
89.
Die Verkäufer wie die Käufer sind verpflichtet, allen
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Verkehrs auf
den Marktplätzen getroffenen Anweisungen der Marktauf⸗
sichtsbeamten Folge zu leisten.
Die Marktpolizei ist insbesondere befugt, Verkäufer
und Käufer, welche den wiederholt an sie in Ausübung der
Marktaufsicht ergangenen Aufforderungen nicht nachkommen,
oom Markte zu verweisen sowie ferner verfälschte, verdorbene,
der Gesundheit schädliche oder nicht vollwichtige Verkaufs⸗
gegenstände mit Beschlag zu belegen.
8 10.
Den Marktaufsichts- sowie den von dem Bürgermeister⸗
amte besonders damit beauftragten Beamten ist der Zutritt
zu den Verkaufsständen des Markthauses und den dazu ge—
hörigen Nebenräumen jederzeit zu gestatten.
Marktpolizeiliche Vorschriften.
8 iI.
Die Verkäufer müssen mit den nötigen Vorrichtungen
zur Beförderung und Lagerung ihrer Waren versehen sein.
Die Auslegung unverpackter Waren auf dem Erdboden
ohne saubere Unterlage ist verboten.
812.
Lebendes Federvieh darf nicht an den Füßen oder
Flügeln gefesselt, sondern nur in Käfigen oder Körben, die
so groß und hoch sein müssen, daß die Tiere unbehindert
darin stehen können, zu Markte gebracht und feilgeboten
werden.
8 13.
Lebende Fische dürfen nur in sauberen Behältern mis
frischem Wasser aufbewahrt —8
Butter darf auch in Stücken von a, “a, 1 und dem
nehrfachen von 1 Kg ohne Wage feilgeboten werden.
Die Verkäufer sind verpflichtet, an der Verkaufsstelle
Probestücke der feilgebotenen Butter aufzulegen.
Kostproben dürfen jedoch nur vom Verkäufer unter
Benutzung eines besonderen, stets rein zu haltenden Messers
und einer besonderen Unterlage (Pergamentpapier) entnommen
und dargeboten werden.
Meß⸗ und Wiegegeräte, Wägegebühr.
8 15.
Bei allen Gegenständen, welche nach Maß oder Gewicht
derkauft werden, dürfen nur gesetzlich geaichte Meßgeräte,
Wagen und Gewichte in Anwendung kommen. Auf Ver—⸗
angen des Käufers müssen die nach Gewicht feilgebotenen
Waren auf der städtischen Wage durch einen Marktaufsichtsdeamten
gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr gewogen
verden. Die Gebühr, welche bei einem Gewichte bis zu
5 Kilogramm 65 Pfg. und darüber hinaus 10 Pfg. beträgt,
ist im Zweifel von dem Käufer zu entrichten.
Preisnotierung.
8 16.
Die Verkäufer sind verpflichtet, den mit der Aufnahme
der Marktpreise beauftragten Beamten auf Verlangen jede
Auskunft über die Menge, die Güte und den erzielten Preis
ihrer auf dem Markte abgesetzten Waren zu erteilen.
Wagenverkehr.
8 17.
Auf den dem Marktverkehr dienenden Straßen und
Plätzen ist während der Marktzeit (g 4 dieser Marktordnung)
der Durchgangsverkehr für Fuhrwerke jeder Urt sowie
Reiter und Radfahrer verboten.
An den Samstagsmärkten ist auch zu und von den
Anliegern des Marktplatzes jeder Fuhrverkehr in der Zeit
pon 8-11 Uhr vormittags verboten.
Die Zu⸗ und Abfuhr von Marktwaren mittelst Fuhr⸗
werkes während der Marktzeit ist nur mit Genehmigung des
städtischen Marktmeisters oder eines Hilfsbeamten desselben
und nur an den von diesem bezeichneten Stellen zulässig.
Allgemeine Ordnung und Sicherheit.
8 18.
Auf den Wochenmärkten ist jeder Gewerbebetrieb im
Umherziehen, und in dem Markthause insbesondere auch der