Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

73 — —7 J

wisser Wishelm Horné, mit seinem Amissitz Berlin SW. 12,
Friedrichsstraße 211, als technischer Aufsichtsbeamter für
die das Reichsgebiet umfassende Schmiede-Berufsgenossenschaft
angestellt worden ist.
Saarbrücken, den 81. Dezember 1904.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Freiherr Quadi.

Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben bekannt—
lich das Recht, ihre Forderungen in das Staatsschuldbuch
gegen Einreichnng der Wertpapiere eintragen zu lassen.
Eine solche Eintragung gewährt mannigfache Vorteile. Sie
sichert unbedingt gegen den Schaden, der durch Diebstahl,
Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen oder durch
Beschädigung der CEffekten entstehen kann, sie erspart das
Abschneiden der Zinsscheine und das Erneuern der Zins—
scheinbogen. Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos
im Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank-Girokonto überwiesen; sie können auch
bdei den Regierungshauptkassen, den Kreiskassen und den
Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuerämtern abgehoben
verden. Dabei werden laufende Verwaltungskosten nicht
herechnet, und neuerdings sind durch das Gesetz vom 24.
Juli 1904 auch die Gebühren für die Umwandlung von
Konsols in Buchforderungen aufgehoben worden.
Um die Vorteile dieser Kapitalsanlage weitesten Kreisen
auf die einfachste und billigste Weise zugänglich zu machen,
hat der Herr Finanzminister sämtliche Regierungshauptkassen
und sämtliche Kreiskassen außerhalb Berlins angewiesen, vom
Publikum Staats-Schuldverschreibungen anzunehmen, die er⸗
forderlichen Antragsformulare ihrerseits nach den Erklärungen
der Antragsteller am Schalter auszufüllen und an das
Staatsschusdbuch-Bureau zu übermitteln. Darüber hinaus
ollen aber die erwähnten Kassen von Jedermann auch bares
Beld zum Ankauf Preußischer Staatsanleihen und deren
sofortiger Eintragung in das Staatsschuldbuch annehmen.
Die beleiligten Beamten haben über die bei dieser Gelegen—
heit zu ihrer Kenntnis kommenden Vermögensangelegenheiten
gegen Jedermann, insbesondere auch gegenüder den Steuer—
hechörden, das unverbrüchlichste Stillschweigen zu beobachten.
Außer den geringfügigen Spesen an Kurtage und Stempel
hei dem Ankauf der Konsols werden für die Vermittelung
zer Eintragung Gebühren nicht erhoben. Hierdurch ist jedem,
der einen kleineren oder größeren Kapitalbetrag zinsbar an—
zulegen hat, die Möglichkeit gegeben, durch Einzahlung bei
der ihm nächstgelegenen Königlichen Kasse ein Konto im
Staatsschuldbuch ohne jede Schreiberei und Umständlichkeit
and möglichst billig zu erwerben.
Dieselben Geschäfte wie die Königlichen Kassen über⸗
nehmen auch die mit Kasseneinrichtung versehenen Reichs—
hankstellen, jedoch gegen Erhebung einer geringen Provision.
Die Biuligkeit und Einfachheit dieser Kapitalsanlage in
Verbindung mit ihrer Sicherheit und der Kostenlosigkeit der
iaufenden Verwaltung erscheint geeignet, die Eintragung von
Kapitalien in das Staatsschuldbuch, und zwar besonders
auch in den Kreisen kleinerer Kapitalisten, noch beliebter zu
——
bon den Vorteilen des Staatsschuldbuchs Gebrauch gemacht
vird, zeigt der Umstand, daß bereits mehr als 1700 Millionen
Mark dort eingetragen sind, wobei noch bemerkt sein mag,
daß über 86 Prozent der Konten auf Posten bis zu 4000
Mark einschließlich lauten.

Dieselben Einrichtungen wie für die Preußischen Staats⸗
anleihen und das Staatsschuldbuch sind auch für die Reichs—
anleihen und das Reichsschuldbuch getroffen.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Friedhof- und Begräbnisordnung für die Gemeinde Fischbach.
Nach Anhbrung und unter Zustimmung des Gemeinde⸗
vorstandes wird durch den unterzeichneten Bürgermeister für
den Umfang der Gemeinde Fischbach folgende Friedhof⸗ und
Begräbnisordnung erlassen:
81.
Der in der Gemeinde Fischbach neu angelegte Friedhof
ist zur Aufnahme sfmtlicher Leichen aus der Orftschaft
Fischbach ohne Unterschied der Religion oder Konfession der
Verstorbenen bestimmt.

82.
Der Friedhof zerfällt in zwei Teile, die durch einen
Weg getrennt sind. ODer nach Norden gelegene Teil ist
ausschließlich für die Beerdigung der verstorbenen katholischen
Christen, der südlich gelegene Teil ausschließlich für die
Beerdigung der verstorbenen evangelischen Christen bestimmt.
Der übrige Platz bleibt bis zum eintretenden Bedürfnis
reserviert.

83.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß Personen bis zu 14 Jahren als Kinder ge—
zählt werden. Alle übrigen Personen sind zu den Er—⸗
wachsenen zu rechnen. dusnahmen von dieser Regel können
in einzelnen Fällen vom Bürgermeister gestattet werden.
8L.
Der Transport der Leichen nach dem Friedhof ist aus—
schließlich Sache der Angehörigen.
8 5.
Für Anfertigung der Gräber einschließlich dem Wieder⸗
zufüllen wird ein Totengräber bestellt, welcher die ihm ge—
gebenen Anordnungen pünktlich zu befolgen verpflichtet ist
hei Strafe der Entlassung.
An Beerdigungskosten sind zu bezahlen:
1. Für das Grab eines Erwächsenen drei Mark;
2. für das Grab eines Verstorbenen vom 6. bis 14
Lebensjahre zwei Mark;
von einem Jahre bis 6 Jahren eine Mark und achtzig
Pfennige;
4. für eine Totgeburt fünfundsiebenzig Pfennige.
Für ortsarme Personen werden die Begräbniskosten besonders
nit dem Totenaräber vereinbart.
86.
Jedes Grab soll in der Regel nur eine Leiche erhalten.
Sollten in besonderen Fällen mehrere Leichen gleich—
zeitig in ein Grab gelegt werden, so ist hierzu vorher die
schriftliche Erlaubnis der Gemeindebehörde einzuholen.
Mütter mit ihren neugeborenen Kindern können in ein
Grab aeleat werden.
87.
Für die Leichen Erwachsener sollen die Gräber 1,88 w
tief, 2,40 m lang und 1,40 mebreit sein. Für Kinder—⸗
leichen sollen die Gräber 1,60 metief und entsprechend lang
und breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
30 em breiter Raum freizulassen und es muß zwischen jeder
Gräberreihe ein freier Raum von 40 em bleiben.

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