Erscherni
eben Montag.
Abonnements⸗
preis:
ahrlich 2 Mark.
uswärts bei den
Postanstalten
250 Mark.
Saarbrücker
Insertlens
gebũhren:
die 4 gespaltene
Blatt. —
oder
gtt deren Raum
v 10 Pfennig
den Kreis Saarbrücken. —
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 44.
dpniali n — d) Töpfer und Steingutwaren, Holz⸗, Blech⸗ und Eisen⸗
⸗ z⸗, Blech⸗ und Eisen
Belanntmachungen dern uiglichen Regierungs waren, Korb⸗ und Besenbinderwaren, Kramwaren,
randenten. Kammacher⸗ und Strumpfwirkerwaren, kleine Wetz⸗
und Schleifsteine.
Andere Gegenstände dürfen auf dem Wochenmarkte weder
feilgeboten noch verkauft werden.
Marktplätze.
83.
Die Wochenmärkte finden statt:
l. auf dem Marktplatze und zwar
a) auf dem Dreieck süd⸗westlich der alten Trier⸗Straß⸗
burger Staatsstraße und auf dem freien Platze
vor den Häusern 25—29 für Gemüse, Suppengrün,
Hülsenfruͤchte, Kraͤuter, Knollen, Wurzeln, Pilze,
Beeren u. dgl. sowie lebende Blumen und andere
Pflanzen,
b) auf dem freien Platze zwischen den beiden Brunnen
für Zwiebeln und Sämereien, Mühlenerzeugnisse
und Backwaren, Obst, Butter, Käse und Eier,
im städtischen Markthause für Obst, Butter, Käse,
Eier, Fett- und Fleischwaren,
in der katholischen Kirchstraße für Obst, Butter, Käse,
Fier, Geflügel, Wildpret und Fische,
in der Türkenstraße für die unter Ziffer 1b und 3
aufgeführten Waren, soweit die für dieselben bestimmten
Plätze nicht ausreichen, und für die im 8 2 unter d
ür den Wochenmarktverkehr besonders zugelassenen
Waren,
in der Schillerallee, Bleichstraße, Gerberstraße, Neu⸗
wieserstraße, Großherzog Friedrichstraße und auf dem
Schlachthofplatze, soweit erforderlich, für Fuhrwerke
mit Getreide, Kartoffeln, Kohl, Obst, Stroh, Vieh—
futter und andere derartige Waren, welche vom Wagen
aus verkauft werden,
auf dem Viehmarkte neben dem Schlachthofe für kleine
vierfüßige Tiere, wie Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen
und dergl. Kleinvieh.
Marktzeit.
84.
Der Markt beginnt am frühen Morgen, jedoch in der
Zeit vom 1. Juli bis zum 15. November nicht vor 4 Uhr
und in der Zeit vom 15. November bis zum 1. Juli nicht
vor 5 Uhr morgens und endigt um 2 Uhr nachmittags.
86.
Nach Schluß des Marktes haben die Verkäufer die
Marktplätze zu räumen und diese Räumung ohne besondere
Aufforderung der Marktaufsichtsbeamten und unverzüglich
Weiunen sowie längstens innerhalb s Stunde zu be—
⸗Nden.
1805.
Der mit der stellvertretenden Wahrnehmung der Ge—
schäfte des französischen Konsulats in Düsseldorf beauftragte
Vize⸗Konsul Georges Grégoire ist zufolge Erlasses des Herrn
Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 7. d. Mts.
q
lee in dieser Amtseigenschaft anerkannt und zugelassen
worden.
Trier, den 17. Okltober 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Seydel.
81.
Wochenmärkte werden an jedem Dienstag, Donnerstag
und Samstag abgehalten.
Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so wird der
Wochenmarkt an dem vorhergehenden Tage und, wenn dieser
Tag gleichfalls ein Feiertag ist, an dem nächstfolgenden Tage
abgehalten. Ist dieser letzte Tag ebenfalls ein Feiertag, so
fällt der Wochenmarkt aus.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs.
82.
Gegenstünde des Wochenmarktverkehrs sind:
a) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehes,
») andere Erzeugrusse, deren Herstellung mit der Land⸗
und Fostwirtschaft, dem Gaͤrten- und Obstbau oder
der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder
zu den Nebenbeschäftigungen der Landleüte der Um—
gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt
wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke,
2) frische Lebensmittel aller Art.