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85.
Dieses Ortsstatut tritt am Tage der Veröffentlichung
im Kreisblatt für den Kreis Saarbrücken in Kraft und zwar
an Stelle des früheren Ortsstatuts vom 10. Mai 1894.
Völklingen, den 31. Mai 1905.
Der Bürgermeister,
Cloos.
Genehmigt.
Trier, den 15. September 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Ausführungs-Bestimmungen
zum Ortsstatut vom 31. Mai 1905 betreffend Einziehung und Ver—
vendung der Beiträge sowie die Ausstellung und den Umtausch der
Quittungskarten für die Invalidenversicherung durch die Orts⸗ und
Betriebskrankenkassen in Voölklingen, sowie für die Hebestelle der keiner
Zranken⸗ ꝛc. Kasse angehörenden Personen beim Bürgermeister⸗-Amt
Völklingen.
Zur Ausführung des Ortsstatuts werden hiermit folgende
Bestimmungen erlassen:
81.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt auf Grund einer
alljährlich aufzustellenden Hebeliste in Gemäßheit des Erlasses
des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 11. Juni
1902 monatlich.
Rückständige Beiträge werden zwangsweise eingezogen.
Säumige Zahler sind dem Vorstand der Landesversicherungs⸗
Anstalt zur Bestrafung aus 8 176 J.V.⸗G. anzuzeigen.
82.
Die Versicherten haben die für die Beurteilung der
Versicherungspflicht und die Bemessung der Höhe der Bei⸗—⸗
räge (Lohn) (vergl. 8 34 J.V.G., insbesondere Abs. 3),
owie über sonstige versicherungspflichtige Fragen etwa er—
forderte Auskunft persönlich zu erteilen.
83.
Die Versicherten sind nach der Anordnung des Ministers
für Handel und Gewerbe verpflichtet, so lange sie sich in
einer die Mitgliedschaft zur Kasse auf Grund des Kranken⸗
dersicherungs⸗Gesetzes bedingende Beschäftigung befinden, ihre
Quittungskarten bei den Einzugsstellen der betreffenden Kassen
zu hinterlegen.
Zuwiderhandlungen ziehen die in den 88 1653 in Ver⸗
bindung mit 8131 übs. 2 Satz 2 vorgesehenen Geldstrafen
his zu 10 Me. nach sich.
84.
Die Arbeitgeber sind unler Beachtung der Bestimmungen
des 8 142 des Gesetzes berechtigt, bei der Lohnzahlung die
Hälfte der bei den letzten Lohnzahlungsperioden für die
VLersicherten gezahlten Beiträge diesen in Abzug zu bringen.
85.
Alsbald nach erfolgtem Eingang der Beiträge sind von
der Einzugsstelle dafür die entsprechenden Marken zu kaufen
ind letztere in die Quittungskarten der Versicherten einzu⸗
kleben und nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses vom
9. November 1899 (R.G.⸗Bl. 1899 S. 665) zu entwerten.
86.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungs⸗
larten richtet sich nach der Preuß. Anweisung vom 16. November
1890 (M.Bl. 1900 S. 16). Die Verlängerung der Guůltig⸗
deitsdauer der Karten nach Ziffer 4 des Bundesratsbeschlusses
bom 10. November 1899 (R.-G.⸗Bl. 667) und Ziffer XXVII
der genannten Preuß. Anweisung.
87.
Die abgegebenen Quittungskarten sind bei der Einzugs⸗
stelle sorgfällig aufzubewahren und stets unter Verschluß zu
halten. Die AÄblieferung der aufgerechneten Quittungskarten
hat nach Ziff. XVI der genannten Preuß. Anweisung spätestens
in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Landes⸗
versicherungsanstalt zu erfolgen.
88.
Diejenigen Versicherten, welche einer Krankenkasse nicht
angehören, sind verpflichtet, ihre Quittungskarten beim Bürger⸗
meisteramt Völklingen zu hinterlegen.
Zuwiderhandlungen ziehen die in den 88 153 in Ver⸗
bindung mit 8 131 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Geldstrafen
bis zu 10 Mark nach sich.
Völklingen, den 7. Oktober 1905.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Cloos.
Auf Grund des 8 153 des Invalidenversicherungs-Besetzes
bestimme ich, daß diejenigen Versicherten, deren Bei—
räge zur Invaliden⸗Versicherung durch die Organe der in
der Buͤrgermeisterei Völklingen bestehenden Krankenkassen oder
»der durch das Bürgermeisteramt zu Völklingen eingezogen
verden, verpflichtet sind, die Quittungskarten bei diesen
Stellen zu hinterlegen.
Berlin M., den 29. August 1905.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Hoffmann.
An den Herrn Regierungspräsidenten in Trier.
Friedhofs⸗Ordnung für die Gemeinde Gersweiler⸗Ottenhausen.
Mit Zustimmung der Gemeinde⸗Vertretung wird für den
Bemeindebezirk Gersweiler⸗Ottenhausen folgende Friedhofs—
—RhXI
SI.
Der im Distrikt 6 des hiesigen Gemeindewaldes neu
anzulegende Friedhof ist zur Aufnahme sämtlicher Leichen
aus der Gemeinde Gersweiler⸗Ottenhausen ohne Unterschied
der Religion oder Konfession der Verstorbenen bestimmt.
82.
Die Beerdigungen finden in der Reihenfolge statt, wie
sie bei dem Totengräber angemeldet werden. Abgesonderte
Plätze für die eine oder andere Religions- oder Konfessions⸗
Genossenschaft werden nicht abgegeben.
83.
Zur Anfertigung der Gräber ist ein Totengräber be⸗
stellt, welcher die ihm gegebenen Anordnungen bei Strafe
der Entlassung pünktlich zu befolgen hat. Anstellung, Ent⸗
lassung sowie Festsetzung der Gebühren desselben bleiben
der Zivilgemeinde vorbehalten.
An Beerdigungskosten ist der Totengräber von den
Interessenten zu fordern berechtigt:
a) für die Leiche eines Erwachsenen 3.— Mk.,
bp) für die Leiche eines Kindes 2.— ,
c) für eine Totgeburt einschl. Trägerlohn 2. —
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungs⸗
kosten für Ortsarme hezw. auf polizeiliche Anordnung be⸗