Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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rechtigten und meiner Aufsicht unterstellten Körperschaften
liegt vom 25. d. Mts. ab, während einer achttägigen Frist
zur Einsicht der Beteiligten auf dem Koöniglichen Landrats⸗
imt — Schloßplatz Nr. 16 — hierselbst aus.
Gleichzeitig werden die Beteiligten aufgefordert, etwaige
Beschwerden gegen den Inhalt des Verzeichnisses binnen
14 Tagen bei mir anzubringen.
Saarbrücken, den 14. Oktober 1905.
Der Königliche Landrat.
J. A.:
Freiherr Quadt, Regierungs-Assessor.

Dem Königlichen Hilfsjäger Janssen zu Karlsbrunn,
welcher in die Dienststelle des Hilfsjägers Schmidt zu
Karlsbrunn getreten ist, wird hierdurch die aushilfsweise
Mitwirkung bei der Ausübung der Jagdpolizei nach Maß⸗
gabe des Ministerial-Erlasses vom 24. Februar 1900 IIa 480
ür die Jagdbezirke Karlsbrunn, St. Nikolas, Naßweiler,
Emmersweiler, Großrosseln, Ludweiler und Lauterbach
übertragen.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1905.
Der Königliche Landrat,
Bötticher.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Das Verzeichnis der im hiesigen Stadtbezirk vorhandenen
Innungen und Gewerbevereine, welche zur Wahl für die
Handwerkskammer zu Saarbrücken berechtigt sind, liegt vom
24. Okltober 1905 ab zur Einsicht der Beteiligten auf die
uuer von 8 Tagen auf hiesigen Amte — Zimmer 2 —
offen.
Etwaige Beschwerden sind binnen 14 Tagen bei mir
anzubringen.
Malstatt-Burbach, den 18. Oktober 1905.
Der Bürgermeister.

Ortsstatut
betreffend Einziehung der Beiträge für die Invalidenversicherung und
Ausstellung und Umtausch der Quittungskarten durch die Einzugsstellen.
Auf Grund der 88 148 und 151 des Invaliden⸗Ver⸗
sicherungs⸗Gesetzes vom 13. Juli 1899 und des Beschlusses
der Bürgermeisserei-Versammlung vom 31. Mai 1905 wird
für die Bürgermeisterei Völklingen folgendes Ortsstatut
erlassen:
4. Versicherungspflichtige in ständigem Arbeits—
verhältnis stehende Personen.

31.
Für diejenigen nach dem Invalidenversicherungs-Gesetz
vom 13. Juli 1899 versicherungspflichtigen Personen, welche
meiner Ortskrankenkafse oder einer sonstigen in der
Bürgermeisterei Völklingen bestehenden beziehungsweise
zukünftig zu errichtenden Krankenkasse angehören,
keiner der zu a bezeichneten Krankenkassen angehören,
deren Beschäftigung weder durch die Natur ihres Gegen—
standes, noch im Voraus durch den UArbeitsvertrag
auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche
beschränkt ist, sind die Beiträge, abweichend von der

Vorschrift des 8F 141 Absatz 1 des Gesetzes zu a durch
die Organe dieser Krankenkassen, zu b durch das Bürger⸗
meisteramt zu Völklingen für Rechnung der Landesoersicherungsanstalt
 Rheinprovinz von den Arbeitgebern
einzuziehen.
B. An-und Abmeldung.
82.
Die Anmeldung der im 81 bezeichneten Personen hat
pätestens am dritten Tage nach dem Beginn der ver—⸗
sicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Arbeitgeber zu
erfolgen und zwar für die im 8 1 unter a bezeichneten
Personen bei dem Vorstand der betreffenden Krankenkasse,
ür die im 81. unter b bezeichneten Personen auf dem Ge⸗—
chäftszimmer des Bürgermeisterei-Amtes.
Die Anmeldung muß enthalten:
1. Vor⸗ und Zuname des Versicherten,
2. Tag und Ort der Geburt,
3. Art der Beschäftigung,
4. Name und Wohnort des Arbeitgebers.
Der Versicherte hat die für die Versicherungspflicht und
die Höhe der Beiträge (Lohn) sowie über sonstige versicherungs⸗
uiche Fragen etwa erforderte Auskunft vpersönlich zu
erteilen.
Die Abmeldung ist ebenfalls spätestens am dritten Tage
aach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit⸗
zeber zu bewirken.
Tritt ein Versicherter aus der unter Abschnitt a des
31bezeichneten Kategorie zu derjenigen unter Abschnitt b
uͤber, so hat die Abmeldung bei dem Vorstande der betreffenden
Krankenkasse und die Anmeldung beim Bürgermeisteramt
nnerhalb drei Tagen nach dem Uebertritt zu erfolgen. Tritt
in Versicherter aus der unter Abschnitt b des 81 bezeichneten
Zategorie zu derjenigen unter Abschnitt à über, so hat die
Abmeldung beim Buͤrgermeisteramt und die Anmelduug bei
dem Vorstande der betreffenden Krankenkasse innerhalb drei
Tagen nach dem Uebertritt zu erfolgen. In Fällen, in
denen die Beitragsleistung für die einer Krankenkasse nicht
angehörigen Versicherten aus einem gesetzlichen Grunde (3. B.
Erkrankung auf die Dauer von mehr als einer Woche,
militärische Dienstleistung) zu unterbrechen ist, ist dies un—
oerzüglich der Hebestelle des Bürgermeisteramtes anzuzeigen.
C. Versicherungspflichtige in einem nicht
ständigen Arbeitsverhältnis stehende VPersonen.
83.
Für diejenigen nicht unter 81 fallenden Versicherten,
deren Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber durch
ihren Zweck oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf
zinen Zeitraum von weniger als einer Woche beschräntt ist,
verden die Beiträge ebenfalls von den Arbeitgebern für
Rechnung der Landesversicherungs-Anstalt Rheinprovinz durch
das Bürgermeister⸗Amt zu Völklingen eingezogen.
Die im g 2 vorgesehenen An- und Abmeldungen sind
durch die Versicherten selbst zu bewirken. Die im 8 2 er⸗
wähnten Verpflichtungen der Arbeitgeber kommen in Wegfall.
D. Ausstellung, Umtausch und Erneuerung der
Quittungskarten.
84.
Die Krankenkassen und das Bürgermeisteramt zu Völklingen
haben auch die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung
der Quittungskarten für die ihnen nach diesem Ortsstatut
überwiesenen Versicherten nach den Vorschriften der 88 184
und 136 des Gesetzes zu bewirken.
            
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