Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, ist der Letzere
nach Maßgabe des 8 5 des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes
und des 8 361 zu 9 des Strafgesetzbuches verhaftet.
g 8.
Die Polizeiverordnung vom 11. Mai 1882 (Amtsblatt
S. 154) betr. den Schutz nützlicher und die Vertilgung
schädlicher Tiere und Pflanzen wird hiermit aufgehoben.
Dagegen bleiben die das Abraupen der Bäume regelnde
Bekanntmachung vom 9. Februar 1817 (Amtsblatt S. 71)
und das Reglement vom 6. Mai 1840 (Amtsblatt S. 199)
auch ferner in Kraft.
Trier, den 9. Juli 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Auf Anordnung des Herrn Oberpräsidenten bringe ich
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß als Erkennungs⸗
zeichen für die Kraftfahrzeuge im Regierungsbezirke Münster
bdie weiteren Nummern 2301 bis 2600 bestimmt worden sind.
Trier, den 4. Oktober 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirks Trier für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
dreise einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert,
für den Monat September 1905.

8
*
8
2

Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.

Es sind zu zahlen
ñr BDisoaramm
roh
25

St. Johann-Saarbrücken
Saarlouis.116

2

*l 4 79
) Vorjährige Ernte; ) diesjährige Ernte.
Trier, den 5. Oktober 1905.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Hagen.

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.

Polizeiverordnung
über das öffentliche Anschlagswesen in der Stadt St. Johann a. d. S.
Auf Grund des g 5 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 und des 8 143 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 830. Juli 1888
wird hiermit für den Bezirk der Stadt St. Johann a. d. S.
mit Ausnahme der Ortsteile Krämershäuschen und Jägers⸗
freude unter Zustimmung des Gemeindevorstandes und mit
Rücksicht auf das Strafmaß mit Genehmigung des Regierungs⸗
Präsidenten zu Trier folgende Polizeiverordnung erlassen:
8S I.
Deffentliche Anzeigen, Äufrufe und dergleichen Bekannt⸗
machungen dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur
an die von der Stadtverwaltung für die Aufnahme solcher

Bekanntmachungen bestimmten Anschlag-⸗Säulen, ⸗Tafeln und
sonstigen Vorrichtungen andnagcht werden.
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen und Eudasse der
öffentlichen Behörden findet das Verbot des 81 keine An—
wendung. Auch bleiben Grundbesitzer und Mieter berechtigt,
Anzeigen, welche lediglich ihr persönliches Interessen betreffen,
an ihren Grundstücken oder Mieträumen auszuhängen oder
anzuschlagen.
Desgleichen ist das Anbringen von sogenonnten Em—
ofehlungsschildern und ⸗Tafeln aus festen Stoffen, wie
Metall, Stein, Holz, Glas usw, ferner das Anbringen von
esten, durch Malerei, Aetzerei oder dergleichen Arbeit un—
nittelbar an den Grundstücken oder deren Zubehörungen
jergestellten und auf längere Zeit ohne Veränderung des
Inhalts bestimmten Inschriften und Empfehlungen, sowie
endlich der telegraphischen Nachrichten des Zeitungsverlages
and des Börsen- und Handelsverkehrs an besonders dazu be—
stimmten Anschlagtafeln oder -Kästen gestattet, auch wenn
die Anzeigen oder Empfehlungen nicht oder nicht nur das
hersdnliche Interesse des Grundstücksbesitzers oder Mieters
etreffen.

83.
Das Anschlagen oder die Entfernung von Anzeigen an
den im 81 bezeichneten Anschlagsvorrichtungen ist nur dem
Unternehmer des Anschlagswesens und den von ihm beauf—
tragten Personen gestattet, welche den erforderlichen, polizei⸗
lichen Erlaubnisschein bezw. die Vollmacht ihres Auftrag—
gebers bei Ausübung des Anschlagsgeschäfts stets bei sich zu
Iren und den Polizeibeamten auf Erfordern vorzuzeigen
aben.

8 4.
Zu den anzuschlagenden Anzeigen darf rotes Papier
wie es von den öffentlichen Behörden für wichtige Bekannt—
machungen benutzt wird, nicht 88 werden.
85.
Die Stadt St. Johann, die Königliche Polizeidirektion
und die Königliche Staatanwaltschaft Saarbrücken sind be—
rechtigt, für ihre im öffentlichen Interesse erfolgenden
Bekanntmachungen die unentgeltliche Ueberlassung des
erforderlichen Raumes, sowie den unentgeltlichen Anschlag
zu beanspruchen und in dringenden Fällen den Anschlag
durch ihre eigenen Beamten oder besonders beauftragte
Personen selbst ausführen zu lassen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, soweit sie nicht in den allgemeinen
Strafgesetzen mit höheren Strafen bedroht sind, mit Geld—
trafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnis
mäßiger Haftstrafe bestraft.
8 7.
Diese Polizeiverorbdnung tritt am 15. Oktober 190*
in Kraft.
Saarbrücken, den 4. Oktober 19085.
Der Königliche Polizei⸗Direktor.
J. V.:
Dr. Gaede, Regierungs⸗Assessor.
Bekanntmachung.
Gemäß 88 2 und 38 des Statuts der Handwerkskammer
zu Saarbrücken scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder
der Kammer und ihres Gesellenausschusses mit Ende März
1906 aus. Das Verzeichnis der zur Erqünzungswahl be—⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.