Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. —

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 48.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Montag, den 23. Oktober

1905.

Jedoch bleibt es gestattet, während der Monate Oktober
und November Feldlerchen und Drosseln zu fangen, feilzu—
halten, zu verkaufen und zu versenden.

Polizeiverordnung, den Schutz nützlicher und die Vertilgung
schädlicher Tiere und Pflanzen betreffend.
Zum Schutze von Säugetieren und Vögeln im Interesse
der Landeskultur wird auf Grund des 8 137 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
and der 886, 11, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
oerwaltung vom 11. März 18560 und des 8 34 des Feld⸗
und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 mit Zustimmung
des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Trier nach⸗—
sttehende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Nachdem durch 8 38 des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes
das unbefugte Fangen nicht jagdbarer Vögel auf fremden
Brundstücken verboten ist, wird hiermit untersagt, auf eigenen
Grundstücken oder mit der Einwilligung des Eigentümers
oder Nutzungsberechtigten auf fremden Grundstücken:
a) einen der nachbenannten Vögel: Nachtigall, Blau⸗
ehlchen (Heckenschlüpfer), Rotkehlchen, Rotschwanz
Brandvogel), Laubvogel (Spottdrossel), Grasmücke
Grasmöschen, Mitsch), Steinschmötzer (Backöfchen),
Wiesenschmötzer (Wiesenspatz, Wiesenfries), Bachstelze
Bachfterzchen, Pannensterz), Pieper, Zaunkönig (Maus⸗
könig), Pirol (Goldamsel), Kirschvogel (Pfingstvogel),
Drossel (Truschel, Amsel, Merle, Ziemer, Zippe,
Krammetsvogel, Weinvogel), Goldhähnchen, Meise,
Lerche (Lewering, Lewecker), Ammer, Gelbmännchen,
Gelbgänschen, Gehlert, Rohrsperling, Dompfaff, Blut⸗
ink. Gimpel, Fink, Hänfling (Flachsfink, Stockfink),
Zeisig,. Stieglitz (Distelfinkh), Baumläufer (Gleiber,
Baumpinker. Blauspecht, Wiedehopf, Bubbelhahn, Kot⸗
hahn, Stinkert), Schwalbe, Staar (Sprehe, Sprehle,
ob), Dohle (Mandelkrähe, Krichel, Ramp, Racke),
Fliegenschnäpper, Würger (Neuntbier), Kuckuck, Specht,
Wendehals (Drehhals, Eule — mit Ausnahme des
Ahu —, Bussard (Mauser, Mäusefalke), Saatkrähe,
Rauchfußbussard, Wespenbussard, Schlaugenadler, Lach⸗
möve, Nachtschwalbe, Turmsegler, Turmsalken zu
fangen oder zu töten,
o) deren Nester zu zerstoren oder deren Eier oder Jungen
auszunehmen,
e) Vorrichtungen zum Fangen derselben wie Leimruten,
Netze, Sprenkel, Dohnen usw. aufzustellen.
Es ist ferner untersagt:
) seinen der vorgenannten Vögel oder deren Nester, Eier
7 Jungen feilzuhalten, zu verkaufen oder zu ver⸗
enden.

82.
Es ist untersagt: 1. die Fledermäuse, 2. die Spitz⸗
mäuse, 3. den Igel zu fangen oder zu töten.
83.
Jeder, welcher von dem Vorkommen des Kartoffel⸗
Colorado⸗) Käfers, seiner Eier, Larven, Puppen in irgend
einer Weise Kenntnis erhalten hat, ist verpflichtet, hiervon
ofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die Auf—⸗
dewahrung des Kaͤfers, seiner Eier, Larven oder Puppen
in lebendigem Zustand ist verboten.

84.
Jeder Waldbesitzer oder dessen mit der Waldpflege be⸗
rraute Angestellte sind verpflichtet, von dem Vorkommen
aachbenannter Insekten:
a) Maikäfer,
p großer und kleiner brauner Nadelholz⸗Rüsselläfer,
Borkenkäfer,
dForleule,
o Nonnenspinner,
) großer Kiefernspinner,
sobald sie in seinem Forste in schädlicher oder gefahrdrohender
Menge auftreten, sofort der Ortspolizeibehöde Anzeige zu
machen. Nur die Königlichen Forstbeamten sind bezüglich
der Königlichen Waldungen von dieser Anzeige entbunden.
8 5.
Die Eigentümer und bei wirtschaftlich benutzten Grund⸗
tücken die zeitigen Nutznießer desselben sind verpflichtet, den
Anordnungen des Landrats und der Ortspolizeibehörde,
velche auf die Konstatierung des Vorkommens der in 82
ind 3 benannten Insekten, auf die Verhinderung der weiteren
Verbreitung, sowie auf die Vernichtung derselben gerichtet
sind, unbedingte Folge zu geben. Bei säumiger oder nicht
orgfältiger und genügender Ausführung dieser Anordnungen
jaben sie neben der Strafe die Kosten der von den genannten
Behörden veranlaßten Ausführung durch dritte Personen
zu tragen.

86.
Mit der gleichen (534) Wirkung können auch für solche
Gemeinden, in welchen die Wucherblume (Käsepappel, Käse⸗
blume, Guͤldeblume) oder die Kleeseide überhand nimmt,
Anordnung zur Vertilgung'derselben getroffen werden.
87.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden
nach 8 34 des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes mit einer Geld⸗
ttrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
Für die Handlungen von Personen, welche unter der
Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen
            
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