Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vor—
zusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung
den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor
Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
entlassen werden können.
Ist für einen Betrieb eine AÄrbeitsordnung erlassen
(S 1544 der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend be—
zeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.
8 10.
.Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheits—
zustandes der Ärbeiter einem von der höheren Verwaltungs—
behörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichtsbeamten
(8 139b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden
approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal
halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener
Bleierkrankung zu untersuchen hat.
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach
irztlichem Urteil einer Bleierkrankung verdächtig sind, zu
Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren
Bemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Ge—
nesung nicht zulassen.
8 11.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den
Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszustand der
Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebs—
beamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Ärzte
zewirkt werden, verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher des Buch führt,
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesund—
heitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,
Vor⸗ und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Ein⸗
ritts und des Austritts eines jeden der im Abs. 1
bezeichneten Arbeiter, sowie die Art seiner Beschäftigung,
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag der Genesung.
3. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen
allgemeinen ärztlichen Untersuchungen.
Das Kontrollbduch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten
8 4139b der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen
Medizinalbeamten auf Verlängen vorzulegen.
8 12.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar
1906 in Kraft.
Anlage.
3.
Blei-Merkblatt.
Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher,
Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicher—
arbeiten beschäftigte Personen vor
Blei⸗Vergiftung?
Alle Bleifarben GBleiweiß, Bleichromat, Massikot,
Blätte, Mennige, Bleisuperoxyd, Pattisonsches Bleiweiß,
Tasseler Gelb, Englisches Gelb, Neapelgelb, Jodblei u. a)
sind Gifte.
Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und
sonst mit Anstreicherarbeiten beschästigle Personen, die mit
Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Blei—
vergiftung ausgesetzt.
Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande,
daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch
Vermittlung der beschmutzten Hände, Barthaare und Kleidet
zeim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und
Kauen von Tabak in den Mund aufgenommen oder während
der Arbeit als Staub eingeathmet werden.
Die Folgen dieser Bleiaufnahme machen sich nicht als—
bold bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen,
Monaten oder selbst nach Jahren auf, nachdem die in den
Körper gelangten Bleimengen sich soweit angesammelt haben,
daß sie Vergiftungs-Erscheinungen hervorzubringen im⸗
ttande sind.
Worin äußert sich die Bleivergiftung?
Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem
olaugrauen Saume am Zahnfleisch, Bleichsaum genannt, und
in einer durch Blässe des Gesichts und der Lippen sich kund⸗
gebenden Blutarmut zu bestehen. Die weiteren Krankheits⸗
erscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt
die Bleikolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampf⸗
artige, von der Nabelgegend ausgehende Leibschwerzen
Kolikschmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; dabei
estehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfung, selten
Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen;
Sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche
das Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens
in beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere
Muskeln an den Armen oder Muskeln an den Beinen oder
im Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert sich die Blei⸗Ver⸗
ziftung in heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist
die Kniegelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen
rgriffen. In besonders schweren Fällen treten Erscheinungen
ꝛiner Erkrankung des Gehirns auf (heftige Kopfschmerzen,
allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe,
Erblindung). Endlich steht die Bleivergiftung mit dem als
Schrumpfniere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit
»er Gicht in einem ursächlichen Zusammenhange. — Bei
„leikranken Frauen sind Fehl- und Totgeburten häufig.
Zebend zur Welt gebrach‘e Kinder können infolge von Blei—
iechtum einer erhöhten Scerblichkeit in- den ersten Jahren
interliegen. Von bleikranken Frauen an der Brust genährte
dinder werden mittels der Milch vergiftet.
Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerscheinungen
einhergehenden Fällen, welche nicht selten tötlich verlaufen,
oflegen die Bleivergiftungen meist zu heilen, wenn die
Kranken sich der weiteren schädigenden Einwirkung des
Bleies entziehen können. Die Heilung tritt nach mehreren
Wochen, oder in schweren Fällen auch erst nach Monaten ein.
Verhütung der Bleierkrankung.
Die weit verbreitete Annahme, daß der regelmäßige
Gebrauch gewisser Arzneien (Jodkalium, Glaubersalz u. a.)
»der Milchtrinken ausreichende Mittel zur Vorbeugung der
Bleivergiftung sind, ist nicht zutreffend. Dagegen ist einer
räftigen und fettreichen Ernährung und insofern auch dem
Milchtrinken ein gewisser Wert beizulegen.
Den wirksamsten Schutz vor Bleierkrankungen verleihen
Sauberkeit und Mäßigkeit. Personen, welche, ohne gerade
zu den Trinkern zu gehören, geistige Getränke in reichlichen
Mengen zu sich zu nehmen pflegen, sind der Bleivergiftungs⸗
gefahr in höherem Maße ausgesetzt als Enthaltsamere.
Branntwein sollte, namentlich während der Arbeitszeit, nicht
genossen werden. In Bezug auf die Sauberkeit müssen
die mit Bleifarben in Berührung kommenden Personen
d besonders peinlich sein und dabei vornehmlich folgendes
zeachten:
1. Hände und Arbeitskleider sind bei der Arbeit tunlichst
vor Verunreinigungen mit Bleifarben zu hüten. Es