Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dem die Schäden entstanden sind. Die militärischen
Mitglieder werden dem Köntingent entnommen, zu
dessen Verwaltungsbezirk dieser Bundesstaat gehört.
Die Offiziere müssen an der Uebung teilgenommen
haben. Die militärischen Mitglieder gelten gleichzeitig
als von der beteiligten fremden Kontingents-Verwaltung
oestellt.
Die Flurschäden-Vergütungen und die Kosien des Ver⸗
ahrens werden je nach der Anzahl der von jeder
Seite beteiligt gewesenen Bataillone, Eskadrons,
Batterien auf die betreffenden Kontingente verteilt.
Die Kopf⸗- ꝛc. Zahl dieser Truppeneinheiten kommt
nicht in Betracht;
o) bei Uebungen der Truppen eines Militär—
Kontingents auf fremdem Bundesgebiet ohne
Beteiligung von Truppen des anderen Militär—
Kontingents.
Hier findet das unter Ia Ziffer 1 bis 4 Festgesetzte
Anwendung. Die Offiziere sind jedoch der übenden Truppe
u entnehmen.

Zu II.
Die tarifmäßige Entschädigung für die gewählten Quartiere,
Stallungen, Geschäfts, Wacht- und Arresträume wird stets
don den Truppepteilen bezahlt, und zwar an Ort und Stelle.
Ist letzteres aus besonderen Gründen nicht angängig, dann
nuß die Uebersendung der Beträge mit der Post innerhalb
echs Wochen nach Beendigung der Uebung erfolgen.

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat den
'atholischen Kirchenvorstärden von St. Nikolaus und vom
Jeiligen Kreuz in Kreuznach die Erlaubnis erteilt, behufs
Aufbringung der Mittel zur Deckung der Kosten des
Erweiterungsbaunes an dem katholischen Waisenhause in
Kreuznach eine Hauskollekte bei den karholischen Bewohnern
des Regierungsbezirks Trier in dem Zeitraum vom 1. Januar
1906 bis 1. Juli 1906 abhalten zu lassen.
Die Namen der mit der Einsammlung der Kollekte be—
auftragten Personen werden im Amtsblatt Nr. 37 vom 15.
d. Mts. abgedruckt.
Trier, den 7. September 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Der nächste Kursus zur Ausbildung von Lehrschmiede⸗
meistern an der Lehrschmiede zu Charlottenbura beginnt
Montag, den 30. Januar 1906.
Anmeldungen sind zu richten an den Direktor des
Instituts, Oberroßarzt a. D. Brand zu Charlottenburg
Spreestraße 42.
Trier, den 10. September 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes

Bekanntmachung.
Landwirtschaftliche Winterschule zu Saarlouis.
Dieselbe beginnt ihren 8. Lehrgang am 4. November c.,
bormittags 10 Uhr. Die Unterrichtsdauer ist 5 Monate.
Das Schulgeld für einen Schüler und Winter beträgt 20
Mk., für zwei Brüder 30 Mk. Dasselbe kann Bedürftigen
und Würdigen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen
verden. Lehrgegenstände für diesen Winter sind: Gruud—
lehren der Chemie, die für den Landwirt wichtigsten Elemente
und deren Verbindungen, allgemeine und spezielle Tierzucht,
Zoologie, die Futtermittel, Futterrationen, Fütterung,
Molkereiwesen, Gewinnung und beste Verwertung der Milch,
Pferde-, Rindvieh-⸗, Schweines-, Ziegen⸗, Geflügel⸗, Bienen—
ucht ꝛc., Hufbeschlag, nützliche und schädliche Tiere für die
Landwirtschaft, Physik, allgemeine Wirtschaftslehre, Buch⸗
führung, Zeichnen, Feldmessen, Nivellieren, Deutsche Sprache,
Schreiben und der Schriftverkehr des Landwirts, Landwirt
chaftliches Rechnen und Raumlehre.
Aufgenommen werden junge Leute im Alter von
15 bis 25 Jahren. Aeitere Landwirte können als Zu—
hörer am Unterrichte teilnehmen. Die Schulbesucher erhallen
auf der Eisenbahn Fahrpreisermäßigung. Anmeldungen
und weitere Auskunft bei Herrn Direkftor
Murzel in Saarlouis.
Für Besucher aus dem hiesigen Kreise, welche die zu
erwerbenden Kenntnisse im Interesse der Landwirtschaft und
zu gelegentlicher Belehrung auch der übrigen Landwirte ihrer
Gemeinden zu verwerten in der Lage sind und die Schule
mit Erfolg besuchen, sind seitens des Kreises etatsmäßig
—n— und Besucher 120 Mk. zur Verfügung
estellt.
Der Vorlage von Gesuchen um Huwendung dieses Be—
trages sehe ich entgegen.
Die Herren Bürgermeister, Orts- und Bezirksvorsteher
werden um möglichste Bekanntgabe an alle Interessenlen
ersucht.
Saarbrücken, den 9. August 1905.
Der Königliche Landrat,
J. V.:
Freiherr Quadt, Regierungs⸗Assessor

Die Besitzer Preußischer Staatsanleihen haben bekannt—
lich das Recht, ihre Forderungen in das Staatsschuldbuch
zegen Einreichung der Wertpapiere eintragen zu lassen.
Eine solche Eintragung gewährt mannigfache Vorieile. Sie
ichert unbedingt gegen den Schaden, der durch Diebstahl,
Verbrennen oder sonstiges Abhandenkommen oder durch
Beschädigung der Effekten entstehen kann, sie erspart das
Abschneiden der Zinsscheine und das Erueuern der Zins⸗
scheinbogen. Die Zinsen werden den Inhabern eines Kontos
im Staatsschuldbuch durch die Post unmittelbar zugesandt
oder auf Reichsbank⸗-Girokonto überwiesen; sie können auch
bei den Regierungshaupikassen, den Kreiskassen und den
Reichsbankstellen, sowie bei einzelnen Steuerämtern abgehoben
werden. Dabei werden laufende Verwaltungskosten nicht
berechnet, und neuerdinas sind durch das Gesetz vom 23.
Juli 1904 auch die Gebühren für die Umwandlung von
Konsols in Buchforderungen aufgehoben worden.
Um die Vorteile dieser Kapilalsanlage weitesten Kreisen
auf die einfachste und billigste Weise zugänglich zu machen.
            
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