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Bekanntmachungen der Vrovinzialbehörden.
Montag, den 2. Oktober
19 6 5.
vom 24. Mai 1888 nebst der Kaiserlichen Ausführungs⸗
Verordnung vom 13. Juli 1898 — für das Königlich
Bayerische Staatsgebiet der Königlichen Ausführungs⸗
Instruktion vom 28. August 1898 —,
Das Gesetz betreffend die Quartierleistung für die
bewaffnete Macht während des Friedensstandes vom
25. Juni 1868 und das Abänderungs- bezw. Er—
gäuzungs-Gesetz vom 21. Juni 1887 nebst der Aus—
führungs-Instruktion vom 31. Dezember 1863 — für
das Königl. Bayerische Staatsgebiet der Königlichen
Vollzugsinstruktion vom 8. Juli 1875.
Zu J. (s,insichtlich der Flurschäden)
a) bei gemeinschaftlichen Uebungen der Truppen
verschiedener Militär-Kontingente:
Die Feststellung der Vergütung für die entstandenen
Flurschäden hat in der Regel im Wege des Einigung
zu erfolgen. Zu diesem Zwecke verhandelt ein mit
den landwirtschaftlichen Verhältnissen möglichst ver—
trauter älterer Offizier desjenigen Kontingents, in
dessen Verwaltungsbezirk der Schaden entstanden ist,
alsbald nach beendeter Uebung mit den seitens der
Ortss Behörde zu benachrichtigenden Beschädigten.
Der vereiübarte Entschädigungsbetrag ist aus einem
dem Offizier von der Kassenverwaltung seines Truppen⸗
teils zu überweisenden Geldvorschusse durch den dem
Offizier beigegebenen Zahlmeister- Aspiranten an Ort
und Stelle zu bezahlen.
Ist von vornherein eine Einigung nicht zu erwarten
oder läßt sich eine solche bei den Verhandlungen nicht
erzielen, so hat der die Uebung Leitende den Zusammen⸗
tritt einer Kommission in der nach der Ausführungs—
Verordnung bezw. Ausführungs⸗Instruktion zum
Naturalleiftungsgesetz zu F 14B vorgesehenen verein—
tachten Zusammensetzung zu veranlassen.
Sofern durch diese Kommission die fiskalischen Interessen
aicht genügend gewahrt erscheinen oder aber durch die
Uebungen Flurschäden in größerem Umfange entstanden
sind, bei deren Abschätzung sich Schwierigkeiten vor—
ausfehen lassen, hat die Feststellung der Schäden durch
Kommissionen, in der a. a. O. zu 8 144 vorge—
schriebenen Zusammensetzung zu erfolgen.
Ergeben sich solche Schwierigkeiten erst während
der Abschätzung durch die vereinfachte Kommission, so
ist seitens des Kommissars der Landesregierung zu
veranlassen, daß die Tätigkeit der Kommission unter⸗
brochen und so schnell als möglich für ihre Ergänzung
zesorgt wird.
Zu 2 und 3 stellt den Kommissar der Landesregierung
ind die Sachverständigen derjenige Bundesstaat, in
Um die Kenntnis der zur Wiederbelebung anscheinend
Ertrunkener geeigneten Maßregeln in möglichst weiten Kreisen
zu verbreiten, hat der Vorstand des deutschen Samariter—
bereins in Kiel eine durch Zeichnungen erl juterte Anweisung
zusammenstellen und auf Blechtafeln überdrucken lassen, die
er an Private gegen Erstattung des Selbstkostenpreises abgibt.
Den Schiffahritreibenden wird hiervon mit dem Be—
merken Kenntnis gegeben, daß die gedachten Tafeln von den
Königlichen Hafen-Kommissaren hierselbst, in Bonn, Cöln,
Mülheim a. Rhein, Neuß, Düsseldorf, Uerdingen, Duisburg,—
Ruhrort, Wesel und Emmerich bezogen werden können.
Coblenz, den 5. September 1905.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: Wallraf.
EOOαM—
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Seine Maijestät der Kaiser und König haben im Ein⸗
bernehmen mit Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzregenten
von Bayern, Seiner Majestät dem Könige von Sachsen und
Seiner Majestät dem Könige von Württemberg zu genehmigen
geruht, daß fortan die Preußischen und unter Preußischer
Verwaltung stehenden Truppen mit den Bayerischen bezw.
Sächsischen und Württembergischen Truppen benachbarter
Standorte zeitweise gemeinschaftliche Aufklärungs⸗, Gefechtsund
Felddienstübungen abhalten dürfen. Das Nähere wegen
der Uebungen selbst sollen die betreffenden Generalkommandos
hereinbaren. Hinsichtlich der Natural- und Quartierleistung
zeim Betreten kontingentsfremden Bundesgebietes aus Anlaß
solcher Uebungen, sowie von Aufklärungs-, Gefechts⸗ und
Felddienstübungen überhaupt sollen die anliegenden, zwischen
den beteiligten Bundesstaaten vereinbarten Bestimmungen
gelten.
Trier, den 30. August 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Bestimmungen
über Natural- und Quartierleistungen beim Betreten kontingentsfremden
Bundesgebiets aus Anlaß von Aufklärungs-, Gefechts- und Felddienst⸗
ibungen der Preußischen und unter Preußischer Verwaltung stehenden
und der Bayerischen, Sächsischen und Württembergischen Truppen,.
vereinbart zwischen den beteiligten Bundesstaaten.
Maßgebend sind:
.. Das Gesetz über die Naturalleistungen für die be—
waffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes