Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nachdem die Bestimmungen über die Ausführung der
periodisch zu wiederholenden polizeilichen Maß⸗ und Gewichts⸗
revisionen (Amtsblatt 1886 S. 254 ff.) hinfichtlich der
Untersuchungen in den dem öffentlichen Verkehr nicht zu—
zänglichen Lagerräumen der Großhandlungen und Fabrik—
betriebe infolge Erlasses der zuständigen Herren Minister
vom 19. v. Mis. einige zusätzliche Abänderungen erfahren
haben, werden die von der Abänderung betroffenen Bestimmungen
in ihrer nunmehrigen Fassung nachstehend veröffentlicht:
Ziffer J. 2.
Die ausschließlich polizeilichen Revisionen erfolgen durch
die Organe der örtlichen Polizei-Verwaltung. In den Land—
gemeinden können dieselben, wo dies nach dem Ermessen der
Landräte zweckmäßig erscheint. den Gendarmen übertragen
werden. Sie haben in derartiger Aufeinanderfolge stattzu⸗
finden, daß jeder Gewerbetreibende in den Städten Trier,
St. Johann, Saarbrücken, Malstatt-Burbach, Saarlouis und
in den Ortschaften Neunkirchen, Dudweiler, Sulzbach alljähr—
lich zweimal, in den übrigen Städten und Or'sschaften all⸗
jährlich einmal revidiert wird. Den polizeilichen Revisionen
sind insbesondere auch die auf den Messen und Märkten
perkehrenden Gewerbetreibenden zu unterwerfen.
Lagerräume der Großhandlungen und Fabrik—
betriebe, die dem öffentlichen Verkehr nicht zu⸗
gänglich sind, werden von diesen Revisionen
nicht betroffen.

Ziffer II. 8.
Die technischen Revisionen haben einstweilen und vor—
behaltlich einer anderweiten Festsetzung in der Weise statt⸗
zufinden, daß jeder Gewerbetreibende in den Städten Trier,
St. Johann, Saarbrücken, Malstatt⸗Burbach, Saarlouis und
in den Ortschaften Neunkirchen, Dudweiler, Sulzbach und
Völklingen von zwei zu zwei Jahren, in den übrigen Städten
und in den Ortschaften von mehr als 1000 Einwohnern
von vier zu vier Jahren revidiert wird. Ortschaften von
weniger als 1000 Einwohnern sind einstweilen von den regel⸗
mäßigen technischen Revisionen ausgeschlossen. Doch bleibt
die Vornahme außerordentlicher echnischer Revisionen in
längeren Zwischenräumen auch für diese Orte vorbehalten.
Auf Großhandlungen und Fabrikbetriebe,
deren Lagerräume nicht dem öfsentlichen Ver—
kehr zugänglich sind, ist ein polizeilicher Zwang
bei Ausführung der Revisionen nicht auszuüben
Ziffer II. 13.
Die Prüfung der Maße erstreckt sich bei den technischen
Revisionen, abgesehen von den unter Nt. 32 und b aufge⸗
führten Punkten, auch auf die Richtigkeit derselben innerhalb
der für den Verkehr zugelassenen Grenzen.
Mit den vorgifundenen ordnungswidrigen (ungestempel⸗
en, unvorschriftsmäßigen, unrichtigen) Maßen ꝛc. ist nach
den Beftimmungen unter Nr. 7 mit der Maßgabe zu ver—
fahren, daß es bei denjenigen Maßen ꝛc., welche bei der
Revision zweifellos unrichtig befunden werden, der Ueber—
weisung an das Aichungs-Amt vor Herbeiführung der Be—
strafung nicht bedarf.
Diese Bestimmungen finden auf solche Lager⸗
räume der Großhandlungen und Fabrikbetriebe,
welche dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich
sind, nur insoweit Anwendung, daß die Revisionen
von den technischen Beamten ohne Zuziehung der
Polizeibeamten vorgenommen werden Letzteres
trifft auch auf die in Zifferds Absatz3 gedachten
Fälle zu. Die wahrgenommenen Mängel fsind

den Gewerbetreibenden zwecks Vornahme der er—
forderlichen Berichtigungen oder Nachaichungen
zu bezeichnen. Ziffer 15 findet entsprechende
Anwendung—
Trier, den 30. Juli 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Rachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirks Trier für die Vergütung
verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tages—
preise einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert.
für den Monat Auaust 1905.

2*
——
*
*
—

Es sind zu zahlen
für 100 Kilogramm
Stroh
——
⸗ 25
s
beu 4 738
6 672
) Vorjährige Ernte; ?) diesjährige Ernte.
Trier, den 6. September 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

St. Johann-Saarbrücken
Saarlouis. ...

2

Der Bergmann Matthias Seiwert aus Geislautern
hat am 25. Juli d. Is. die 6 Jahre alte Tochter des Hütten—
arbeiters Jakob Mertes zu Geislautern mit Mut und
Entschlossenheit vom Tode des Ertrinkens gerettet.
Diese brave Tat bringe ich hierdurch lobend zur öffent—
lichen Kenntnis.
Trier, den 7. September 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Der Kassenrendant und Hegemeister a. D. Reinhold
Hoffmann urd der Verwaltungssekretär Friedrich Hopp
n Ludweiler sind von dem Herrn ObersPräsidenten zu
Stellvertretern des Standesbeamten des die Landbürger—
neisterei Ludweiler umfassenden Standesamtsbezirks ernann
vorden.
Trier, den 9. September 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Bekanntmachungen des Kgl. Landratsamtes.
Ich habe unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den
Amtssekretär a. D. Heinrich Schawo zu Guichenbach von
Jjeute ab zum Laienfleischbeschauer und Trichinenschauer für
»en Fleischbeschaubezirk Riegelsberg III, bestehend aus den
Ortschaften Riegelsberg, Buchenschachen, Pflugscheid, Hixberg,
Neuhaus und von der Heydt ernannt. Gleichzeitig ist der
o. Schawo zum Stellvertreter des Fleisch⸗ und Trichinen—
hauers des Beschaubezirks Riegelsberg J ernannt worden.
Saarbrücken, den 2. September 1905.
Der Königliche Landrat.
J. V.:
Freiherr Ouadt, Regierungs-⸗Assessor.
            
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