Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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in der gleichen Weise wie im Reiche. Als Zeichen der für
das Hauptzollamt und die Zollexpedition am Bahnhofe zu
Luxemburg gemeinsamen Untersuchungsstelle wird auf den
zur Kennzeichnung des untersuchten Fleisches und der Be⸗
häller benutzten Stempeln unterhalb der sonstigen vorge—
schriebenen Angaben das Wort „Luxemburg“ (abgekürzt
Luxembg.“) in lateinischen Schriftzeichen stehen.
In ihren Befugnissen und Verpflichtungen hinsichtlich
der Behandlung und Abfertiguug des Fleisches stehen die
Finlaß- und Untersuchungsstellen in Luxemburg den Einlaß—
und Untersuchungsstellen im Reiche gleich.
Berlin, den 1. August 1905.
Der Reichskanzler,
Im Auftrage: Wermuth.
Trier, den 6. September 1905
Der Regierungs-Präsident,
J. V.: von Hagen.

NRachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
für den Monat August 1905.
Saarbrücken St. Johann
—
19 60
19 —
18 10
25
16 80
5 80
8—
j —
340
—
ñ 80
7 —
26 —
35 —
8 42
5 —
—
6 13
136 38
175
22
30
431

—

Weizen, guter Sorte 100 kg
mittlerer dto.
geringer dto.
zuter dto.
nittlerer dto.
geringer dto.
zuter to.
nittlerer dto.
zeringer ato.
zuter dto.
nittlerer, dto.
geringe — dto.
Erbsen (gelbe) zum Kochen. dto.
Speise⸗Bohnen (weiße) . dto.
Linsen.. dto.
Eß⸗Kartoffelln. dto.
Richt⸗Stroh.... dto.
strumm⸗ dro.
Heuuu....dlo.
Rindfleisch in Großhandel .... dto.
von der Keulen. 1 kg
— vom Bauch .. F
Schweinefleisch .....
Ktalbfleisch ......
dammelfleisch ...
Speck ger. (hiesiger)
Eß⸗Butter ...
Fier.. *
Weizenmehl Nr. 1 35
Roggenmehl , 27
Berstengraupen. 46
Gerstengrütze.. 45
Buchweizengrütze. — 65
dafergrütze . .. 55
dirse enerr 40
Reis, Java mittlerer. — 48
affee, Java mittlerer roh... 2 80
„gelber gebrannter... 0 3 90
Speise-Salz.. 47— 48 — 18
Schweine-Schmalz.... .180 180
Trier, den 6. September 1905.
Der Regierungs-Präsident,
J. V.: von Hagen.

Nach einer Mitteilung des hiesigen Königlich Nieder⸗
ändischen Geschäftsträgers ist der durch den Tod des Konsuls
Plate erledigte Posten eines Niederländischen Konsuls in
Duisburg zur Einziehung gelangt.
Trier, den 29. August 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Des Königs Majestät haben mittels Allerhöchster Ordre
oom 14. v. Mtis. zu genehmigen geruht, daß zu der Geld—
lotterie, welche der Straßburger Männergesangverein zum
Besten des Sängerhauses in Straßburg i. Eis. mit Ge—⸗
aehmigung des Kaiserlichen Ministeriums für Elsaß-Loth—
cingen zu veranstalten beabsichtigt, auch in der Rheinprovinz
Ldose vertrieben werden. Die Lose müssen vor dem Ver—
rieb durch das Königliche Polizeipräsidium in Frankfurt a. M
abgestempelt werden.
Trier, den 29. August 1905.
Der Regierungs-Präsident,
J. V.: von Hagen.

Bekanntmachung der Königlichen Regierung.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll die Erneuerung
der Wandergewerbe- und Gewerbescheine zum Gewerbebetrieb
im Umherziehen wenigstens 3 Monate vor dem Schlusse des
laufenden Jahres bei den Polizeibehörden — dem Bürger⸗
meister — des Wohnortes der betreffenden Gewerbetreibenden
nachgesucht werden.
Wir bringen die Bestimmung mit dem Bemerken in
Erinnerung, daß es dem eigenen Vorteile der Gewerbe—
reibenden entspricht, den vorgeschriebenen Zeitpunkt der
Anmeldung pünktlich einzuhalten, da sie bei verspäteter An⸗
meldung es sich selbst beizumessen haben, wenn sie erst nach
dem Beginn des nächsten Jahres in den Besitz der nachge⸗
juchten Gewerbescheine gelangen und dadurch an der Fort⸗
setzung ihres Gewerbebetriebes gehindert werden.
Mit Rücksicht auf die große Zahl der bisher erteilten
Wandergewerbescheine zum Musikmachen, zu Schaustellungen,
chauspielerischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten,
pelche nach 8 57 Ziffer 5 der Reichsgewerbeordnung zu
versagen sind, sobald der den Verhältnissen des Verwaltung s⸗
ʒezirks entsprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbe⸗
cheine erteilt oder ausgedehnt sind, werden bezügliche Anträge
olcher Perfonen, welchen der Wandergewerbeschetn bisher
nicht erteilt worden ist, nicht berücksichtigt werden können.
Außerdem machen wir darauf aufmerksam, daß durch
das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung
dom 6. August 1896, abgedruckt im Reichsgesetzblatt Nr. 27
für 1896, der 857 4 der Reichsgewerbeordnung vom 1. Juli
1888 unter Ziffer 1 dahin abgeändert worden ist, daß der
Wandergewerbeschein in der Regel zu versagen ist, wenn
der Nachsuchende das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, falis er nicht der Ernährer einer Familie ist und
hereits 4 Jahre im Wandergewerbe tätig gewesen ist.
Der Bezirksausschuß hierselbst wird hiernach regelmäßig
alle Anträge von Wandergewerbetreibenden zurückweisen,
welche das vorgeschriebene Älter noch nicht erreicht haben.
Trier, den 5. September 1905.
            
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