Erscherm
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den Kreis Saarbrücken. — —
Amtliches Anzeigeblatt für
Ir. B3.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Montag, den 18. September
1905.
dem nächsten erreichbaren Hafen- ader Schiffahrtspolizeibeamten
zur kostenfreien Zurücksendung an die
zuständige Sammelstelle zu übergeben.
Trier, den 19. August 1905.
Der Regierungs⸗-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Der Herr Staatssekreiär des Innern hat, einer An⸗
regung der früheren Kommission für Arbeiterstatistik Folge
Jebend, das Kaiserliche Statistische Amt, Abteilung für
Arbeiterstatistik, beauftragt, unter Mitwirkung des Beirats
für Arbeiterstatistik Erhebungen über die Dauer der im
Hinnenschiffahrtegewerbe üblichen Arbeitszeiten — abgesehen
son der Sonntagsarbeit — und der Ruhepausen anzustellen.
Zu diesem Zwecke soll zunächst eine statistische Aufnahme
inter Verwendung von Fragebogen stattfinden, und zwar in
folgender Weise:
J. Im Herbst d. Is. werden für eine Anzahl von Mit⸗
zliedern des Binnenschiffahrtsgewerbes Fragebogen aus⸗
Jegeben werden und zwar zur Hälfte an Unternehmer,
Figentümer oder Schiffer von Fähren und von
sonftigen Binnenschiffen und zur Hälfte an Personen,
die zur Mannschaft derartiger Schiffe gehören und
vird die Ausgabe der Fragebogen an die Auskunftspersonen
aus Fährbetrieben und aus Dampf⸗ (Motora)
chiffsunternehmen, die hauptsächlich dem Personen—
berkehr dienen, in der Zeit vom 15. bis 250. September,
in die Auskunftspersonen aus Dampf- (Motor-⸗)
chiffssunternehmen, die bauptsächlich dem Güterverkehr
dienen oder Schleppschifsahrt betreiben, sowie an die
Auskunftspersonen aus Schiffsunternehmen, die Segel⸗,
Stak- oder Schleppkähne besitzen, in der Zeit vom 1.
bis 10. November 1905 erfoigen:
auf Schiffen oder bei Fährbetrieben, deren Mannschaft
aus mehreren über 16 Jahre alten Personen besteht,
haben sich die letzteren darüber zu einigen, wer von
hnen den Fragebogen behufs Beantwortung in Em—
pfang nehmen soll, andernfalls der Fragebogen dem
scchon am längsten auf dem Schiffe oder in dem
Fäͤhrbetriebe beschäftigten Angestellten ausgehändigt
werden wird;
die Fragebogen werden spätestens 8 Tage nach der
Ausgabe wieder abgeholt werden, und wird ersucht, sie
bis dahin mit größter Sorgfalt auszufüllen;
solche Schiffseigner, welche in der zu Ziffer 1 ange—
zebenen Zeit nicht in ihrem Heimatshafen wieder
intreffen werden ersucht, dem fuͤr diesen zuständigen
oͤrtlichen Schiffahrts oder Hafenpolizeibeamten oder
dem sonst mit der Ausführung der Erhebung beauf—
tragten örtlichen Beamten mitzuteilen, wo sie für den
Faü, daß ihnen ein Fragebogen zugehen soll, für die
Zusendung durch die Post erreichbar sind;
Auskunftspersonen, welche die Fragebogen auf der
Reise oder außerhalb des Heimatsortes zur Ausfüllung
erhalten, werden ersucht, die beantworteten Fragebogen
Nach dem mit dem Großherzogtum Luxemburg unter
dem 24. Mai 19085 abgeschlossenen und nunmehr in Kraft
getretenen Vertrage über die gegenseitige Zulaffung des zum
nenschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehr
R.G.⸗Bl. 1905 S. 709) wird Fleisch, das in Luxemburg
uusgeschlachtet und nach den dort geltenden Vorschriften unter⸗
—DV im
Inlande ausgeschlachtet und untersucht wäre Ferner bedarf
das auf einer luxemburgischen Untersuchungsstelle vorschrifts⸗
näßig untersuchte auslaͤndische Fleisch in Deutschland einer
Untersuchung nicht mehr. Auch können ausländische Fleisch⸗
endungen, die nach Luxemburg eingehen, aber dort nicht
untersucht werden sollen, von der luxemburgischen Einlaß⸗
telle an eine deutsche Untersuchungsstelle überwiesen werden.
xIndlich besorgen die luxemburgischen Einlaßstellen die Ab⸗
ertigung des zur unmittelbaren Durchfuhr und des nicht
zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches (5 13 Abs. 1
ind 817 R-G.) nach denselben Grundsätzen, wie sie für
die inländischen Einlaßstellen vorgeschrieben sind.
Wegen der in Luxemburg bestehenden Einlaß⸗ und
Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch, sowie wegen
der Kennzeichnung des in Luxemburg vorschriftsmäßig unter⸗
uchten Fleisches hat der Herr Reichskanzler die nachstehende
Bekannimachung (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 198)
erlassen:
Bekanntmachung,
betreffend das aus Luxemburg eingehende, zum menschlichen
Genusse bestimmte Fleisch.
Nachdem der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und
Luxemburg über die gegenseitige Zulassung des zum mensch⸗
ichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre vom
27 Mai 1804 (RKeichs⸗Gesetzbl. 19050 S. 709) in Kraft ge⸗
reten ist, wird hiermit bekannt gegeben, daß nach den im
Broßherzogtum Luxemburg erlassenen Bestimmungen die Ein⸗
uhr von Fleisch über die Zollgrenze, abgesehen von dem
ogenannten kleinen Grenzverkehre, nur bei den Nebenzollimtern
1 zu Rodingen, Kleinbettingen, Schimbach, und Ul⸗
ingen erfolgen dars. Die Untersuchung des eingeführten
Fleisches findet bei dem Hauptzollamte zu Luxemburg und
der Zollexpedition am Bahnhose daselbst statt.
Die Kennzeichnung des in Luremburg untersuchten
Fleisches sowohl in⸗ als auch ausländischer Herkunft erfolgt