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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die nächste Prüfung der die Berechtigung lzum ein—
ährig⸗ freiwilligen Militärdienst nachsuchenden jungen Leute
findei am 25. September ds. Irs. nachmittags von 24
Uhr ab und an den beiden folgenden Tagen im Sitzungs⸗
'aale der Königlichen Regierung hier statt.
Bei der Meldung zu dieser Prüfung, welche nach 8 91
Ziffer 2 der Wehrordnung vom 22. November 1888 schrift⸗
uch bei der unterzeichneten Kommission erfolgen muß, sind
die Vorschriften des 8 89 Ziffer 4 und s der Wehrordnung
zu beachten.
Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß dem
Besuche ein selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen und
anzugeben ist, in welchen zwei fremden Sprachen der sich
Meldende geprüft zu werden wünscht.
Trier, den 283. August 1905.
Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige.
Der Vorsitzende, von Meer.
Unter dem Schweinebestande des Wirtes Wilhelm
högel und des Bergmanns Ludwig Schorr, beide wohn⸗
Jast zu Friedrichsthal, ist Rotlaufseuche in der Form der
Backsteinblattern ausgebrochen.
Die erforderlichen Schutzmaßregeln sind angeordnet und
ist über beide Gehöfte die Sperre verhängt.
Friedrichsthal, den 30. August 1905
Die Polizei-Verwaltung.
Wir sind der Zuversicht, daß überall da, wo der in
der Liebe tätige Glaube eine Stätte gefunden hat, unser
Bestreben, für eine bessere Versorgung der Kranken auf
dem Lande zu sorgen, volles Verständnis findet und meinen,
auch der christlichen Familie selbst durch diese Einrichtung
einen Dienst zu iun. So manche liebe Tochter hat bereits
den Kursus der Frauenhülfe durchgemacht und bei der hier⸗
durch ermöglichten freien Liebesarbeit viele Freude und
reichen Segen erfahren dürfen.
Nähere Auskunft über die Einrichtung des Kursus er⸗
zeilt Pafsior Arnold in Barmen. Nur auf einiges sei
schon hier kurz hingewiesen:
Die Teilnahme am Kursus verpflichtet nicht zu einer
bestimmten Pflegetätigkeit; es wird jedoch die Bereit⸗
villigkeit vorausgesetzt, von dem Gelernten, wo es not
tut, in freiwilligem Dienst Gebrauch zu machen.
Der Kursus bereitet nicht für die berufliche Kranken⸗
pflege, sondern für freiwillige, gelegentliche vor. Er
Affnet demnach nicht einen Weg zum Erwerb.
Cyhristlich gesinnte evangelische Jungfrauen und Frauen
sind gleicherweise willkommen.
Die Einrichtung ist nur ländlichen Verhältnissen an⸗
zepaßt. Meldungen aus städtischen Gemeinden können
nicht Berücksichtigung finden.
Der Kursus währt zehn Wochen (im nächsten Winter
vom 31. Dezember 1905 bis Mitte März 1906) und
aimmt während dieser Zeit die Teilnehmerinnen völlig
in Anspruch. Die ersten vier Wochen sind dem
theoretischen Untericht, die übrigen sechs der praktischen
Weiterbildnug in einem Krankenhause gewidmet.
6. Die Kosten der Teilnahme (Aufenthalt und Unterricht)
trägt der Verein.
7. Der selbstgeschriebenen Meldung ist ein kurzer Lebens⸗
lauf, ein ärztliches Gesundheitsattest und ein Zeugnis
des Pfarrers beizufügen.
Der nächste Kursus für freiwillige Helfer—
innen in der Krankenpflege auf dem Lande be—
ginnt in dem neuen Auguste-Viktoriaheim zu
Barmen am 31. Dezember 1905.
Der Vorstand der Rheinischen Frauenhülfe zu Barmen.
Saarbrücken, den 11. September 1905.
Der Königliche Landrat, Bötticher.
Oeffemtsicher Anzeiger.
Bekanntmachung.
Der Herr Regierungs-Präsident hat auf Antrag der Königlichen
Fisenbahn-Direktion St. Johann a. S. behufs Feststellung der Ent⸗
chaͤdigung für einige zum Bau der Eisenbahn Saarbrücken⸗
Bous auf dem Banne der Gemeinde Fürstenhausen erforderlichen,
m Enteignungswege zu erwerbenden Grundstücke die in den 88 265 ff.
des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgeschriebene Verhandlung
ingeordnet und mich zum Kommissar ernannt.
Zur Vornahme der Abschätzung der beanspruchten Grundstücke habe
ch Verhandlung auf
Mittwoch, den 13. September d. Is. vormittags 10406 Uhr
in der Gastwirtschaft Reutler zu Fürstenhausen anberaumt.
Alle an der Enteignung Beteiligten werden zu der Verhandlung
hierdurch unter der Vewarnung geladen, daß bei dem Ausbleiben der
Zeladenen ohne ihr Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen
deren Auszahlung und Hinterlegung verfügt werden wird. Entschädigung
ür Wege und Versäumnis kann nach dem Gesetze nicht gefordert werden
Soweit die Sachverständigen im Stande sein werden, ihr Gutachten
n der Verhandlung abzugeben, wird dieses den Beteiligten sofort in
der Verhandlung oder nach Beendigung der Abschätzung mitgeteilt werden.
damit sie Gelegenheit finden, sich über das Gutachten zu äußern
Trier, den 4. September 1905.
Der Enteignungs-Kommissar,
vaun de Loo, Regierungs-Rat.
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Redaktion des nicht-amtlichen Teils. Druck und Verlaa von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.