Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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gemäß den 88 66 und 67 des Reichsviehseuchengesetzes mit
Seldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
89.
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.
310.
Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald
die im Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
Die landespolizeiliche Anordnung vom 2. Januar 1903
Amtsblatt Seite 7) wird durch diese Anordnung nicht
berührt.
Coblenz, den 10. Januar 1905.
Der Regierungs-Präsident.
Freiherr von Hövel.

Nachdem die Maul⸗ und Klauenseuche größere Ver—
breitung gefunden hat, wird auf Grund der 88 20 und 29
8 Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom i eh für den
des Reichs⸗Viehseuchengesetz i
Bezirk des Fürstentums Birkenfeld bis auf weiteres folgen—
des angeordnet:
1. Alle in das Fürstentum von Händlern zum Zwecke des
Verkaufs eingebrachten Wiederkäuer sind vor dem Ver⸗
kaufe einem beamteten Tierarzte des Fürstentums zur
Untersuchung vorzuführen.
Die Einführenden haben den beamteten Tierarzt
über die Zeit der Einfuhr mindestens 24 Stunden
vorher zu benachrichtigen. Die Einstellung von Wieder⸗
käuern in fremde Stallungen vor der stattgefundenen
Untersuchung ist verboten.
Der beamtete Tierarzt hat die Wiederkäuer einzeln
zu untersuchen und dem Händler eine Bescheinigung
über die evtl. Seuchenfreiheit der Tiere auszustellen.
Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 4 Tagen
und verliert diese mit Ablauf des vierten, auf den
Tag der Ausstellung folgenden Tages. Die Be—
scheinigung bedarf nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer
der Erneuerung, bis ein Erwerb der Tiere seitens
ines Nichthändlers stattgefunden hat.
Werden die Transportführer ohne die vorbezeichnete
Besundheitsbescheinigung betroffen, so hat die Orts—
polizeibehörde die Absperrung der betreffenden Wieder⸗
äuer bis zur erfolgten Untersuchung derselben an—
zuordnen.
Ueber den Verkauf dieser Tiere haben die Händler
Buch zu führen, woraus der genaue Name und Wohn⸗
ort der Käufer und der Tag des Verkaufes ersichtlich
ist. Das Buch ist auf Verlangen sowohl den Organen
der Polizeibehörde, wie dem beamteten Tierarat vor⸗
zuzeigen.
Die Kosten der Untersuchung fallen dem Unternebmer
zur Last.
Zuwiderhandlungen werden nach 866 Abs. 4 des
vorgenannten Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 180 Mk.,
sofern nicht nach den bestehenden Bestimmungen eine
höhere Strafe eintritt, geahndet.
Birkenfeld, den 6. Januar 1905.
Großherzoglich Oldenburgische Regierung
des Fürstentums Birkenfeld.
Ahlhorn.

4.

Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat durch
Frlaß vom 7. September 1904 — J.Nr. 19536 — dem
Vorstande der Anstalt für Epileptische zu Bethel bei Biele—
feld die Erlaubnis erteilt, bei den ebangelischen Bewohnern
der Rheinprovinz im Jahre 1905 eine einmalige Haus—
kollekte zu Gunsten der Anstalt durch Deputierte abhalten
zu lassen.
In denjenigen Kreisen und Synoden, in welchen die
kirchlichen Vertretungen die Abhaltung der Kollekte nicht
selbst übernommen haben, sind nachstehende Personen mit
der Einsammlung beauftragt:
Emil Muns aus Barmen,
Hermann Runkel aus Grumeth,
August Freudenberg aus Hückeswagen,
Karl Schneider aus Wesel,
Karl Siebeking aus Minden,
Karl Wüster aus Lüttringhausen.
Trier, den 29. Dezember 1904.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Des Kaisers und Königs Majestät haben mittels Aller—
höchsten Erlasses vom 9. August d. Is. die Veranstaltung
einer Lotterie zur Wiederherstellung des Domes in Wetzlar
mit einem Reinertrage von 660000 Mark und den Vertrieb
der Lose dieser Lotterie im ganzen Bereiche der Monarchie
zu genehmigen geruht.
Trier, den 11. Januar 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.

Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblattbekanntmachung
 vom 11. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf den 27. Februar d. Is.
anberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugnis zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
uufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorfitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen
Departementstierarzte Dr. Steinbach hier, unter Ein—
reichung des Geburtsscheines, etwaiger Zeuonisse über
die erlangte gewerbliche Ausbildung, sowie unter
Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn Mark sich
zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Trier, den 14. Januar 1905.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: von Hagen.
            
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