Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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eden Montag.

Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. 37.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.

Montag, den 11. September

1905.

4 ,öö— rrS0Ñ c — —— —

der 88 137 und 138 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.«S. S. 195)
wird mit Zustimmung des Provinzialrates für den Um⸗
fang der Rheinprovinz und für die Preußische Rheinstrecke
bon Bingen abwärts folgende Polizei-Verordnung erlassen.
Einziger Paragraph.
Wer unbefugt eine der Standarten Seiner Majestät
des Kaises und Königs oder die Standarte eines der Mit⸗
Jlieder des Königlichen Hauses, oder eine dienstliche Flagge
der Gösch oder ein dienstliches Kommando- oder Unterschei⸗
zungszeichen oder eine sonstige Flagge, zu deren Führung es
vesonderer Genehmigung bedarf, oder diesen ähnlichen Flaggen
oder Abzeichen aufzieht oder führt, wird, wenn er nicht nach
anderen Vorschriften strengere Strafe verwirkt hat, mit Geld⸗
strafe bis zu 60 Mark bestraft.
Coblenz, den 8. März 1895.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Nasse.

Bekanntmachung,
betreffend den Ankauf volljähriger Militär⸗Dienstpferde
(schwerer Kaltblüter).
Zum Ankaufe von etwa 30 volljährigen schweren Zug⸗
sferden kaltblütigen Schlages im Alter von 5 bis 8
Jahren sollen die nachbezeichneten öffentlichen Märkte
ibgehalten werden:
am 3. Oktober d. Irs. 80 vorm. in Trier,
im 4. Oktober d. Irs. 110 vorm. in Geilenkirchen
(Rheinland). Reg.Bez. Aachen.
2. Die gekauften Pferde werden zur Stelle abgenommen
und sofort gegen Quittung bar bezahlt.
Es sollen von den Remontierungskommissionen nur
olche Pferde gekauft werden, die den Ansprüchen ge⸗
aügen, die an die Remonten der Waffengattung zu
ttellen sind. Die Pferde sollen 1,62 bis 1,68 m
Stockmaß haben, müssen geeignet sein, schwere Lasten
zu ziehen und dürfen sich nicht in dürftigem Zustande
hefinden; tragende Stuten sind vom Ankauf ausge—
schlossen. Bei guter Entwickelung dürsen auch aus⸗
aahmsweise Pferde im Alter von 4 Jahren ange⸗
nommen werden.
Pferde mit solchen Fehlern, die nach den Gesetzen den
Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen
Erstattung des Kaufpreises und der Unkosten zurück⸗
—XWo
Die Verkäufer sind verpflichtet, jedem verkauften Pferde
eine neue, starke, rindlederne Trense mit starkem glattem
Bebiß (keine Knebeltrense) und eine neue starke Kopf⸗
halfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens 2
Meter langen Strängen von Hanf ohne besondere
Vergütung mitzugeben.
Berlin, den 9. August 1905.
Kriegsministerium. Remonte-Inspektion.
v. Damnitz.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bekanntmachung,
den Lehrgang in der Hufbeschlagschmiede hierselbst. betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der nächste Lehr—
gang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 2. Oktober 1905
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der im
Besehe vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur ratio⸗
aellen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich find.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Gesellenprüfung im Hufbeschlage
bestanden haben. Ausnahmen können in besonderen Fällen
von der ständigen Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zuge—
standen werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrkursus sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde der
dehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede—
Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde—
markt Nr. 5 hierfelbst, zu richten, welcher über die Aufnahme
 zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler sollen in der Regel an einem
Zursus nicht teilnehmern. Der Lehrgang umfaßt einen Zeit—

Bekanntmachungen der Provinzialbehörden.
Polizei⸗Verordnung,
»efrefsend das unbefugte Ausziehen und Führen von Flaggen.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung über die Führung
der Reichsflage vom 8. November 1892 (R.-G.⸗Bl. S.
1050) und der Allerhöchst unter dem 24. Januar 1894 gut⸗
geheißenen Vorschriften über die Flaggenführung auf Preu—
zischen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden (veröffentlicht in
Nr. 27 des Deutschen Reichsanzeigers vom 30. Januar 1895),
sowie der 88 6 und 12 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.““. S. 265) und
            
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